Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
474. Essen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)
  • Titelseite
  • I. Übersicht über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1914 erschienen Gesetze, Verordnungen etc nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichnis zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen.
  • Regierungsblatt Nr. 1. (1)
  • Regierungsblatt Nr. 2. (2)
  • Regierungsblatt Nr. 3. (3)
  • Regierungsblatt Nr. 4. (4)
  • Regierungsblatt Nr. 5. (5)
  • Regierungsblatt Nr. 6. (6)
  • Regierungsblatt Nr. 7. (7)
  • Regierungsblatt Nr. 8. (8)
  • Regierungsblatt Nr. 9. (9)
  • Regierungsblatt Nr. 10. (10)
  • Regierungsblatt Nr. 11. (11)
  • Regierungsblatt Nr. 12. (12)
  • Regierungsblatt Nr. 13. (13)
  • Regierungsblatt Nr. 14. (14)
  • Regierungsblatt Nr. 15. (15)
  • Regierungsblatt Nr. 16. (16)
  • Regierungsblatt Nr. 17. (17)
  • Regierungsblatt Nr. 18. (18)
  • Regierungsblatt Nr. 19. (19)
  • Regierungsblatt Nr. 20. (20)
  • Regierungsblatt Nr. 21. (21)
  • Regierungsblatt Nr. 22. (22)
  • Regierungsblatt Nr. 23. (23)
  • Regierungsblatt Nr. 24. (24)
  • Regierungsblatt Nr. 25. (25)
  • Regierungsblatt Nr. 26. (26)
  • Regierungsblatt Nr. 27. (27)
  • Regierungsblatt Nr. 28. (28)
  • Regierungsblatt Nr. 29. (29)
  • Regierungsblatt Nr. 30. (30)
  • Regierungsblatt Nr. 31. (31)
  • Regierungsblatt Nr. 32. (32)
  • Regierungsblatt Nr. 33. (33)
  • Regierungsblatt Nr. 34. (34)
  • Regierungsblatt Nr. 35. (35)
  • Regierungsblatt Nr. 36. (36)
  • Regierungsblatt Nr. 37. (37)
  • Regierungsblatt Nr. 38. (38)
  • Regierungsblatt Nr. 39. (39)
  • Regierungsblatt Nr. 40. (40)
  • Regierungsblatt Nr. 41. (41)
  • Regierungsblatt Nr. 42. (42)
  • Regierungsblatt Nr. 43. (43)
  • Regierungsblatt Nr. 44. (44)
  • Regierungsblatt Nr. 45. (45)
  • Regierungsblatt Nr. 46. (46)
  • Regierungsblatt Nr. 47. (47)
  • Regierungsblatt Nr. 48. (48)
  • Regierungsblatt Nr. 49. (49)
  • Regierungsblatt Nr. 50. (50)
  • Regierungsblatt Nr. 51. (51)
  • Regierungsblatt Nr. 52. (52)
  • (Nr. 182.) Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha sowie über die Zahl der Beisitzer der Spruchkammern und die Wahl der Beisitzer der Beschlußkammer des Oberversicherungsamts. (182)
  • Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha.
  • Bestimmung der Anzahl der Beisitzer bei den Spruchkammern.
  • Regierungsblatt Nr. 53 (53)

Volltext

446 (Oberversicherungsamt.) 
Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Ober- 
versicherungsamt in Gotha (8 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)“). 
Vom 10. September 1914. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglich S. Staatsministerium in Weimar 
bestimmen wir auf Grund des § 73 Abs. 2, § 113 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung folgendes: 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungsämtern 
im Bezirke des Oberversicherungsamts. 
II. Wahlbezirke. 
3. Die Versichertenbeisitzer werden für jede Spruchkammer gesondert aus 
deren Bezirk gewählt. 
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern fest- 
gesetzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs- 
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je 
auf die Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen 
werden nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
ge ## anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter mit dem 
Versicherungsamt ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 14 Abs. 2). 
6. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen enthalten, als Versicherten- 
beisitzer zu wählen sind. 
  
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die Reichsversicherungsordnung.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS (Gesamtwerk)
TOC

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der erste Buchstabe des Wortes "Baum"?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.