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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch
Title:
Deutsches Lesebuch. Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.
Place of publication:
München
Publisher:
Königlicher Central-Schulbücher-Verlag
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
unbekannt_lesebuch_0002
Title:
Deutsches Lesebuch. Zweiter Theil. Realienbuch.
Volume count:
2
Place of publication:
München
Publisher:
Königl. Central-Schulbücher-Verlage
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1879
Scope:
344 Seiten
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Für das Bedürfniß ungetheilter Volksschulen bearbeitet.

Chapter

Title:
243. Maria Theresia. Nach Fischers Lesebuch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Erster Band. Die allgemeinen Lehren und das Recht der Forderungen. (1)
  • Title page
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Introduction
  • Erstes Buch. Die allgemeinen Lehren.
  • Erster Abschnitt. Die Rechtsregeln.
  • Zweiter Abschnitt. Die Rechte.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsinhaber.
  • Vierter Abschnitt. Die Rechtsgegenstände.
  • Fünfter Abschnitt. Entstehung, Änderung, Aufhebung der Rechte.
  • I. Tatbestand. Fiktionen.
  • II. Rechtsgeschäfte.
  • III. Verschulden und Zufall.
  • IV. Zeitablauf.
  • V. Verfügungen der Staatsgewalt.
  • VI. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Sechster Abschnitt. Ausübung und Sicherstellung der Rechte.
  • Zweites Buch. Das Recht der Forderungen.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Wortverzeichnis.

Full text

206 Buch J. Abschnitt 5. Rechtsgeschäfte. 
nehme, fügt jedoch hinzu, zu 1: „aber nur wegen des Wagens, die Pferde sind mir zu 
teuer“; zu 2: „und zwar wegen der beiden Pferde zusammen, jedes zu 1500 Mk.“; zu 3: 
„Sie müssen mir aber das Tier durch Ihren Reitknecht zuführen lassen“; nun hat inzwischen 
A. auf die Sachen von einem Dritten ein besseres Gebot erhalten; er erwidert deshalb dem 
B., daß er nicht bloß dessen Abänderungsvorschläge ablehne, sondern daß nunmehr aus dem 
ganzen Handel nichts würde. Hier ist A. im Recht; denn B. hat ja dadurch, daß er nur 
verklausuliert annahm, das Angebot A.s abgelehnt. II. C. bestellt bei dem Antiquar D. 
nach dessen gedrucktem Kataloge zehn verschiedne Bücher zu den im Kataloge genannten 
Preisen; D. erwidert sofort, daß er das Angebot annehme, fügt jedoch hinzu: entweder 1. „je- 
doch nur wegen der Nummern 1—6, 8—10 der Bestellung; Nummer 7 ist bereits anderweit 
verkauft“; oder 2. „zur besseren Ausnutzung des Portos füge ich noch als Nr. 11 Daudets 
Sappho, nach der Sie neulich fragten, elegant gebunden für nur 12 Mk. bei“; oder 3. „der 
Transport geschieht auf Ihre Gefahr und Kosten“. Hier liegt überall, obschon der Sach- 
verhalt anscheinend dem der drei Fälle zu! sehr ähnlich ist, eine gültige Annahme vor. Denn 
zu 1 ist nicht (wie zu I, 1) ein einheitlicher Antrag (gerichtet auf zehn Bücher), sondern es 
sind zehn getrennte Anträge (jeder auf je ein Buch gerichtet) gestellt; D. hat also nicht einen 
Antrag beschränkt, sondern er hat von zehn Anträgen neun unbeschränkt angenommen, was 
ihm freistand; wollte C. seine Bestellung der zehn Bücher nur als Einheit gelten lassen, so 
hätte er das dem D. bemerklich machen müssen, während sich in Fall I, 1 die Einheitlichkeit 
des Verkaufsangebots in Ansehung des Wagens und der beiden Pferde von selbst verstand. 
Zu 2 war D. sicher nicht der Meinung, daß er die Bestellung der zehn Bücher nur annehme, 
wenn C. sich auch noch die Zugabe des Daudet gefallen lasse; vielmehr hat er die Bestellung 
der zehn Bücher unbeschränkt angenommen und rein äußerlich damit einen neuen Antrag 
wegen des Daudet verbunden. Zu 3 ist der Zusatz anders als die Klausel zu I, 3 einfach 
selbstverständlich (s. 447, 448), bedeutet also gleichfalls keine Beschränkung der Annahme. 
III. E. bietet dem F. eine Buchhalterstelle in seinem Geschäft gegen ein Monatsgehalt von 
200 Mk. an; F. erwidert, daß er sehr gern annehme, aber ein viel höheres Gehalt bean- 
spruchen müsse; E. erklärt sich nunmehr sofort zur Verdopplung des Gehalts des F. bereit, 
worauf F. erklärt, daß dies Gehalt zwar seinen Ansprüchen vollauf genüge, er aber trotzdem 
das Angebot E.s ablehnen müsse, da er inzwischen bereits bei einem Konkurrenten E.& eine 
Stellung angenommen habe. Hier ist F. im Recht. Denn seine angebliche Annahme des 
Antrages des E. war wegen der von ihm zugesügten Klausel in Wahrheit eine Ablehnung. 
Und zwar war sie, anders als in den bisher behandelten Fällen, nicht mit einem Gegen- 
antrage verbunden, so daß es im Belieben E. gestanden hätte, durch sofortige Annahme 
dieses Gegenantrages den Vertrag mit F. doch noch zustande zu bringen: denn die Klausel, 
ich beanspruche ein höheres Gehalt, ist viel zu unbestimmt, um als Gegenantrag gelten 
zu können. 
3. a) Antrag und Annahme sind empfangsbedürftige Willenserklärungen 
(s. 145, 146 und oben S. 156), werden also nur rechtswirksam, wenn sie 
ihrer Adresse tatsächlich zugehn. Der Antrag ist vom Antragsteller an die 
Adresse der Gegenpartei, die Annahme ist von der Gegenpartei an die Adresse 
des Antragstellers zu richten. 
b) Doch erleidet die Regel zu a in Ansehung der Annahme eine wichtige 
Ausnahme, erstens wenn der Antragsteller auf eine Annahmeerklärung an seine 
Adresse Verzicht geleistet hat, zweitens wenn er eine solche Annahmeerklärung 
nach der Verkehrssitte auch ohne einen derartigen Verzicht gar nicht erwarten 
kann (151). In diesen beiden Fällen ist es nämlich der Gegenpartei gestattet, 
die Annahme des Antrages auch „still“ zu äußern (s. oben S. 156). Das 
will folgendes besagen: 
a) Die Gegenpartei muß die Annahme auch in diesen beiden Fällen
	        

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