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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Multivolume work

Persistent identifier:
voelderndorff_kriegsgeschichte
Title:
Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I.
Author:
Frh.v.Völderndorff u.Waradein, Eduard
Place of publication:
München
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Bavaria.
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
voelderndorff_kriegsgeschichte_0003
Title:
Kriegsgeschichte von Bayern unter König Maximilian Joseph I. - Zeitraum vom Jahre 1810 bis zum Schluße der Belagerung von Thorn ( April 1813 ).
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kriegsgeschichte
Volume count:
3
Place of publication:
München
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1826
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
    Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

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Anle 
Sohn des Prinzen Georg und später auch für dessen jüngere 
Geschwister Oberlehrer Heinrich Schmidt berufen worden, 
der aus dem katholischen Seminar zu Bautzen hervorge- 
gangen, Lehrer an der katholischen Hauptschule in Dresden 
war. Nahezu zwei Jahrzehnte hindurch, bis 1888, waltete 
er seines Amtes, und daher ist denn auch sein Urteil als 
Lehrer von so gewichtigem Belang, daß wir an ihm wohl 
nicht achtlos vorübergehen dürfen. In der schon genannten 
Studie von Dr. Julius Richter ist ein an den Verfasser ge- 
richteter Brief wiedergegeben, in dem es heißt: „Der Prinz 
Friedrich August zeigte sofort als Elementarschüler das leb- 
hafteste Interesse. Das Lesen lernte er mit Leichtigkeit, im 
Anschauungsunterricht rief er oft durch seine überraschenden, 
ganz zweckdienlichen Fragen mein lebhaftes Erstaunen her- 
vor. Im Rechnen faßte er leicht und zeichnete sich durch 
sein eminentes Zahlengedächtnis aus.“ Dieser Brief, in dem 
weiterhin noch hervorgehoben wird, daß der königliche Prinz 
eine ganz besondere Vorliebe für die Geographie zeigte und 
die geographischen Kenntnisse gut anzuwenden wußte, schließt 
mit den Worten: „Mit Vorliebe lernte er Gedichte und 
sagte sie recht nett her. In seinen Arbeiten war er pünktlich, 
seine Aufmerksamkeit ward nicht müde, trotzdem, daß er 
doch stundenlang allein Unterricht hatte. Über sein Verhalten 
seinen Geschwistern gegenüber kann ich behaupten, daß er 
immer nachgiebig, gefällig und überaus kindlich heiter war.“ 
Dies Urteil eines tüchtigen Lehrers gewinnt noch weiter 
an innerem Wert, wenn wir erfahren, in wie sympathischen 
Beziehungen der heranwachsende Prinz, der jetzige König, 
zu diesem ersten Lehrer seiner Jugend geblieben ist; er be- 
wohnt noch heut ein Haus, das zum Sekundogeniturbesitz 
des königlichen Hofes gehört, und zahlreich sind die Briefe 
35 3“
	        

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