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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Kreditwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fürsorge für die im Ausland befindlichen deutschen Werte.
  • 3. Rechtsverfolgung im Auslande.
  • 4. Handelsverträge.
  • 5. Finanzverwaltung.
  • 6. Kreditwesen.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

123 
Als zwei besonders bemerkenswerte Beispiele seien hier die Grun 15 · 
besitzer und die Auslandsdeutschen genannt. 
Es ist allgemein belannt, daß insbesondere der städtische Grundbesitz 
schon lange vor Ausbruch des Krieges an den ungesunden Zuständen seines 
Kreditwesens krankte. Es gibt nur wenig Hausbesitzer, die ihr Grundstück 
schuldenfrei haben. Man kann fast sagen, daß der gesamte städtische Haus- 
und Grundbesitz bis an die Grenze des Erträglichen mit Hypotheken belastet 
ist, das heißt also, daß er seinen Kredit bis auf das äußerste angespannt hat. 
Zu dieser starken Inanspruchnahme von Kredit gesellen sich nun die 
Schwierigkeiten der Kreditbeschaffung und die Höhe der für die Umlegung 
zu zahlenden Kosten. Die Summen, welche ein Hausbesitzer für Be- 
schaffung einer Hypothek oder für deren Verlängerung aufzuwenden hat, 
führen eine immer stärkere Belastung seines Haushaltes herbei und führen 
nicht selten zum Jusammenbruch. In dem ersten Teil dieser Schrift ist 
bereits dargelegt worden, einen wie bedeutenden Kriegsschaden gerade der 
städtische Grundbesitz erlitten hat. Ob es gelingen wird, in Zukunft erträg- 
liche Verhältnisse herbeizuführen, wird in der Hauptsache von der Frage 
des Kreditwesens abhängen. Wenn es gelingt, sicheren und billigen Kredit 
zu beschaffen und allmählich eine Entspannung herbeizuführen, so wird sich 
auch der Kriegsschade mit der Zeit überwinden lassen. Bleiben aber die 
Verhältnisse des Kreditmarktes im städtischen Hausbesitz, wie sie waren, so 
wird nach Friedensschluß in einer großen Zahl von Fällen ein Zusammen- 
bruch sich nicht vermeiden lassen. Dabei ist zu beachten, daß diese übelstände 
sich nicht etwa auf den Grundbesitz beschränken, sondern besonders auch die 
Hypothekengläubiger treffen, und auf dem Wege über die Hypothekenbanken 
auch das in Pfandbriefen angelegte Kapital schädigen können. 
Eine Gruppe unseres Wirtschaftslebens, für welche der Kredit fast noch 
mehr Grundbedingung aller künftigen Entwicklung ist, sehen wir in den Aus- 
landsdeutschen vor uns. Die Deutschen, die im feindlichen Ausland an- 
sässig waren, haben fast alle die wirtschaftliche Grundlage ihres Daseins 
verloren und müssen von neuem anfangen. Ohne die Hilfe des Kredits 
können sie das aber nicht. Wichtiger vielleicht als aller unmittelbare Kriegs- 
schadenersatz ist es, für das Auslandsdeutschtum ein Kreditwesen zu schaffen, 
das ihm künftig eine günstige Verwendung seiner Arbeitskräfte gestattet. 
Ohne die Hilfe des Staates wird es bierbei sicher nicht abgehen. Aber es 
ist für den Staat ein ganz ander Ding, eine Beihilfe zu leisten, die nicht ein 
endgültiges Ausgeben von Staatsmitteln für Zwecke des einzelnen bedeutet, 
sondern nur eine Anterstützung, deren wirtschaftlicher Aufwand schließlich 
wieder, und zwar verstärkt, an den Staat zurückfließt.
	        

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