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Die Verfassung des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
verfassung_reich_1871
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Verfassungsurkunde
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Zoll- und Handelswesen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Gliederung
  • Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 - im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr - mit weiteren Hinweisen.
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat
  • IV. Präsidium
  • V. Reichstag
  • VI. Zoll- und Handelswesen
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Schlußbestimmungen zum XII. Abschnitt
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen

Full text

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und 
Kontrolierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufge- 
wendet werden, 
c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer der Vergütung, welche nach den 
jeweiligen Beschlüssen des Bundesrates den einzelnen Bundesregierungen für 
die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist, 
d) bei den übrigen Steuern mit fünfzehn Prozent der Gesamteinnahme.”” 
*Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den 
Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums bei. 
"Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Reichskasse fließenden 
Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem diesem Ertrage entsprechen- 
den Teile des vorstehend erwähnten Aversums keinen Teil. 
Artikel 39 
"Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vier- 
teljahres aufzustellenden Quartal-Extrakte und die nach dem Jahres- und Bücher- 
schlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungs- 
weise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach 
Artikel 38 zur Reichskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbe- 
hörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten 
zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden 
diese Übersichten an den Ausschuß des Bundesrates für das Rechnungswesen eingesandt. 
? Der letztere stellt auf Grund dieser Übersichten von drei zu drei Monaten den von 
der Kasse jedes Bundesstaates der Reichskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt 
von dieser Feststellung den Bundesrat und die Bundesstaaten in Kenntnis, legt auch all- 
jährlich die schliefliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes- 
rate vor. Der Bundesrat beschließt über diese Feststellung. 
Artikel 40 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in 
Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und 
solange sie nicht auf dem im Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeän- 
dert werden. 
  
18) Artikel 38 Absatz 2 Ziffer 3d wurde hinsichtlich der Brausteuer abgeändert durch $ 5 des Gesetzes 
vom 3. Juni 1906 (RGBl. S. 620): „Die Vorschrift des Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3d der Reichsverfassung 
wird in Ansehung der Brausteuer aufgehoben. Die den Bundesstaaten zu gewährende Vergütung 
der Erhebungs- und Verwaltungskosten der Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt.“ 
18
	        

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