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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

Zweiter Abschnitt. 
Kriegsentschädigung. 
Gelingt es, nach einem glücklichen Kriege von dem Feinde eine hohe 
Kriegsentschädigung zu erzwingen, so braucht der Sieger nicht sorgsam zu 
erwägen, wie weit er seinen Staatsangehörigen Kriegsschaden zu vergüten 
habe, sondern man kann aus der Fülle des Errungenen heraus freigebig 
verteilen. Schon deshalb ist die Frage der Kriegsentschädigung für den 
Kriegsschadenersatz von der allergrößten Bedeutung. 
Früher hat man bereits während des Krieges nach Möglichkeit feind- 
liches Vermögen in seinen Besitz gebracht. Noch im Dreißigjährigen 
Kriege waren Brandschatzung und Plünderung allenthalben die Mittel, 
um von dem Gegner im voraus eine Kriegsentschädigung zu erheben, und 
wenn auch eine Kaiserliche Verordnung bereits damals das Brandschatzen 
verboten hatte, so wurde es tatsächlich doch in weitem AUmfange geübt. Die 
Erhebung von Kontributionen während des Krieges ist auch in späteren 
Kriegen vorgekommen und namentlich von Napoleon I. als ein wirksames 
Mittel benutzt worden, zugleich die eigenen Kassen zu füllen und den Gegner 
in seiner Wirtschaftskraft zu schwächen. Im Verhältnis zu dem, was die 
Napoleonischen Kriege dem deutschen Volke gekostet hatten, war die Kriegs- 
entschädigung, Zzu der Frankreich sich in dem Pariser Frieden von 1815 
verpflichtete, mit 265 Millionen Franken sehr gering bemessen. Der Prager 
Friede von 1866 hat Österreich-Angarn nur 40 Millionen Taler auferlegt, 
und auch die übrigen Friedensschlüsse der letzten hundert Jahre, insbesondere 
der Friede von Schimonoseki zwischen Rußland und Japan, haben keinerlei 
Kriegsentschädigung vereinbart. Eine Ausnahme bildet nur der Frankfurter 
Friede vom 12. Mai 1871, nach welchem Frankreich, wie bekannt, an 
Deutschland die für damalige Verhältnisse ungeheure Summe von 5 Mil- 
liarden Franken zu zahlen hatte. 
Es sei hier kurz erwähnt, in welcher Weise man diese Kriegsentschädi- 
gung verwendet hat. 
*
	        

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