Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
288. Frankfurt a. M. 1907.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Werbung

Volltext

— 134 — 
9. Berücksichtigung der Ausgaben neben den 
Einkünften. 
I. Erfreulicherweise bricht sich immer mehr in der Wissen- 
schaft wie in der Gesetzgebung die Erkenntnis Bahn, daß, um 
den Grundsatz der Besteuerung nach der Steuerfähigkeit be- 
hufs gerechter Vermittlung zwischen Ausgleich der Opfer und 
Schutz des Wohlerworbenen zur Durchführung zu bringen, das 
Rein- oder Steuereinkommen der einzelnen selbst noch keines- 
wegs das Maß für eine gerechte Belastung, sondern nur ein 
Hilfsmittel zur Erreichung jenes Zieles ist, bei dessen Be- 
nutzung teils Abzüge, teils Ergänzungen usw. geboten sind. 
Unter diesem Gesichtspunkte ist daher besonders dring- 
lichen Ausgaben der Steuerpflichtigen neben ihren Einkünften 
bei der Bemessung des zu zahlenden Steuersatzes Rechnung zu 
tragen. Dieser Forderung sucht auch die sächsische Gesetz 
gebung zu entsprechen. In $ 13 des Einkommensteuergesetzes 
ist bestimmt, daß ‚bei denjenigen Beitragspflichtigen, deren 
Einkommen den Betrag von 5800 M.!) nicht übersteigt, be- 
sondere, die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde wirt- 
schaftliche Verhältnisse insoweit berücksichtigt werden kön- 
nen, daß denselben eine Ermäßigung der in $ 12 vorgeschrie- 
benen Steuersätze um höchstens 3 Klassen oder, falls die- 
selben einer der 3 untersten Steuerklassen angehören, gänz- 
liche Steuerbefreiung gewährt wird. Als Verhältnisse dieser 
Art kommen lediglich (1.) außergewöhnliche Belastung durch 
Unterhalt von Kindern, (2.) durch Verpflichtung zur Unter- 
haltung armer Angehöriger, (3.) andauernde Krankheit und 
(4.) besondere Unglücksfälle in Betracht.“ 
Indessen hat vorstehende Bestimmung noch einer Ergän- 
zung bedurft. 
Man hat nämlich erkannt, daß vorzugsweise in den wenig 
bemittelten Klassen nicht erst eine „außergewöhnliche“ Kinder- 
belastung nötig ist, um zwei Personen mit gleichem 'Einkom- 
men verschieden steuerfähig zu machen, je nachdem Verhält- 
nisse dieser Art vorliegen oder nicht. Schon der Umstand, 
daß jemand verheiratet ist und für die Erhaltung und Er- 
ziehung von auch nur ein oder zwei Kindern zu sorgen hat, 
verringert seine Steuerfähigkeit gegenüber demjenigen, der 
unter sonst gleichen Verhältnissen Junggeselle ist. 
Von solchen Erwägungen ausgehend, stellte die II. Kammer 
des Landtags 1901/02 den Antrag, nach dem Beispiele Preußens 
den Einkommensabzug von 50 M. für jedes Kind unter 14 Jahren 
  
1) Im Einkommensteuergesetz von 1874 war diese Grenze nur bis auf 
1600 M. festgesetzt. Durch das Gesetz von 1878 wurde dieselbe auf 3300 M. 
und durch die Novelle von 1894 auf 5800 M. erhöht.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.