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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
III. Teil. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Die innere Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel. Die wirtschaftliche Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Im Allgemeinen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 110. Das Wasserverwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • No. 10.) Gesetz, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Reblaus vom 6. Juli 1904 betreffend. (10)
  • No. 11.) Verordnung, betreffend die Ermittelung und Feststellung der nach dem Gesetze vom 5. Februar 1906 (G.- u. V.-Bl. S. 49) für vernichtete oder beschädigte gefundene Reben zu gewährenden Entschädigungen. (11)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)

Full text

— 51 — 
angelegenheiten alsbald anzuweisen, mit dem Beschädigten über die Höhe der Entschädigung 
in Verhandlung zu treten. 
8 2. Gehen der Verwaltungsbehörde gegen die hierbei getroffene Einigung Bedenken 
nicht bei, so stellt sie den Ersatzanspruch nach Gehör des Staatsfiskus in der vereinbarten 
Höhe fest. 
Andernfalls erfolgt die Feststellung auf dem in 88 5 flg. vorgeschriebenen Wege. 
8 3. Bei Bemessung der festzustellenden Entschädigung ist die Lage und der Kultur- 
zustand der ganzen Rebpflanzung, die Art, das Alter, die Bestockung und der Behang der 
Reben in Betracht zu ziehen. 
#1. Den Gegenstand der Entschädigung bilden lediglich vernichtete oder beschädigte 
gesunde Reben. Es sind daher Reben nur dann zu entschädigen, wenn der Sachverständige 
das ausgerodete „Gerinne“ des anscheinend gesunden Weinstocks frei von Rebläusen ge- 
funden hat. 
1 
.«, ,»» · » , 
· 2 Erfolgt die Feststellung der Entschädigung nicht auf dem in § 2 geordneten 
Wege, so hat die Verwaltungsbehörde eine Zeit anzuberaumen, zu welcher der Beschädigte 
sowie drei weinbaukundige Sachverständige zu laden sind. Dem Finanzministerium ist in 
Vertretung des Staatsfiskus von der anberaumten Zeit Kenntnis zu geben. 
8 6. Die Auswahl der weinbaukundigen Sachverständigen erfolgt in Städten mit 
Revidierter Städteordnung durch den Stadtrat, im übrigen durch die Amtshauptmannschaft 
mit dem Bezirksausschusse. 
Nicht wählbar sind Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden. 
Ausgeschlossen im einzelnen Fall ist jedermann 
ah in eigener Sache, 
d in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 
c) in Sachen einer Person, mit welcher er in gerader Linie verwandt, verschwägert 
oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten 
Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, 
durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. 
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen ein 
Gemeindeamt abgelehnt werden kann. 
Die Sachverständigen sind vor Beginn ihrer Tätigkeit, soweit sie nicht schon als solche 
im allgemeinen in Pflicht stehen, mittels Handschlags für ihr Amt zu verpflichten. 
Sie erhalten eine angemessene, durch die Verwaltungsbehörde festzustellende und von 
dieser verlagsweise zu bestreitende Auslösung und Vergütung für Reisefortkommen.
	        

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