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Die Verfassung des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reiches.

Monograph

Persistent identifier:
verfassung_reich_1871
Title:
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1871
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Post- und Telegraphenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Gliederung
  • Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 - im letzten gültigen Rechtsstand vom 27. Oktober 1918, 24 Uhr - mit weiteren Hinweisen.
  • § 1
  • § 2
  • § 3
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat
  • IV. Präsidium
  • V. Reichstag
  • VI. Zoll- und Handelswesen
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Schlußbestimmungen zum XI. Abschnitt
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Schlußbestimmungen zum XII. Abschnitt
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen

Full text

Gesetz betreffend die Verfassung des Deutschen Reiches 
Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungierenden 
Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontrolleure) geht für das ganze 
Gebiet des Deutschen Reichs vom Kaiser aus, welchem diese Beamten den Diensteid lei- 
sten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, 
soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und 
Publikation rechtzeitig Mitteilung gemacht werden. 
° Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den 
eigentlichen Betriebsstellen fungierenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden 
Landesregierungen angestellt. 
°Wo eine selbständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, ent- 
scheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel 51 
"Bei Überweisung des Überschusses der Postverwaltung für allgemeine Reichszwecke 
(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postver- 
waltungen der einzelnen Gebiete erzielten Reineinnahmen, zum Zwecke einer entspre- 
chenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Übergangszeit folgendes Verfah- 
ren beobachtet werden. 
” Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf 
Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschufß 
berechnet, und der Anteil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesamte 
Gebiet des Reichs sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Pro- 
zenten festgestellt. 
"Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzel- 
nen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Reichs-Postverwaltung folgenden acht 
Jahre die sich für sie aus den im Reiche aufkommenden Postüberschüssen ergebenden 
Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Reichszwecken zu Gute gerechnet. 
"Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fließen die Post- 
überschüsse in ungeteilter Aufrechnung nach dem im Artikel 49 enthaltenen Grundsatz 
der Reichskasse zu. 
"Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich herausstel- 
lenden Quote des Postüberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Kaiser zur 
Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung nor- 
maler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. 
22
	        

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