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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Multivolume work

Persistent identifier:
volderndorff_kriegsgeschichte
Title:
Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I.
Author:
Frh. v. Völderndorff u. Waradein, Eduard
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
voelderndorff_kriegsgeschichte_0002
Title:
Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. Zweiter Band.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Militär
Volume count:
2
Place of publication:
München
Publishing house:
Michael Lindauer k. hofbuchdrucker.
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch der Kriegsgeschichte von Bayern unter Maximilian Joseph I.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
19) Tirol wird von den Bayern geräumt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Veröffentlichungen der Geologischen Zentralstelle für die deutschen Schutzgebiete.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (V.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
    Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 188 20 
Der RKußenhandel von Belgisch-Kongo 1912. 
Nach den erst jetzt veröffentlichten endgültigen 
##ten betrug der Gesamtausfuhrhandel des 
Belgischen Kongo im abre 1912 84,3 Millionen 
Franken gegen 78,9 im Jahre 1911; er hat somit eine 
Steigerung um 5,4 Millionen oder um 6.7 v. H. 
erfahren. Dementsprechend ist auch der Spezialaus= 
fuhrverkehr. gestiegen. und zwar von 54 Millionen im 
Jahre 1911 auf 59.9 Millionen Franken, also um 
10,9 v. H. Allerdings ist bei der Beurteilung dieser 
Steigerung zu berücksichtigen, daß die Ergebnisse des 
Vorjahres (1911) durch die Kautschukkrisis stark beein- 
trächtigt worden waren. Immerhin ist die Entwicklung 
.— unter Ausschaltung des Rekordjahrs 1910, dessen 
Zahlen auch 1912 noch nicht wieder erreicht wurden — 
im Vergleich zu den Vorjahren eine günstige zu nennen. 
Bemerkenswert erscheint, daß im Jahre 1912 eine 
allgemeine Steigerung der Ausfuhr erzielt werden 
konnie, obwohl mehrere Produkte eine zum Teil nicht 
unerhebliche Abnahme erfahren haben. So ist z. B. 
die Ansfuhr von verschiedenen Palmproduften, erheblich 
zurückgegangen: Palmkerne sind um # (beie 
5.0 Millionen Kilogramm geiansnriun #r um 
2 35 9 Millionen, Kilogramm Gesamt- 
— l — uvoeflinr worden wie im Jahre 1911. 
Die Reisausfuhr ist um 75 v. H., die Ausuhr von 
Kaffee um fast 50 v. H. zurückgegangen. Holz und 
Kupfererz sind überhaupt! nicht mehr in nennenenberten 
Mengen exportiert wor 
Die Steigerung der usfuhr entfällt aun Lopal 
um über 50 v. H., Rohkupfer um über 
Kakao um 25 v. H. Fast unverändert helnd0onvg isst 
die Menge und der Wert des ausgeführten Kautschuks 
und Elfenbeins; einen neuen Rekord hat die Gold- 
ausfuhr mit 966 kg im Werte von 3,3 Millionen 
Franken zu verzeichnen. 
Von Kamerun stammende Waren sind im Werte 
von 2 Millionen aus der Kongokolonie ausgeführt 
worden. 
Unter den Bestimmungsländern steht in erster 
Linie Belgien mit 64,1 Millionen Franken (Gesamt- 
handel). Deutschland erhält im Spezialhandel nur 
für 611 157 Fr., im Generalhandel für 1.1 Millionen 
Franken Maren. Deutsch- -Ostafrika ist nur am 
Spesialhandel mit 339 168 Fr. beteiligt. Immerhin 
weisen alle diese Zahlen im Vergleich zum Vorjahr 
erhebliche Steigerungen auf. 
Der Gesamteinfuhrhandel errceichte im Jahre 
1912 den Betrag von 62 Millionen Franken gegen 
58 Millionen in W 1911; er hat also um 4 Millionen 
oder um 6,0 v. H. zugenommen. Auch die Spezial- 
einfuhr ist eestiegen: von 48,6 Millionen auf 54,2 Mil- 
lionen. also um 11.5 . 
Den Hauptantel e nach der Kongololonie ein- 
geführten Waren trägt Belgien 38 Millionen 
Franken, an zweiter Stelle steht England mit 6.5, an 
dritter Deutschland mit 4,9 Millionen Franken, 
Frankreich mit 3,0 Millionen. 
Die Gesamtausfuhr von Katanga beirug im 
Jahre 1912 5,2 Millionen Franken gegen 6.2 im Jahre 
1911. Dieser Verminderung des Generalhandels steht 
aber eine erhebliche Zunahme des Spezialhandels 
gegenüber: von 2,9 Millionen Franken 1911 auf 
4.5 Millionen 1912. Der Rückgang der Gesamtausfuhr 
erklärt sich hauptsächlich durch eine Abnahme des 
Durchgangsverkehrs aus Rhodesien, der im Jahre 1911 
noch über 50 v. H. des gesamten Nudsuorhancbol aus- 
machte. 1912 aber nur noch etwa ¼ betrug. Unter 
der Ausfuhrprodukten steht Kupfer bei weitem an 
erster Stelle mit 4,7 Millionen Franken, von denen 
  
4,1 dem Katangagebiet entstammen, gegen nur 1,8 Mil- 
lionen Franken im Vorjahr. Zinn ist 1912 nicht mehr 
ausgeführt worden. 
Eingeführt wurden in das Katangagebiet insge- 
samt Waren für 13,9 Millionen Franken, davon im 
Spezialbandel. 46 5 Millionen Franken gegen 10,8 bzw. 
10,6 im Jahre 1911. Der Anteil Deutschlands, 
das unter den Snudl. red erst an fünfter Stelle stehr, 
beträgt nur 349 000 bzw. 346 000 Fr.; aus Deutsch- 
Ostafrika stammen Waren im Werte von etwa 
83 000 Fr. 
(Renseignements de I’Offiec Colonial.) 
Angola. 
Bau einer elektrischen Lichtanlage in Loanda. 
Dem voriugiesischen Abgeordnetenhaus ist am 
23. Januar 1914 ein Gesetzentwurf zugegangen, wonach 
für alle Mate 4F und Zubehörteile für die erst- 
malige Einrichtung einer elektrischen Lichtanlage 
in der Stadt Loanda ohne Rücksicht auf die Her- 
kunft Zollfreiheit gewährt werden soll. Alle später 
eingeführten Gegenstände sollen den Vorschriften des 
geltenden Zolltarifs vom 26. April 1892 und den er- 
gänzenden Bestimmungen unterliegen. 
(Diario do C(ioverno.) 
  
  
Belgisch-Kongo. 
Verbot der Ausfuhr von verfälschtem und 
unreinem Kautschuk 
Laut Verordnung des Generalgouverneurs vom 
5. September 1913 ist die Ausfuhr von verfälschtem 
und unreinem Kautschuk über die Grenzen von Belgisch- 
Kongo verboten. Der Generalgouverneur wird durch 
Verordnung bestimmen, was als verfälschter und un- 
reiner Kautschuk zu gelten ha 
Aller zur Ausfuhr brsadüte Kautschuk muß von 
einem Reinheitszeugnis (certikicat de vérification) be- 
gleitet sein, das seitens der Verwaltung bei der Aus- 
fuhr zurückbehalten wird. Die Ausführung der Ver- 
ordnung vom 16. Januar 1911, betreffend die Ver- 
fälschung des Kautschuks, bleibt einstweilen ausgesetzt. 
Die Verordnung findet auf das Katangagebiet 
keine Anwendung. 
ce am gleichen Tage erlassene Verordnung des 
Generalgouverneurs über die Untersuchung von ver- 
fälschtem und unreinem Kautschuk bestimmt, daß Kaut- 
schuk als verfälscht angesehen wird, wenn ihm irgend- 
welche fremden Stoffe während der Bearbeitung oder 
später in betrügerischer Absicht beigemengt worden sind. 
Als unrein gilt Kautschuk, der Wasser, ungenügend 
verdickten Milchsaft, harzartige Teile, sogen. stickugc, 
und mehr als 15 v. H. seines Gewichts pflanzliche 
Rückstände enthält. Gräserkautschuk kann einen größeren 
Prozentsatz pflanzlicher Rückstände enthalten. 
Die Untersuchung erstreckt sich auf mindestens ein 
Zehntel der Packstücke, jedoch auf sämtliche, wenn un- 
reine oder verfälschte Erzeugnisse vorgefunden werden. 
(Bulletin Officich du Congo Belge.) 
  
Zollfreiheit für natürlichen und künstlichen 
Laut Königlicher Verordnung vom 14. Jannar 1911 
genießen natürlicher und künstlicher Dünger bei der 
Einfuhr Zollfreiheit. (Mlonitcur Belge.)
	        

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