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mirador

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Bibliografische Daten

mirador: mirador

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
625. Minden, 1898. ( † ).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum siebenzehnten Bande der Rechtsanwendung.
  • Systematische Register.
  • Berichtigungen.
  • Nr. 1. Samstag, den 3. Januar 1852.
  • Nr. 2. Samstag, den 17. Januar 1852.
  • Nr. 3. Samstag, den 31. januar 1852.
  • Nr. 4. Samstag, den 14. Februar 1852.
  • Nr. 5. Samstag, den 28. Februar 1852.
  • Nr. 6. Samstag, den 13. März 1852.123
  • Nr. 7. Samstag, den 27. März 1852.
  • Nr. 8. Samstag, den 10. April 1852.
  • Nr. 9. Samstag, den 24. April 1852.
  • Nr. 10. Samstag, den 8. Mai 1852.
  • Restitution gegen die Wirkung eines abgeleisteten Eides.
  • Mittheilungen aus der Praxis.
  • 1. Ablösung der Grundbarkeit. Fortdauer der Nutzungsrechte, welche sich der Grundherr auf dem grundbaren Gute vorbehalten hatte.
  • 2. Speditionsgeschäft. Nachnahme. Retentionsrecht des Frachtfuhrmanns.
  • 3. Kuratelbestellung über einen blödsinnigen Ehemann
  • Nr. 11. Samstag, den 22. Mai 1852.
  • Nr. 12. Samstag, den 5. Juni 1852.
  • Nr. 13. Samstag, den 19. Juni 1852.
  • Nr. 14. Samstag, den 3. Juli 1852.
  • Nr. 15. Samstag, den 17. Juli 1852.
  • Nr. 16. Samstag, den 31. Juli 1852.
  • Nr. 17. Samstag, den 14. August 1852.
  • Nr. 18. Samstag, den 30. August 1852.
  • Nr. 19. Samstag, den 11. September 1852.
  • Nr. 20. Samstag, den 27. September 1852.
  • Nekrolog (Franz Xaver Rosner, 1819-1852)
  • Nr. 21. Samstag, den 9. Oktober 1852.
  • Nr. 22. Samstag, den 23. Oktober 1852.
  • Nr. 23. Samstag, den 6. November 1852.
  • Nr. 24. Samstag, den 20. November 1852.
  • Nr. 25. Samstag, den 4. Dezember 1852.
  • Nr. 26. Samstag, den 18. Dezember 1852.

Volltext

156 Abgelöstes Oberelgenthum. Forkdauernde Nutzungsrechte. 
sogenannte W. Holz mit dem leibfälligen K. Hof 
dem O. gar nicht Bestandsweise verliehen wor- 
den sei, sondern daß sich hievon die Gutöherrschaft 
das volle und ungetheilte Eigenthnm vorbehalten, 
und hievon dem genannten O. nur eine Servitut 
(servitus lignandi) eingeräumt habe, in welchem 
Falle die in Ansehung des K. Hofes vorgenom- 
mene Ablösung der Grundlasten auf das bezüglich 
dieses W. Holzes bestehende Servitut-Verhältniß gar 
keinen Einfluß gehabt hätte. Allein nach dem 
Bestandsbriefe, diesen in seinem ganzen Zusammen- 
hange aufgefaßt, ist anzunehmen, daß die Guts- 
kherrschaft sich diese Walvparzelle nicht eigenthümlich 
vorbehalten, sondern allerdinas dem Beständer mit 
verliehen habe; denn es ist diese Waldparzelle ausdrück- 
lich mit als Gutsbestandtheil erklärt und nur ange- 
führt, in welcher Art sie O. benützen dürfe, be- 
ziehungsweise welche Nutzung hieraus sich die Guts- 
herrschaft vorbehalten habe. — 
Es hat aber auch während der Verhandlungen 
die klagende Gutöherrschaft mehrmals selbst be- 
hauptet, daß O. Eigenthümer dieser Waldparzelle 
sei, und daß nun bezüglich dieser so wenig mehr 
ein getheiltes Eigenthum bestehe, als bezüglich der 
übrigen Bestandtheile des K. Hofes, sowie solches 
auch daraus sich entnehmen läßt, daß O. die volle 
Grundsteuer bezahlt, und für die Bewirthschaftung 
zu sorgen hat. Darnach ist daher nur die Frage 
zu beantworten, ob durch die unbestritten vorge- 
nommene Ablösung des Obereigenthums der Be- 
klagte das Recht erworben habe, sich sämmtliche 
Nutzungen dieser Walvparzelle zuzueignen, und die 
Gutsherrschaft von der Mitbenützung in der Weise, 
wie sie sich solche vorbehalten hatte, nunmehr aus- 
zuschließen, und diese Frage ist zu verneinen. — 
Die Befugniß der Gutsherrschaft auf dem Ge- 
nuß des Abfallholzes und der übrigen Holzerkräg=
	        

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