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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

law_collection

Persistenter Identifier:
rbl_swe_2
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
Erscheinungsort:
Weimar
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1837
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
rbl_swe_1869
Titel:
Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869.
Bandzählung:
53
Erscheinungsort:
Weimar
Herausgeber:
Hermann Böhlau
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
weimar
Erscheinungsjahr:
1869
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Regierungs-Blatt Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte.
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Gesetz über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte.
  • Gesetz über die Zusammenlegung der Grundstücke.
  • Gesetz, die Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte Dritter bei Grundstücks-Uebereignungen betreffend.
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 30. (30)
  • Regierungs-Blatt Nummer 31. (31)

Volltext

116 
und ohne Vorbehalt in einer und derselben Geldsumme oder doch nach einem und 
demselben Maßstab in Geld erweislich entrichtet worden sind. 
Ist hingegen die Natural-Leistung nicht aufgehoben, sondern zwischen derselben 
und dem eventuell bestimmten Preise die Wahl gelassen, so hat derjenige, welchem 
zwischen der Natural= und der Geld-Leistung die Wahl zustand, auch bei der Ab- 
lösung das Recht, zu bestimmen, ob die vorhandene Preisbestimmung der Ablösung 
zu Grunde gelegt, oder der wirkliche Werth der Natural-Leistung nach Vorschrift 
der §§. 56 bis 63 ausgemittelt werden soll. 
S. 63. 
Abschätzung der Feld- und Wiesen-Zehnten. 
Zum Behufe der Ablösung des Feld= und Wiesen -= Zehnten — derselbe mag 
vom Felde unmittelbar erhoben werden oder Sackzehnt sein — ist dessen zeit- 
heriger Natural-Ertrag nach zehnjähriger Durchschnittsberechnung und zwar dergestalt 
zu ermitteln, daß, nachdem von den letzten vierzehn Jahren — das laufende nicht 
mitgerechnet — die beiden Jahre, welche den höchsten, sowie diejenigen, welche den 
geringsten Ertrag gewährt haben, geschieden worden, aus dem Ertrage der übrigen 
zehn Jahre der Durchschnitt gezogen wird. » 
Sind jedoch ausreichende Nachrichten über den zeitherigen Ertrag des Zehnten 
nicht vorhanden, so ist derselbe nach Maßgabe der Größe, Bonität und zeitherigen 
Ertragsfähigkeit der zehntpflichtigen Grundstücke und unter angemessener Berück- 
sichtigung der von Zeit zu Zeit eintretenden Unglücksfälle (Mißernten) abzuschätzen 
und dadurch zu bestimmen, welche Quantität Getreide, Stroh, Hen, Grummet und 
dergleichen der Zehntberechtigte, ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten habe. 
8. 64. 
Fleischzehnt. 
Bei dem Fleischzehnt aber ist, soweit im voraus bestimmte Beträge für jedes 
Jahr nicht schon festgesetzt sind, sondern der Betrag sich nach der in jedem Jahre 
erzeugten Anzahl Vieh richtet, abzuschätzen, wie viel Stück Vieh als Zehntertrag, 
ein Jahr in das andere gerechnet, zu erwarten sind. 
8. 66. 
Berechnung der Rente für den Zehnten. 
Der so ermittelte jährliche Durchschnittsertrag des Zehnten ist nach den in 
den 88. 55 bis 61 enthaltenen Bestimmungen auf eine Geld-Rente zu berechnen.
	        

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