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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
321. Frankfurt a. M.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Titelseite
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung
  • I. Personenrecht.
  • II. Sachenrecht.
  • III. Obligationenrecht.
  • § 56. Obligation.
  • § 57. Schuld ohne Aktio.
  • A. Entstehungsgründe.
  • § 58. Aktio und Obligatio.
  • § 59. Delikte.
  • § 60. Einzelne Delilkte.
  • § 61. Verträge.
  • § 62. Realverträge.
  • § 63. Darlehenshingabe. (Korrektur)
  • § 64. Stipulation.
  • § 65. Andere Verbalkontrakte.
  • § 66. Litterarum obligatio.
  • § 67. Kauf.
  • § 68. Miete
  • § 69. Gesellschaft.
  • § 70. Auftrag.
  • § 71. Nebenverträge
  • § 72. Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • § 73. Altersvormundschaft.
  • § 74. Sog. Innominatverträge.
  • § 75. Einseitige Versprechen.
  • § 76. Ungerechtfertigtes Haben.
  • B. Objekte und Subjekte.
  • C. Wirkungen.
  • D. Erlöschen.
  • E. Bestärkungen.
  • IV. Allgemeines über Rechtshandlungen.
  • V. Erbrecht.
  • Sachregister.

Volltext

Grundzüge des römischen Privatrechts. 463 
die Römer für Peregrinen als Litterarum obligatio gelten (Gai. 3, 134). Am schärfsten prägt 
sich diese Wirkung in den fiktiven Empfangsbestätigungen aus — nicht etwa auf wunderliche 
Art, wie es der späte Scholiast Pseudo-Asconius in Verr. 2, 1, 36 auffaßte; es handelt 
sich um dieselbe Erscheinung, wie heute, wenn ein beliebiger Schuldschein sich „Darlehens- 
schuldschein“ nennt. Der Empfang eines Darlehens oder einer Mitgift wird bestätigt, während 
Umwandlung bisheriger Schulden, Schenkung, Bürgschaft uff. bezweckt ist; man will eben 
das Schuldverhältnis den Darlehens- oder Dotalgrundsätzen unterstellen. Ebenso kann durch 
fingierte Quittung ein Erlaß vollzogen werden. Immer bleibt sicherlich nach allgemeinen Prin- 
zipien dem Aussteller die Einrede aus inneren Mängeln des Verhältnisses, wie die Exco. doli 
gegenüber der Stipulation. 
Der hier klar vorhandene Gedanke muß auch dem einzigen Fall einer Litterarum obli- 
gatio der Römer! zugrundeliegen. Indem der Hausvater in seinem Hausbuch die Bezahlung 
einer ausstehenden Forderung als Einnahme und die Wiederauszahlung als Darlehen an den- 
selben Schuldner oder an einen anderen fiktiv beurkundet, begründet er eine Forderung gegen 
diesen (Gai. 3, 128). Das Nähere ist dunkel. Die griechischen Bankiergebräuche erstrecken 
sich allerdings auch auf Rom, wohin griechische Trapeziten sie brachten, und dazu gehört die 
Führung ordentlicher Handelsbücher mit manchen juristischen Folgen der Kontokorrentbuchung 
(ratio mensae, Scaev. D. 2, 14, 47, 1 u. ö.)2. Allein damit kann der dispositive Eintrag in 
den Codex accepti et expensi von Privatleuten nur sehr mittelbar zusammenhängen, da er 
nur zögernd und teilweise den Peregrinen eröffnet wird (Gai. 3, 133) und im Osten keine 
Spur hat. 
Ihrerseits ist die selbständige urkundsmäßige Verpflichtung römischen Bürgern nicht 
erlaubt. Daher versieht man für die Neurömer seit der Constitutio Antonina und die dem 
griechischen Verkehr sich gern anschmiegenden Römer überhaupt die Urkunden mit einer ange- 
hängten Stipulationsbestätigung, worauf die Reskripte noch Diocletians ängstlich achten. 
Damit aber ist den Erfordernissen genügt; verpönt ist nur die die Stipulation ersetzende Kraft 
der Urkunde, weder die geschäftsvollendende, die überall stattzufinden pflegt, wo die Parteien 
eine Beurkundung in Aussicht nehmen (Just. C. 4, 21, 17, BGB. F 154, 2), noch die ab- 
strakte Wirkung. Für Römer ist also die Urkunde nur entweder Anerkennung (Justin C. 4, 
30, 13) oder Beweis eines Rechtsakts. Die Spätzeit aber sollte in eigentümlicher Weise zu 
dem Gedanken des Literalkontrakts zurückkehren 3. 
Wertpapiere hat das Altertum nach unserer bisherigen Kenntnis nicht, sondern 
nur Urkundenklauseln, die der mangelhaften Forderungsabtretung und Stellvertretung nach- 
helfen, aus denen aber wahrscheinlich nachmals die mittelalterlichen Exaktions-, Order- und 
Inhaberklauseln entstanden sind". Sehr häufig sind dagegen in der griechischen Welt Legi- 
timationszeichen, Briefe oder Marken (côuß##)zur Kennzeichnung eines Empfängers, an 
den der Schuldner mit befreiender Wirkung leistet ; in Rom können die nach griechischem 
Muster als Theaterkarten, bei Korn= und Geldverteilungen u. dgl. als Gutscheine verwendeten 
tesserae nicht anders behandelt worden sein. 
& . Der Kauf ’ ist nebst dem Darlehen das Hauptgeschäft des Verkehrs seit Beginn 
der Geldwirtschaft. Zunächst ist er aber überall Bargeschäft; Ware und Preis werden auf 
der Stelle gegeneinander ausgetauscht. So unerschütterlich ist diese Grundfigur in den Vor- 
stellungen, daß sie im östlichen und westlichen Mittelalter zähe festgehalten wurde, trotzdem 
1 Keller,. Inst. 107; Sells Jahrb. 1, 115; Mitteis, 8SavSt. 19, 230. BWeitere 
Lit. b. Costa, Storia 345; Pflüger, Ciceros Rede pro O. Roscio com. 101. 
* Über das Bankwesen: Mitteis, Trapezitika, 8 Sav St. 19, 198; Breccia, Riv. 
di storia antica 7 (1903) 308; Preisigke, Girowesen im griechischen Agypten 1910. 
2: Ferrari, Atti del R. Ist. Venet. 69, 743. 1195; Binder, Studi Brugi 339; Collinet 
Et. hist. 1, 599; Appleton, Revue générale 37, 50. Vgl. oben # 64 a. E. 
Hitzig, ZuovglRechtsw. 19, 22; Rabel, D itZtg. 1906, 2998; Freundt, Wert- 
papiere im ant. u. frühmitt. Rechte (1910); Partsch, Zges#f. 70, 471. 
5* Partsch, a. a. O. 482 u. Zit. 
* Rostowzew, Klio, 3. Beiheft (1905), juristisch noch nie gewürdigt. 
7 Bechmann, Der Kauf, 3 Bde., 1876—1905. Brini, Mem. Acc. Bologna sez. giur. 
6 (1911/12) 3. Über den griechischen Kauf und C. 4, 21, 17 Partsch, Gött. Gel.-Anz. 1911, 713.
	        

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