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Allgemeine Staatslehre

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeine Staatslehre

Monograph

Persistent identifier:
verfassungsgesetze_koenigreich_sachsen_1895
Title:
Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Hof-Buchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1895
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Verfassungsurkunde von 1831 und die nachfolgenden Verfassungsgesetze.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

law

Title:
Landtagsabschied.
Volume count:
2
Document type:
Monograph
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Allgemeine Staatslehre
  • Title page
  • postscript
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Vorrede zur ersten Auflage.
  • Vorrede zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch - Einleitende Untersuchungen.
  • Erstes Kapitel - Die Aufgabe der Staatslehre.
  • Zweites Kapitel - Die Methodik der Staatslehre.
  • Drittes Kapitel - Die Geschichte der Staatslehre.
  • Viertes Kapitel - Die Beziehungen der Staatslehre zur Gesamtheit der Wissenschaften.
  • Zweites Buch - Allgemeine Sozialehre des Staates.
  • fünftes Kapitel - Der Name des Staates. Griechische, römische, mittelalterliche Terminologie. Entstehung des Wortes „Staat". Seine Mehrdeutigkeit bis in die neueste Zeit. Andere Bezeichnungen.
  • Sechstes Kapitel - Das Wesen des Staates.
  • Siebentes Kapitel - Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates.
  • Achtes Kapitel - Die Lehren vom Zweck des Staates.
  • Neuntes Kapitel - Entstehung und Untergang des Staates.
  • Zehntes Kapitel - Die geschichtlichen Haupttypen des Staates.
  • Elftes Kapitel - Staat und Recht.
  • Drittes Buch - Allgemeine Staatslehre.
  • Zwölftes Kapitel - Die Gliederung des öffentlichen Rechtes.
  • Dreizehntes Kapitel - Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
  • Vierzehntes Kapitel - Die Eigenschaften der Staatsgewalt
  • Fünfzehntes Kapitel - Die Staatsverfassung.
  • Sechzehntes Kapitel - Die Staatsorgane.
  • Siebzehntes Kapitel - Repräsentation und repräsentative Organe.
  • Achtzehntes Kapitel - Die Funktionen des Staates.
  • Neunzehntes Kapitel - Die Gliederung des Staates.
  • Zwanzigstes Kapitel - Die Staatsformen.
  • Einundzwanzigstes Kapitel - Die Staatenverbindungen.
  • Zweiundzwanzigstes Kapitel - Die Garantien des öffentlichen Rechtes.
  • Verzeichnis der Abweichungen (Korrekturen).
  • Namen- und Sachregister.
  • A
  • B
  • C
  • D
  • E
  • F
  • G
  • H
  • I
  • J
  • K
  • L
  • M
  • N
  • O
  • P
  • Q
  • R
  • S
  • T
  • U
  • V
  • W
  • X
  • Z

Full text

Einundzwanzigstes Kapitel. 
Die Staatenverbindungen. 
I. Einleitende Erörterungen. 
1. Sowohl die antike Lehre vom Staate, die ihm Autarkie 
zuschrieb, als auch die moderne von der Souveränetät wider- 
spricht, folgerichtig zu Ende gedacht, der dauernden Verbindung 
mehrerer Staaten, da eine solche, wie immer sie auch rechtlich 
konstruiert werden mag, stets Unselbständigkeit oder Abhängigkeit 
irgendwelcher Art in sich schließt. Trotz der zahlreichen Bundes- 
verhältnisse unter den hellenischen Staaten hat denn auch die 
antike Staatswissenschaft das Problem der Staatenverbindungen 
kaum gestreift, geschweige denn feste Rechtsbegriffe von ihnen 
gewonnen. Die Staatslehre der modernen Zeit hat lange gebraucht, 
ehe sie die Staatenverbindungen eingehend und allseitig ge- 
würdigt hat. Auch heute noch stehen der klaren Erfassung dieser 
Verbindungen in vielen Punkten die herrschenden allgemeinen 
Lehren vom Staate entgegen, aus denen sich deduktiv die Un- 
möglichkeit dieser oder jener Verbindungsform ergibt. Vielleicht in 
keinem Teile des öffentlichen Rechtes zeigen sich die Folgen der 
Beurteilung des Gegebenen nach abstrakten Idealtypen schärfer 
als in diesem. Daher ist gerade bei dieser Lehre energisch auf 
induktive Erforschung des gegebenen historisch-politischen Stoffes 
zu dringen, der die aus dem Leben gewonnenen empirischen Typen 
an Stelle jener Allgemeinbegriffe setzt. 
Soweit unsere Kenntnis der Geschichte der Kulturstaaten 
zurückreicht, sehen wir stets eine Vielheit von Staaten in gegen- 
seitigen Beziehungen stehen. Zunächst allerdings ist der Charakter 
dieser Beziehungen ein feindlicher, wie denn überhaupt der Krieg 
die erste Form des internationalen Verkehrs ist. Nicht immer 
ist nämlich Vernichtung oder Unterjochung des Gegners Resultat 
des Kampfes, daher Friedensschlüsse selbst in Zeiten, denen jeg- 
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 47
	        

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