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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Monograph

Persistent identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Title:
Impf-Friedhof.
Author:
Wegener, Hugo
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Luise Wegener
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
328. Altenburg, 1901. ( † ).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Figure

Title:
Bild.
Document type:
Monograph
Structure type:
Figure

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

620 
gelegt und der Ertrag an die Staatshauptk. ab- 
geliefert. Soweit durch die Rechnungen der Be- 
triebstellen Porto- od. andere Geldbeträge zur P.- 
Kasse fließen, die an fremde Verwalt. zu vergüten 
sind, od. Beträge verausgabt wurden, die von 
fremd. Verw. einzuziehen sind, geschieht die Aus- 
leichung auf Weisung der Generaldir. durch die 
Peapt . — K 38. Krankenkasse. 1 Für das 
nach § 165 RVO. der KV. unterl. Personal 
der PVerw. ist nach § 245 RVO. die PKK. in 
Stuttgart errichtet. ie Best. für ihre Verw. 
und Leistungen sind in der Satzung enthalten, 
Aufsichtsbeh. ist das Versicherungsamt Stuttgart. 
— 39. Landpostboten s. 48. Personal. — 40. 
Laufschreiben sf. 43. Nachfragen. — 41. Le- 
gitimation s. 1. Abholung. — 42. Marken 
(Beitragsmarken) der Vers Anst. s. 5. Annahme- 
dienst u. 76. Wertzeichen. — 43. Nachfragen 
nach PSendungen, die dem Empf. nicht zugekom- 
men sein sollen, sind bei der AufgabeP/l Anst. zu 
halten, die ein Laufschreiben zur Verfolgung der 
Send. auf dem Beförderungsweg erläßt. WPO. 
§ 49, RPost O. § 47, Welt PVertr. Art. 6, VollzO. 
Z. XXIX. — 1 44. Nachnahmen #x sind bis 800 J, 
im Welt PVerk. bis 1000 Fr., bei Briefsend. und 
Paketen zulässig; im Welt PVerk. kann jedoch eine 
Verwalt. den Höchstbetrag auf 500 Fr. herabsetzen. 
Briefsend. mit Nachn. sind im Welt PVerk. als Ein- 
schreibsend. zu versenden. ZustellUrk. dürfen einer 
Nachn Send. nicht beigefügt werden. Ueber den 
Betrag wird EinliefBeschein. erteilt; dieser Betr. 
wird aber nicht als Wertang. erachtet. Der Empf. 
kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen beanspru- 
chen, wenn nicht der Abs. die EinlösFrist durch den 
Vermerk: „Sofort zurück“ ausgeschlossen hat. 
Eingelöste Nachn Betr. werden dem Abs. mittels des 
PAnweis.= od. des PScheckverfahrens übermittelt. 
Bei Versend. von Paketen od. Karten unter Nachn. 
sind Nachn Paketkarten und Nachnu Karten mit an- 
hängender, vom Abs. auszufüllender PAnweis. od. 
Zahlkarte zu benutzen. WPO. 8§ 24, RPO. F 19, 
Welt PVertr. Art. 7, Nebenabk. über Austausch 
von Briefen usw. Art 2, über Aust. von 
P#Pak. Art. 8. — 1Kx 45. Nachsendung. 1 Hat der 
Empf. seinen Aufenthalts= od. Wohn O. verändert 
und ist sein neuer Aufenth.= od. Wohnort bekannt, 
so werden gewöhnl. und eingeschr. Briefsend. so- 
wie PAnweis. nachgesandt, wenn Empf. od. Abs. 
nicht anders bestimmt haben. Dasselbe gilt von 
Puftr., wenn der Abs. nicht sof. Rücksendung, 
Weitergabe zum Protest od. an eine dritte Person 
verlangt hat. Pakete und Briefe mit Wertang. 
werden nur auf Verlangen des Empf. od. Abs. 
nachgesandt. Ein Antrag des Empf. auf Nachsend. 
ist wirkungslos, wenn diese vom Abs. ausgeschlossen 
wurde. Für Pak. und für Briefe mit Wertang. 
werden für die Nachsend. Porto und Versiche- 
rungsgebühr erhoben. Für andere Send. findet 
ein neuer Portoansatz nicht statt, außer wenn 
Send. aus dem Bereich der Orts= und Nachbar- 
ortstaxe hinausgehen. WPO. 8§ 46, RPO. 44, 
Welt PVertr. Art. 14, VollzO. KXVII., Neben- 
abkommen b. Wertbr. Art. 10, VollzO. X., Neben- 
abkommen b. PAnweischst. Art. 5, VollzO. V., 
Nebenabk. b. PPak. Art. 13, Vollz O. XIV., Neben- 
Postwesen. 
abkommen b. PAuftr., VollzO. IX. — S. auch 77. 
Zeitungsdienst. — X 46. Oeffnung 4 der Sendun- 
gen durch die P. Hat der Verschluß einer Send. 
sich gelöst, so wird er von der P. wieder hergestellt. 
Ist durch die Beschäd. die Herausnahme des In- 
halts möglich geworden, so hat der PBeamte tun- 
lichst vor Zeugen die Send. zu öffnen und den 3 Oü 
halt festzustellen. Ueber den Befund ist auf der 
Send. Vermerk zu machen od. Verhandlungsschrift 
aufzunehmen. Kommen Send. unbestellbar an den 
Aufgabeort zurück und kann die Aufg Pnst. den 
Aufgeber nicht ermitteln, so werden sie an die 
Generaldir. eingesandt, wo sie geöffnet werden. 
Kann der Abs. auch hiebei nicht festgestellt werden 
od. nimmt er die Send. nicht zurück, so werden 
gewöhnl. Briefe und wertl. Gegenst. nach 3 Mten 
vernichtet, andernfalls wird öff. Aufforderung zur 
Empfangnahme erlassen. Bleibt sie erfolglos, so 
werden die Gegenst. zum Besten der König-Karl- 
Stiftung für Angehör. der w. PVerw. verkauft od. 
verwendet, Württ PO. § 39, 48, RPO. 8 35, 46. — 
1 47. Pakete. 1 Als Pak. werden Gegenst. aller 
Art bis zu 50 kg befördert, soweit sie nicht zur 
Briefpost gehören und ihre Fortschaffung mit den 
Betriebsmitteln der P. möglich ist; ferner werden 
zur Versend. als Pak. diej. Briefpostgegenst. (Br., 
Drucks., Geschäftspap., Warenpr.) zugelassen, die 
nach Gewicht, Form od. Beschaffenheit sich zur Be- 
förderung mit der Briefpost nicht eignen. Aus- 
nahmsw. werden auch Pak. von mehr als 50 kg 
angenommen. Im AuslVerk. ist zu unterscheiden 
zwischen PPaketen und PFrachtstücken. Die er- 
sreren sind i. d. R. bis 5 kg zulässig und unter- 
licgen den Vorschr. des Pakllebereink. zum Welt P.= 
Vertr. Auf PFrachtst. werden die Bestimm. der 
bes. Abmachungen mit fremden PVerwalt. od. mit 
Privatbeförd Anst. angewendet. Ausgeschlossen sind 
durchweg Gegenst., deren Beförd. mit Gefahr ver- 
bunden ist, namentl. alle durch Reibung, Druck 
usw. leicht entzündl. Sachen sowie ätzende Flüssig- 
keiten. Der Abs. solcher Sachen ist für jeden ent- 
stehenden Schaden haftbar. Wegen der beding- 
ungsweise, d. h. bei Einhaltung best. Vorschr. über 
die Verpuack. Uusw. zugelassenen Gegenst. s. Württ.= 
PO. 8§ 6. — Pak. können unter Wertang. ver- 
sandt werden, deren Höhe im d. und d.-österr. Ver- 
kehr nicht beschränkt ist; im Welt PVerk. bestimmt 
die einzelne Verwalt., bis zu welcher Höhe Wert- 
angabe zulässig ist. Die Verpackung der gewöhnl. 
und der einzuschreib. Pak. muß nach Maßg. der 
Beförderungstrecke, des Umfangs und der Be- 
schaffenheit der Send. haltbar und sichernd ein- 
gerichtet sein. Der Verschluß muß so beschaffen 
sein, daß dem Inhalt ohne Beschädigung der Um- 
hüllungen nicht beizukommen ist. Bei Send. bis 
3 kg und von geringem Wert genügt im d. Ver- 
kehr eine angemessene Verschnürung; im Ausl.= 
Verkehr ist ein Verschluß durch Siegel oder Siegel- 
marke erforderlich. Aus einem Stück bestehende 
Pak. (Holz-, Metallstücke usw.) bedürfen u. U. 
keiner Verpackung. Wegen Send. mit Wertang. s. 
Wertsend. — Den Pak. muß eine Paketkarte in der 
von der PVerwalt. vorgeschriebenen Form bei- 
gegeben werden. Pak. nach Orten außerh. des d. 
Zollgebiets sind Zollinhaltserkl. in best. Anzahl je
	        

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