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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
368. Bamberg, 1910.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen betreffend. (32)
  • Bekanntmachung, eine authentische Interpretation zur Eisenachischen Prozeß-Ordnung vom Jahre 1702. (33)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

157 
12 
Handlungsdiener, Handwerksgesellen und Dienstboten, welche, ohne eine 
selbstständige Wirthschaft zu haben, in Diensten stehen, ingleichen Zöglinge 
und Studirende, welche der Erziehung oder des Unterrichts wegen irgendwo 
verweilen, erwerben durch diesen Aufenthalt, wenn derselbe auch länger als 
zehen Jahre dauern sollte, kein Wohnsitrecht. 
Zeitpächter sind den hier oben benannten Individuen nur dann gleich zu 
achten, wenn sie nicht für ihre Person, oder mit ihrem Hausstande und Ver- 
mogen sich an den Ort der Pachtung hinbegeben haben. 
g. 9. 
Denjenigen, welche als Landstreicher oder aus irgend einem andern 
Grunde ausgewiesen werden, hingegen in dem benachbarten Staate, nach den 
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundsätzen, kein Heimwesen 
anzusprechen haben, ist letzterer, den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten, 
nicht schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan 
werden können, daß das zu übernehmende Individuum einem in gerader Li- 
nie rückwärts liegenden Staate zugehöre, welchem dasselbe nicht wohl anders 
als durch das Gebiet des ersteren zugeführt werden kann. 
8. 10. 
Saͤmmtlichen betreffenden Behoͤrden wird es zur strengsten Pflicht ge- 
macht, die Absendung der Vagabunden in das Gebiet des anderen der hohen 
kontrahirenden Theile nicht bloß auf die eigene unzuverlaͤssige Angabe derselben 
zu veranlassen, sondern, wenn das Verhältniß, wodurch der andere Staat zur 
Uebernahme eines Vagabunden konventionsmäßig verpflichtet wird, nicht aus 
einem unverdächtigen Passe oder aus anderen völlig glaubhaften Urkunden 
hervorgeht, oder wenn die Angabe des Vagabunden nicht durch besondere 
Grüunde und die Verhältnisse des vorliegenden Falles unzweifelhaft gemacht 
wird, zuvor die Wahrheit sorgfaltig zu ermitteln und nöthigen Falles bei der 
vermeintlich zur Aufnahme des Vagabunden verpflichteten Behörde Erkundigung 
einzuziehen. 
- 
Sollte der Fall eintreten, daß ein von dem einen der hohen kontrahi- 
renden Theile dem anderen Theile zum weiteren Transporte in cinen rück-
	        

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