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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
284. Frankfurt a. M. 1907.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichnis des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 67.) Gesetz, eine Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1904, die Oberrechnungskammer betreffend. (67)
  • No. 68.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 20. Juni 1907 betreffend. (68)
  • No. 69.) Verordnung, die Ausführungsbestimmungen für das Königreich Sachsen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins vom 15. September 1907 betreffend. (69)
  • No. 70.) Bekanntmachung wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule. (70)
  • No. 71.) Verordnung, die Gebühren für die Erhebung der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer und für die Besorgung der übrigen, den Gemeindebehörden bei diesen Steuern obliegenden Geschäfte in den Jahren 1908 und 1909 betreffend. (71)
  • No. 72.) Verordnung, Änderungen der Instruktion zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 betreffend. (72)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Volltext

— 307 — 
Nr. 70. Bekanntmachung 
wegen Änderung des Statutes der Technischen Hochschule; 
vom 31. Juli 1908. 
Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts hat beschlossen, der Vorschrift 
in 8 28 des Statutes der Königlich Sächsischen Technischen Hochschule vom 12. Februar 
1902 (G.= u. V.-Bl. S. 17 flg.) unter Ziffer 1 folgende Fassung zu geben: 
8 28. 1. Die Aufnahme als Studierende setzt das Reifezeugnis eines 
deutschen Realgymnasiums oder Gymnasiums, einer deutschen Oberrealschule, der 
Gewerbeakademie zu Chemnitz oder einer bayerischen Industrieschule voraus. 
Ob ein ausländisches Zeugnis den vorstehends erwähnten Reifezeugnissen gleich- 
wertig und demgemäß sein Inhaber als Studierender aufzunehmen ist, entscheidet 
der Rektor, welcher in zweifelhaften Fällen vor der Aufnahme die Genehmigung 
des vorgesetzten Ministeriums einzuholen hat. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Studierende, die von anderen 
Technischen Hochschulen oder von Universitäten auf die Hochschule übergehen. 
UÜberdies können deutsche inaktive Offiziere, approbierte Apotheker und Personen, 
welche ein Diplom einer Technischen Hochschule besitzen, als Studierende auf- 
genommen werden. 
Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Dresden, am 31. Juli 1908. 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Waentig. 
Mönch. 
45
	        

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