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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

100 
wirtschaftlichen Betrieb die Ziffern I 1, I 3, II 1, III 1, IV 1, 2, 4, 7 und 8, 
bei einem Hausbesitzer I 1, III 1, IV 1, 7 und 8, und so fort in mannigfachen 
Zusammenstellungen. 
Ein Aberblick über die einzelnen Gruppen ergibt ferner, daß es ein Un- 
ding wäre, hier keine Rangverhältnisse einzuführen. Man muß zu irgend 
einer Rangordnung gelangen. Bei ihrer Ausfstellung sollten maßgebend 
sein die in dem vorigen Abschnitt genannten Gesichtspunkte, also vor allem 
das besondere Opfer für das Wohl des Ganzen, die Bedeutung des Ge- 
schädigten für die gesamte Wirtschaftsordnung sowie die Rücksicht darauf, 
ob der Geschädigte sich aus eigener Kraft helfen kann oder nicht. 
Die Aufzählung der einzelnen Gruppen, wie sie hier gegeben ist, maßt 
sich nicht an, zugleich eine Rangordnung bilden zu wollen. Darüber kann 
ein einzelner sich kein endgültiges Urteil verschaffen, zumal der Amfang der 
einzelnen Schäden noch sehr ungewiß ist. Es kommt aber auch hinzu, daß 
die Frage der Rangordnung von Einflüssen abhängt, die mit den obigen 
rein sachlichen Gesichtspunkten nichts zu tun haben. Soweit zur Regelung 
des Kriegsschadens ein Reichsgesetz nötig ist — und für den wesentlichen 
Teil ist dies der Fall — soweit ist erforderlich ein Mehrheitsbeschluß von 
Bundesrat und Reichstag. Es muß also eine Einigung der im Reichstag ver- 
tretenen politischen Parteien des deutschen Volkes stattfinden, und es liegt 
im Wesen der Partei, daß jede Gruppe des Kriegsschadens, die von einer 
Partei besonders unterstützt wird, bei der Verteilung besonders viel für sich 
zu erringen trachtet. Es wirken also hier nicht nur Rücksichten auf Billig- 
keit, auf vaterländisches Opfer und auf die Notwendigkeiten der Staats- 
gemeinschaft mit, sondern auch reine parteipolitische Macht- 
fragen, und es hätte wenig Sinn, eine Rangordnung der Kriegsschäden 
aufzustellen, welche von dem augenblicklichen Zustand unseres Parteiwesens 
völlig absieht und die Frage nur danach zu entscheiden sucht, wie sich nach 
allgemeinen Grundsätzen der Billigkeit und der Staatswohlfahrt die Ver- 
teilung regeln müßte. Bescheidener zwar, aber doch auch nützlich ist die Auf- 
gabe, wenn sie sich zunächst nur auf die Darstellung der Tatsachen beschränkt.
	        

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