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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

thumbs: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
558. Kassel.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Volltext

— 50 — 
§. 167. 
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hindert, 
den Gottesdienst einer im Staate bestehenden Religionsgesellschaft 
auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen 
zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte durch Erregung 
von Lärm oder Unordnung den Gottesdienst oder einzelne gottes= 
dienstliche Verrichtungen einer im Staate bestehenden Religions= 
gesellschaft vorsätzlich verhindert oder stört, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren bestraft. 
§.   168. 
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrsam der dazu 
berechtigten Person wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab 
zerstört oder beschädigt, oder wer an einem Grabe beschimpfenden 
Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft ; 
auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Zwölfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den 
Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder 
wer auf andere Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich 
verändert oder unterdrückt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren 
und, wenn die Handlung in gewinnsüchtiger Absicht begangen 
wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§.   170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetz= 
liches Ehehinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen 
Theil zur Eheschließung arglistig mittels einer solchen Täuschung 
verleitet, welche den Getäuschten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe 
anzufechten,  wird, wenn aus einem dieser Gründe die Ehe auf=
	        

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