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Handbuch der Deutschen Verfassungen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
rauchhaupt_deutsche_verfassungen_1913
Titel:
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Bearbeiter / Herausgeber:
Rauchhaupt, Friedrich Wilhelm von
Stoerk, Felix
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Duncker & Humblot
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
anhalt
baden
bayern
braunschweig
bremen
hamburg
hessen
lippe
luebeck
oldenburg
preussen
reussael
reussjl
sachsen
altenburg
coburggotha
meiningen
weimar
schaumburg
rudolstadt
sondershausen
waldeck
wuerttemberg
elsass
Erscheinungsjahr:
1913
Ausgabenbezeichnung:
2. Auflage
Umfang:
603 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Die Verfassungsgesetze des Deutschen Reiches und seiner Bundesstaaten nach dem gegenwärtigen Gesetzesstande.

Kapitel

Titel:
II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Freie und Hansestadt Hamburg.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch der Deutschen Verfassungen.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Deutsches Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentum Waldeck.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Verzeichnis der verfassungsändernden Gesetze.
  • Anhang. Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
  • Werbung

Volltext

176                                               Hamburg. 
Art. 38. Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre 
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Hälfte der durch jeden der drei Wahl- 
körper gewählten Mitglieder aus. 
Art. 39. Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus- 
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Art. 40. Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der teilweisen 
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die neuen Wahlen 
anordnen, und zwar so zeitig, daß sie noch vor dem Erneuerungstermin 
vollendet sein können. 
Art. 41. Bei der im Art. 38 bestimmten teilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft innerhalb 
acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen zu berufen. 
Mit dem Termine für die teilweise Erneuerung der Bürgerschaft 
hören die Funktionen der bisherigen Bürgerschaft auf. 
Art. 42 Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit 
verliert, tritt aus der Bürgerschaft. 
Art. 43 1). Ein infolge des Ausscheidens eines Mitgliedes in die 
Bürgerschaft eintretendes neues Mitglied gehört der Bürgerschaft nur 
für den noch übrigen Teil der Zeit an, für welche das ausgeschiedene 
Mitglied gewählt war. Eine durch das Ausscheiden eines Mitgliedes 
erforderlich werdende Neuwahl wird durch den Senat ausgeschrieben. 
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor dem 
Termine der verfassungsmäßigen teilweisen Erneuerung der Bürger- 
schaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesetzt werden, wenn Senat und 
Bürgerschaft darüber einverstanden sind. 
Art. 44. Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un- 
entgeltlich. 
Art. 45. Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als achtzig 
Mitglieder anwesend sind. Eine Abstimmung und eine Wahl ist ohne 
Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig, wenn während 
derselben die Gegenwart einer beschlußfähigen Anzahl von Mitgliedern 
konstatiert ist. 
Ülber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungszeiten, 
Tagesordnung, sowie für andere die Geschäftsbehandlung betreffende 
Fragen bestimmt die Geschäftsordnung. 
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich bezeichnet, sind 
vor allen anderen Gegenständen zur Verhandlung zu bringen, und darf 
eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn ein vom Senat als dringli 
bezeichneter Gegenstand noch nicht zur Abstimmung gekommen sein sollte, 
nur auf den nächsten Werktag erfolgen. 
Art. 46. Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Aus- 
nahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mitgliedern oder 
des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung zusammen, in welcher 
sie nach Anhörung des Antrages, für welchen die geheime Sitzung ver- 
langt wird, zuerst beschließt, ob die Sitzung für die Behandlung des in 
Rede stehenden Gegenstandes eine geheime bleiben soll. 
1) Art. 43 neu gefaßt durch Gesetz vom 12. Februar 1906.
	        

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