Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Rechtsverfolgung im Auslande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fürsorge für die im Ausland befindlichen deutschen Werte.
  • 3. Rechtsverfolgung im Auslande.
  • 4. Handelsverträge.
  • 5. Finanzverwaltung.
  • 6. Kreditwesen.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

114 
darf an seinem eigenen Wohnort klagen, und der 
Schuldner muß den Gerichtsstand des Gläubigers 
aufsuchen. Gegenüber dem geltenden Recht, das immer noch als all- 
gemeinen Gerichtsstand den Wohnsitz des Schuldners bestimmt, hat sich der 
Rechtsverkehr dadurch geholsen, daß er die Zuständigkeit durch Verein- 
barung nach dem Wohnsitz des Gläubigers zu bestimmen sucht. 
Sollte es nicht an der Zeit sein, einen Rechtssatz aufzugeben, für den 
man keinen inneren Grund sagen kann, und der offensichtlich von dem 
lebendigen Verkehr nicht mehr beachtet, sondern in sein Gegenteil verkehrt 
wird? 
Damit hätten wir zugleich die Lösung der hier in Rede stehenden Frage 
gewonnen. 
Wenn man völkerrechtlich wie innerstaatlich bestimmt, daß der all- 
gemeine Gerichtsstand für eine Forderung der Wohnsitz des Gläubigers sei, 
dann hat der deutsche Gläubiger eines ausländischen Schuldners gewonnen, 
was er braucht. Er kann dann in Deutschland klagen. Freilich müßte 
weiterhin in dem Friedensvertrag ausbedungen werden, in welcher Weise 
rteile deutscher Gerichte im Auslande vollstreckbar sind. Hierfür bestehen 
ja in den Staatsverträgen zwischen einzelnen Staaten bereits Anhalts- 
punkte. 
Es würde für den gesamten Handelsverkehr Deutschlands eine unend- 
liche Erleichterung bedeuten, wenn diese beiden Grundsätze: 
Gerichtsstand am Wohnsitz des Gläubigers 
und 
Vollstreckbarkeit deutscher AUrteile im Auslande 
gegenüber allen uns feindlichen Staaten — natürlich auch gegenüber den 
neutralen und verbündeten — Anerkennung fänden. Gegenseitigkeit müßte 
gewährt werden, würde aber für den deutschen Handel kaum eine Schwierig- 
keit bedeuten. Daß diejenigen Streitigkeiten, bei denen ein Deutscher als 
Schuldner beteiligt ist, dann durch die ausländischen Gerichte entschieden 
werden könnten, wäre zum mindesten dann unschädlich, wenn das Verfahren 
zur Erwirkung des Vollstreckungsurteils mit den genügenden Sicherungen 
ausgestattet wäre. Zudem würde immer noch die Möglichkeit bestehen, durch 
Vereinbarung bei Abschluß des Geschäftes entweder die inländische Zu- 
ständigkeit zu bestimmen oder, was gerade bei Handelssachen vorkommt, 
ein Schiedsgericht auszumachen. 
Vielleicht ließe sich alsdann die Grundlage für einen weiteren Fort- 
schritt des Rechts noch dadurch schaffen, das man für die Entscheidung 
gewisser Streitfragen einen obersten Gerichtshof ein- 
setzt, der gemeinsam für alle Staaten die völkerrechtlichen Grundfragen zu
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment