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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Autor:
Laband, Paul
Erscheinungsort:
Tübingen
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Band

Persistenter Identifier:
laband_staatsrecht_1
Titel:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Autor:
Laband, Paul
Bandzählung:
1
Herausgeber:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Umfang:
543 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
§ 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Titelseite
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Volltext

8 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes. 7 
Das Königreich Hannover, das Kurfürstentum Hessen, das Herzog- 
tum Nassau und die freie Stadt Frankfurt hatten durch den Krieg ihre 
Existenz als Staaten verloren und waren ebenso wie die Elbherzog- 
tümer mit dem preußischen Staate vereinigt worden. 
Luxemburg und Limburg hielten sich von der Teilnahme an den 
Bundestagsverhandlungen seit der Austrittserklärung Preußens fern 
und erkannten die Auflösung des Deutschen Bundes und die neue 
politische Gestaltung Deutschlands im Londoner Vertrag vom 11. Mai 
1867 ausdrücklich an!). 
Von allen Mitgliedern des ehemaligen Deutschen Bundes mit 
alleiniger Ausnahme Liechtensteins liegt demnach, soweit sie ihre 
staatliche Existenz bewahrt haben, das ausdrückliche, in bindender, 
völkerrechtlicher Form abgegebene Einverständnis mit der Auflösung 
des Deutschen Bundes vor ?). 
Aber nicht nur einzeln haben alle deutschen Staaten diese An- 
erkennung abgegeben, sondern auch der Bundestag selbst, der freilich 
seit dem Ausbruch der Feindseligkeiten immer mehr eingeschrumpft 
war, sich aber immer noch als das verfassungsmäßige Organ des 
Bundes ansah, faßte in seiner letzten Sitzung am 24. August 1866 zu 
Augsburg den Beschluß: 
‚nachdem infolge der Kriegsereignisse und Friedensverhand- 
lungen der Deutsche Bund als aufgelöst betrachtet 
werden muß, seine Tätigkeit mit der heutigen Sitzung zu be- 
endigen, auch hiervon die bei ihm beglaubigten Vertreter aus- 
wärtiger Regierungen zu benachrichtigen.« 
Der Deutsche Bund war entstanden nicht durch die völlig freie 
Entschließung seiner Mitglieder, sondern unter der Mitwirkung der 
beim Wiener Friedenskongreß vertretenen europäischen Mächte Er 
war ein Teil der allgemeinen politischen Gestaltung Europas, die unter 
gegenseitiger Zustimmung der Großmächte geschaffen worden war; 
die Bundesakte bildet einen Bestandteil der Wiener Kongreßakte 
von 18153). 
1) Schon die Rede des Prinzen-Statthalters Heinrich bei Eröffnung der Luxem- 
burger Ständeversammlung vom 29. Oktober 1866 sprach die Anerkennung der Auf- 
lösung des Deutschen Bundes aus. Sie ist auszugsweise abgedruckt im Staatsar- 
chiv XII, 2449. 
2) Eine ernsthafte Untersuchung, ob Liechtenstein der Auflösung des Deut- 
schen Bundes ein Veto entgegenzusetzen berechtigt gewesen wäre, verbietet sich von 
selbst, da die Existenz eines souveränen Gemeinwesens wie Liechtenstein eine 
Ironie des Staatsbegriffes ist. Für das juristische Gewissen aber, welches für die 
Auflösung des Deutschen Bundes Einstimmigkeit °rfordert, mag es genügen, 
daß Liechtenstein gegen die Auflösung des Bundesverhältnisses keinen Widerspruch 
erhoben, sich tatsächlich gefügt und in konkludenter Weise seine Einwilligung still- 
schweigend erklärt hat. 
3) Die ersten elf Artikel wurden sogar der Kongreßakte selbst einverleibt; außer- 
dem wurde die Bundesakte in ihrem vollständigen Umfange als Beilage für einen 
Bestandteil der Wiener Kongreßakte erklärt.
	        

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