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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Monograph

Persistent identifier:
weck_kriegsschaeden_1916
Title:
Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
Subtitle:
von Rechtsanwalt Hermann Weck
Author:
Weck, Hermann
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Weltkrieg
Place of publication:
Charlottenburg
Publishing house:
Ostlandverlag G.m.b.H.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
Scope:
225 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Ansprüche gegen feindliche Staaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Rechtsansprüche des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • 1. Ansprüche gegen den eigenen Staat.
  • 2. Ansprüche gegen feindliche Staaten.
  • a) Ansprüche der einzelnen geschädigten Bürger.
  • b) Rechtsansprüche des Deutschen Reiches.
  • 3. Ansprüche gegen Angehörige feindlicher Staaten.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

86 
eben außerhalb der Rechtsordnung und hat, wie unser Kanzler sagt, nur 
noch zu sehen, wie man sich durchhaut. 
Solche Handlungsweise läßt sich aber auch durchaus vor Recht und 
Gesetz vertreten. Sie bedeutet eben im Völlerrecht das, was in allem 
innerstaatlichen Recht als Notwehr anerkannt ist. 
Wird man sich also im Grunde auch dazu bekennen müsssen, daß trotz 
formeller Bedenken die Vorschriften des Haager Abkommens gültige Vor- 
schriften des Völkerrechts sind — sei es wegen ihrer schriftlichen Nieder- 
legung in diesem Abkommen oder als allgemein anerkannte Grundsätze 
menschlicher Kultur —, man wird ein zweites Bedenken haben, das nicht 
das Recht berührt, sondern seine Verwirklichung. Wie sollen solche 
Ansprüche durchgeführt werden? Werden die Staaten, die 
sich nicht gescheut haben, im Kriege das Recht zu brechen, später gewillt 
sein, solche Tat zu sühnen? Hoffen wir, daß der Sinn für Gerechtigkeit, 
schließlich auch die Rücksicht auf das Urteil der anderen 
Völker der Welt dazu führen wird, daß im Friedensschluß alle 
Staaten anerkennen: wenn schon das Völkerrecht in diesem Kriege so oft 
gebrochen worden ist, soll doch in allen Fällen Ersatz für den Schaden 
geleistet werden, den solche Rechtswidrigkeiten nachweislich veranlaßt 
haben. 
Man beklagt es ja oft als den größten Mangel des Völkerrechts, daß 
ihm der unmittelbare Zwang seiner Anerkennung fehlt, der Zwang, wie 
ihn innerhalb des einzelnen Staates das Gericht auf die Bürger der Ge- 
meinschaft ausübt. Der Ausbruch des Krieges und die Art der Krieg- 
führung haben, vor allem in Deutschland, manchen redlichen Mann an dem 
Völkerrecht überhaupt verzweifeln lassen, oder sie haben diesem Worte einen 
spöttischen oder lächerlichen Klang gegeben. Dem ist entgegenzuhalten, 
daß der wichtigste Anterschied des Völkerrechts von dem innerstaatlichen 
Recht der ist: es hat nicht mit einzelnen Menschen zu tun, sondern mit 
großen Gemeinschaften, zu denen Menschen sich zusammengeschlossen haben. 
Auf die Dauer ist es unmöglich, daß die Staaten in einem Zustand ver- 
harren, wie er jetzt zwischen ihnen besteht. Die Rechtlosigkeit der Gesinnung, 
wie sie sich jetzt allzu oft in der Zeit des Zornes und der Erbitterung gezeigt 
hat, ist schließlich doch nur ein vorübergehender Zustand, und je schroffer 
die Auswüchse sind, welche die Kriegszeit gerade im Gebiet des Völker- 
rechts erdulden muß, desto schärfer und klarer wird sich über die ganze 
Welt hin die Erkenntnis verbreiten, daß sich ein dauernder erträglicher 
Zustand ebenso wie zwischen den einzelnen Menschen, auch zwischen den 
Völkern nur durch eine gerechte und sichere Ordnung des Ver- 
kehrs ermöglichen läßt.
	        

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