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Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

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Bibliographic data

fullscreen: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde.
Volume count:
1
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Index
  • Berichtigungen u. Verbesserungen.
  • Inhalt.
  • I. Die Verfassung in ihrer jetzigen Gestalt.
  • Vorbemerkung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, sowie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichte der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde. (1)
  • Landtagsabschied. (2)
  • 1. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. (3)
  • 2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kammern betreffend. (4)
  • 3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Verfassungsurkunde betreffend. (5)
  • 4. Gesetz, eine Ergänzung und theilweise Abänderung der Paragraphen 89, 96, 98, 102, 103, 104 und 105 der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (6)
  • 5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5ten Mai 1851 betreffend. (7)
  • 6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831 betreffend. (8)
  • 7. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831, sowie der Nachtragsgesetze zu derselben vom 5. Mai 1851 und 19. Oktober 1861 betreffend. (9)
  • 8. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (10)
  • 9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (11)
  • 10. Gesetz, Abänderungen des Nachtragsgesetzes vom 3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend. (12)
  • III. Anlagen.
  • 1. Die Hausgesetzgebung des Königlichen Hauses.
  • 2. Verordnung, die Einrichtung der Ministerial-Departements und die darauf Bezug habenden provisorischen Vorkehrungen betreffend. (2)
  • 3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staatsrathes betreffend. (3)
  • 4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834.
  • 5. Wahlgesetzgebung.
  • 6. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. (6)
  • 7. Verkündigung der Gesetze und Verordnungen.
  • 8. Oberrechnungskammer.
  • 9. Staatsschuldenkasse.
  • 10. Landtagsordnung und Geschäftsordnungen.
  • 11. Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend. (11)
  • Anhang.
  • a. Eintritt Sachsens in den Nordd. Bund; Militär-Convention.
  • b. Aus der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869.
  • c. Aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Nordd. Bundes.
  • d. Aus dem Wahlreglement des Nordd. Bundes vom 28. Mai 1870.
  • e. Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • f. Aus dem Gesetz, betr. die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, vom 25. Juni 1873.
  • Sachregister.

Full text

138 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
und die hierdurch herbeigeführte Bevölkerungszunghme dieser 
Stadt, der nunmehr auch eine größere Anzahl von Abgeordneten 
zur II. K. gebührte. 
Im Nachstehenden werden nun die Verfassungsurkunde von 
1831 nebst den weiteren 9 Verfassungsgesetzen von 1846. 1849. 
1851. 1860. 1861. 1868. 1874. 1888 und 1892 zu dem 
Zwecke zum Abdruck gebracht, jedes in seiner Besonderheit er- 
kennen zu lassen. Es ist also insbesondere Eingang und Schluß 
eines jeden wiedergegeben und der Vll. von 1831 ist das Publi- 
cationsgesetz vom 7. Sept. und der Landtagsabschied vom 
4. Sept. in derselben Weise wie in der Gesetzsammlung vor- 
angeschickt. Dagegen wurde die in der Gesetzsammlung am 
Schluß noch beigefügte Inhaltsübersicht nicht mit abgedruckt. 
Was aber den Einzelinhalt der Vll. und der VGesetze betrifft, 
der schon aus der Abth. I gegenwärtiger Ausgabe im Terte 
und den Anmerkungen zu erkennen ist, so wurde überall, wo 
es thunlich erschien, statt der Wiedergabe auf die Abth. 1 
verwiesen. Insbesondere wurde, was die Vll. von 1831 be- 
trifft, von vornherein nur auf die durch die oben bemerkten 9 
Gerf Gesetze geänderten 40 88 Rücksicht genommen. 
Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und 
der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831. 
Ges. Sammlung v. 1831 S. 235. 
Wo Anton, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c. 
thun hiermit kund: 
Der am Asten März dieses Jahres wieder eröffnete Land- 
tag ist, durch den Abschied vom Aten September, beschlossen 
und die zwischen Uns und Unsern versammelt gewesenen 
getreuen Ständen errichtete Verfassungsurkunde ist an erstere 
feierlich ausgehändiget worden.
	        

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