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Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
469. Essen, 1911.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Volltext

Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 279 
Uebersicht über die Ergebnisse der Rechtsprechung 
des bayer. obersten Landesgerichts. 
Weitere Urtheile vom März. 
Sachenrecht. Rechtliche Natur der Heim- 
zahlung eines Hypothekkapitals auß dem 
Steigpreise des subhastirten Anwesens. — 
Nothwendiger Umfang des Eintrags von 
Zahlungsmodalitäten im Hypothekenbuche. 
Die Vereinsbank N. hatte auf dem Anwesen der 
Eheleute B. ein Annnitätendarlehen hypothekarisch 
versichert. Bei Abschluß des Darlehensvertrags war 
verabredet worden, daß die Schuldner auch frei- 
willige Kapitals-Rück= und Abschlagszahlungen, je- 
doch nur in gewissen Bankobligationen zu deren 
Nennwerth, sollten machen dürfen. Diese Verein- 
barung führte dazu, daß die Bank bei der späterhin 
erfolgten Subhastation des mit Hypothek belasteten 
Anwesens, gegenüber dem von dem Ansteigerer bei 
Gericht hinterlegten Steigpreise, ihren hypothekarischen 
Vorrang auch für einen Agiobetrag beauspruchte, 
welchen sie nach dem Courswerthe der über pari 
stehenden Bankobligationen berechnete. An diesen 
klagbar verfolgten Anspruch knüpfte sich die thatsäch- 
liche und rechtliche Erörterungen der Frage, ob die 
Heimzahlung des Annnitätenkapitals aus dem Steig- 
preise wirklich als freiwillige Zahlung betrachtet 
werden könne. Die Frage wurde gerichtlicher Seits 
verneint. In dem bezüglichen Urtheile des obersten 
Landesgerichts findet sich darüber unter Anderem 
folgendes ausgeführt. Es ist zwar richtig, daß durch 
den Zuschlag zwischen dem Schuldner und dem An- 
steigerer ein Kaufvertrag zu Stande kommt und hie- 
bei das Vollstreckungsgericht die Rechte des Schuld- 
ners vertritt.
	        

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