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Die Verfassung des Deutschen Reichs.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
369. Bamberg, 1895. ( † ).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Titelseite
  • Register
  • Vorbemerkung.
  • I. Einführungsgesetz und Verfassung.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs. (1)
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 16. April 1871.
  • II. Die Elsaß-Lothringen betr. Reichsgesetze.
  • 1. Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. (1)
  • 2. Gesetz, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen. (2)
  • 3. Gesetz, betr. die Landesgesetzgebung von Elsaß-Lothringen. (3)
  • 4. Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens. (4)
  • 5. Gesetz, betreffend die Anwendung abgeänderter Reichsgesetze auf landesgesetzliche Angelegenheiten Elsaß-Lothringens. (5)
  • III. Wahlgesetz und Wahlreglement.
  • 1. Wahlgesetz für den Deutschen Reichstag. (1)
  • 2. Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (2)
  • IV. Zur Vorgeschichte der Reichsverfassung.
  • 1. Artikel 80 der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, vom 15. November 1870.
  • 2. Protokoll, betr. die Vereinbarung zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes und Annahme der Bundesverfassung, vom 15. November 1870.
  • 3. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen einerseits und Württemberg andererseits, betreffend den Beitritt Württembergs zur Verfassung des Deutschen Bundes, nebst dazu gehörigem Protokoll, vom 25. November 1870.
  • 4. Militär-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg, d.d. Versailles/Berlin den 21./25. November 1870.
  • 5. Vertrag, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, vom 23. November 1870, nebst Schlußprotokoll von demselben Tage.
  • V. Anhang.
  • Reichsgesetz, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich. (1)
  • Sachregister.
  • Inhalt.

Volltext

Vorgeschichte der Neichsverfassung. 91 
IV. 
Zur Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
1. 
Artikel 80 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung des Deutschen Bundes 
vom 15. November 1870. 
  
Artikel 80. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bun- 
des erklärt und als solche von den nachstehend genannten 
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der 
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitglie- 
dern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, 
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der 
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu 
verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ver- 
fassung an: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867, 
2) das Gesetz, betreffend die Narionalität der Kauffahrtei- 
schiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes- 
flagge, vom 25. Oktober 1867, 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
	        

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