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Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
560. Kirchberg a. d. Jaxt. ( † ).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)
  • Titelseite
  • Uebersicht der in dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1894 erschienen Gesetze und Verordnung nach der Zeitfolge.
  • II. Sachverzeichniß zu dem Regierungs-Blatt des Großherzogthums im Jahre 1894
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • [39] Gesetz, betreffend Aenderung des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen vom 5. Januar 1887. (39)
  • [40] Neu revidirtes Gesetz über das Kostenwesen in Gerichts- und Verwaltungssachen. (40)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)
  • Regierungs-Blatt Nummer 17. (17)
  • Regierungs-Blatt Nummer 18. (18)
  • Regierungs-Blatt Nummer 19. (19)
  • Regierungs-Blatt Nummer 20. (20)
  • Regierungs-Blatt Nummer 21. (21)
  • Regierungs-Blatt Nummer 22. (22)
  • Regierungs-Blatt Nummer 23. (23)
  • Regierungs-Blatt Nummer 24. (24)
  • Regierungs-Blatt Nummer 25. (25)
  • Regierungs-Blatt Nummer 26. (26)
  • Regierungs-Blatt Nummer 27. (27)
  • Regierungs-Blatt Nummer 28. (28)
  • Regierungs-Blatt Nummer 29. (29)

Volltext

213 
Die Zwangsbeitreibung solcher Kosten, mit Einschluß der Nebengebühren 
und Auslagen der Gemeindebeamten, nach den Vorschriften des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 und durch die nach § 3 desselben zu bestimmenden Voll- 
streckungsbehörden ist insoweit statthaft, als dem Zahlungspflichtigen eine mit 
amtlicher Unterschrift ausgefertigte Kostenrechnung unter Stellung einer min- 
destens siebentägigen Zahlungsfrist zugestellt wurde, diese Zahlungsfrist frucht- 
los abgelaufen ist und die Kosten, falls der Schuldner innerhalb dieser Frist 
es beantragt, von der vorgesetzten Dienstbehörde festgestellt worden sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. April 1894. 
Carl Alexander. 
v. Groß. v. Borberg. Rothe. 
 
	        

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