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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kreditwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fürsorge für die im Ausland befindlichen deutschen Werte.
  • 3. Rechtsverfolgung im Auslande.
  • 4. Handelsverträge.
  • 5. Finanzverwaltung.
  • 6. Kreditwesen.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

121 
Die eigentliche Wurzel eines gesunden Kreditwesens ist also das per- 
sönliche Vertrauen, das einer in sich selbst setzt, und das demzufolge auch 
andere haben können, Vertrauen nicht nur zu der Zahlungsfähigkeit, sondern 
auch zu dem Zahlungswillen. So hängt letzten Endes das Kreditwesen eines 
Landes doch nur von der sittlichen Höhe der Gesinnung ab, mit der man 
im Geschäftsleben handelt. Wie man denn überhaupt — auch bei allen 
Wirtschaftsfragen — doch stets auf die Persönlichkeit des Menschen als 
den Träger aller Entwicklung hinauskommt! Eine Erkenntnis, die uns durch 
das schwere Erleben dieses Krieges wesentlich vertieft worden ist. 
Rechtliche Gesinnung und ehrlicher Wille, den übernommenen Pflichten 
nachzukommen — zu diesen Pfeilern eines guten Kreditwesens gesellt sich 
nun ein zweites, was sich im Laufe der Zeiten entwickelt hat und an Be- 
deutung ständig zunimmt. Der einzelne kann nicht mehr allein bleiben. Er 
bedarf des Anschlusses an eine Gemeinschaft. Die Vorgänge unseres Wirt- 
schaftslebens sind zu einem Strom angeschwollen, der, von wenigen Aus- 
nahmen abgesehen, den einzelnen erbarmungslos fortreißt, in dem der ein- 
zelne nur noch dadurch etwas bedeutet und zu etwas gelangen kann, daß 
er sich mit anderen zusammentut. Die Formen solchen Zusammenschlusses 
sind mannigfache. Gerade das deutsche Recht, das von Urzeiten her vor- 
wiegend auf genossenschaftlicher Grundlage beruht#), hat verschiedene For- 
men gemeinsamer Anternehmung herausgebildet, als deren wichtigste wir 
jetzt folgende nennen können: 
1. Genossenschaft, 
2. Aktiengesellschaft, 
3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 
4. die gemischte AUnternehmung, bei welcher Staat und Bürger zu 
gemeinsamen Zwecken zusammenwirken. 
Jede dieser Gruppen hat ihre eigene Verfassung, ihre Besonderheiten 
und damit auch ihre eigenen Vorzüge und Nachteile. So hat man für jeden 
besonderen Zweck zu prüfen, welche dieser Arten gemeinsamer Unternehmung 
sich im Einzelfall als die zweckmäßigste darstellt. 
. Im Grunde ist ja auch der Staat nur eine Art von Genossenschaft, und 
es ist wohl einem dunklen Empfinden hierfür zuzuschreiben, wenn man im 
Volke bei irgendwelchen Aufgaben und Ausgaben größerer Art alsbald an 
den Staat denkt. So auch bei den Fragen des Kriegsschadens. Man darf 
aber nicht vergessen, daß auch die staatliche Gemeinschaft in ihren Zwecken 
wie in ihren Mitteln begrenzt ist, und daß so manche Aufgaben besser von 
1) S. v. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht. Berlin 1868, 1873, 1881, 1913.
	        

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