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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Die badische Markgrafschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • § 1. Die badische Markgrafschaft.
  • § 2. Die Entstehung des Großherzogtums.
  • § 3. Das Großherzogtum bis zum Erlaß der Verfassungsurkunde und zum Frankfurter Territorialrezeß.
  • § 4. Baden als konstitutioneller Staat bis zur Begründung des deutschen Reiches.
  • § 5. Baden als Gliedstaat des Deutschen Reichs.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

  
Erster Teil. 
Geschichtliche Ginleitung. 
## l. Die badische Markgrafschaft. Den Grundstock des heutigen Großherzogtums Baden 
bildet die seit dem Jahre 1771 durch Karl Friedrich von Baden-Durlach wiedervereinigte badische 
Markgrafschaft. Wenn dieselbe auch ihrem räumlichen Inhalte nach nur etwa den vierten Teil des Ge- 
bietes einnahm, das seit nunmehr hundert Jahren unter dem Namen des Großherzogtums Baden zu 
einem einheitlichen Staatswesen verbundemn ist, so ist sie doch allein dasjenige Rechtsgebilde, das als der 
Vorgänger des heutigen badischen Staates im rechtlichen Sinne angesehen werden kann, und ihre Ein- 
richtungen sowie der in ihrer Verwaltung herrschende Geist sind es, die dem nachfolgenden Groß- 
herzogtum das Gepräge aufgedrückt haben. 
1. Die Anfänge der badischen Markgrafschaft reichen zurück bis in die Mitte des elften 
Jahrhunderts. Als erster Herrscher derselben erscheint Hermann I., der älteste Sohn 
Berthold I. des Bärtigen aus dem Zähringer Hause, das seit dieser Zeit in ununter- 
brochener Reihenfolge dem Lande die Herrscher gegeben hat. 
Berthold des Bärtigen Vorfahr, einem alten Grafengeschlechte des Breisgaus entstammend, 
hatte von Kaiser Otto III. im Jahre 999 für sein Gut zu Villingen die Marktherrschaft mit 
Münze, Zoll und Banngewalt erhalten); er selbst gewann, nachdem sich die ihm eröffnete 
Anwartschaft auf das Herzogtum Schwaben zerschlagen, durch Kaiserliche Beleihung im Jahre 
1061 das Herzogtum Kärnthen mit der Markgrafschaft Verona, ohne jedoch in den Besitz dieser 
Länder gelangen zu können. Dessenungeachtet behielt er den Herzogstitel bei, auch nachdem 
ihm in der Folge der Anspruch auf das Herzogtum Kärnthen förmlich abgesprochen war (1073). 
Noch bei seinen Lebzeiten, wahrscheinlich gelegentlich seiner Wiedervermählung mit Beatrix 
von Mousson, übertrug Berthold I. auf seinen ältesten Sohn Hermann neben anderen schwäbischen 
Gütern die Grafschaft im Breisgau, indem er demselben, der von seiner Mutter Richware her 
eine erbrechtliche Anwartschaft auf das Herzogtum Kärnthen mit der Mark Verona besaß und 
bald nach seinem VBater ebenfalls mit diesem Herzogtum beliehen worden war, den Titel eines 
Markgrafen einräumte. 
Da Markgraf Hermann I. vor seinem Vater aus dem Leben schied :), und da sein überlebender 
Sohn sich noch im zartesten Jugendalter befand, ging die Führung des Markgrafentitels mit 
sämtlichen Ansprüchen auf Kärnthen und dessen Nebenlande nach dem im Jahre 1078 erfolgten 
Tode Bertold 1. auf dessen jüngeren Sohn Bertold II. über, welcher der Begründer der 
bertoldischen Linie des Zähringerhauses wurde, die machtvoll emporblühend, im Südwesten 
Deutschlands und der Schweiz zu großem Einfluß gelangte, im Jahre 1215 mit dem Tode 
Bertold V. aber wieder erlosch. Bertold II., außer Stand, das ihm von der päpstlichen Partei 
übertragene Herzogtum Schwaben zu behaupten, nannte sich zuerst (1100) nach seiner im Breisgau 
gelegenen Burg Herzog von Zähringena). 
Der junge Sohn Hermanns I. führte nach des Großvaters Tod zunächst nur den einfachen 
Grafentitel, es gelang ihm aber später, nachdem sein Oheim Bertold II. zum Herzog erhoben 
worden, nicht nur den Markgrafentitel wieder zu erwerben, sondern er vermochte auch, sich im 
1) Vgl. hierzu sowie zum folgenden F. v. Weech, Bad. Geschichte, Karlsruhe 1890. 
S. 4 ff. und S. 13 ff., außerdem Ed. Heyck, Geschichte der Herzoge v. Zähringen, herausge- 
geben von der bad. histor. Kommission, Freiburg 1891 S. 8, 28 ff., ferner R. Carlebach, 
bad. Rechtsgeschichte, Heidelberg 1906, Teil I. 
2) Er war im Jahre 1073 in das Benediktinerkloster Cluny eingetreten, woselbst er am 
26. April 1074 verstarb. Vgll. Heyck, a. a. O. 
3) Heyck, a. a. O. S. 185 ff. 
Walz, Baden. 1
	        

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