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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

Monograph

Persistent identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Title:
Impf-Friedhof.
Author:
Wegener, Hugo
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Luise Wegener
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
654. Starnberg.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)
  • Cover
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  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des dritten Bandes. Erste Abteilung..
  • Zweiter Teil. Das Verfassungsrecht. (Schluß.)
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • §. 109. Begriff und allgemeine Grundsätze.
  • §. 110. Der Weg der Gesetzgebung.
  • §. 111. Das Verordnungsrecht.
  • §. 112. Notverordnungen.
  • §. 113. Ausführungsverordnungen.
  • §. 114. Das Polizeiverordnungsrecht.
  • §. 115. Sanktion und Publikation der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 116. Prüfung der Rechtsgültigkeit der Gesetze und Verordnungen.
  • §. 117. Die besonderen Garantien der Verfassung.
  • A) Der Verfassungseid.
  • B) Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage.
  • C) Verfassungsänderungen.
  • §. 118. Staatshaushaltsetat und Kontrolle der Finanzverwaltung.
  • §. 119. Das Steuerbewilligungsrecht.
  • §. 120. Anleihen und Garantien.
  • Sechster Abschnitt. Staat und Kirche.
  • Verlagsanzeige von F. A. Brockhaus in Leipzig, betr. Ergänzungsband zu von Rönne-Zorn, Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.

Full text

Die besonderen Garantien der Verfassung. (§S. 117.) 81 
die Staatsregierung die Erwartung auszusprechen, daß sie in Ausführung des Art. 61 
der Verfassungsurkunde ein Gesetz, betreffend die Verantwortlichkeit der Minister, den 
Häusern des Landtages in der nächsten Session vorlegen werde“. 1 In Verfolg dieser 
Aufforderung wurde in der Session von 1862 von der Staatsregierung ein Gesetz- 
entwurf über die Verantwortlichkeit der Minister eingebracht 2; dieser ist indes nicht in 
Ausführung des Art. 61, sondern mit Abänderung der Art. 61 und 49 der Ver- 
fassungsurkunde gefaßt und ändert sowohl die Straffälle wie das Anklagerecht der beiden 
Häuser wie die Zusammensetzung des entscheidenden Gerichtshofes gegen die Verfassungs- 
urkunde ab. Das Herrenhaus nahm den Gesetzentwurf sowie die damit verbundenen 
Verfassungsänderungen mit einigen Abänderungen an; die Beratung im Acgeordneten- 
hause wurde indes von dem an die Stelle des aufgelösten Abgeordnetenhauses getretenen, 
neugewählten Hause für unstatthaft erklärt.3 In der Session von 1863 wurde sodann 
im Abgeordnetenhause der Antrag eingebracht, einem beigefügten Entwurfe eines Minister- 
verantwortlichkeitsgesetzes die Zustimmung zu erteilen. 
nahm denn auch diesen Entwurf mit unwesentlichen Anderungen an ; 
Das Haus der Abgeordneten 
im Herrenhause 
  
Bd. II, S. 1154—1157). In späteren Sessionen 
hat der Abgeordn. Weutzel (unterstützt von den 
Abgeordn. v. Patow, v. Auerswald u. a.) 
wiederholt einen Gesetzentwurf über die Minister- 
verantwortlichkeit in das A. H. gebracht, welcher 
mit dem revid. Entw. v. 3. Febr. 1851 identisch 
ist. Es geschah dies im Jan. 1852, im Jan. 
1853 und im Febr. 1855 (vgl. Drucks. der 2. K. 
1851—52. Nr. 34, 1852—53, Nr. 45, u. 1854 
—55, Nr. 143); diese Entwürfe sind indes weder 
in der Justizkommission noch im Plenum des 
Hauses zur materiellen Beratung gekommen. 
1 Die Abgeordn. v. Carlowitz und Gen. hat- 
ten (im März 1861) den Antrag gestellt, „gegen 
die Staatsregierung die Erwartung auszusprechen, 
daß sie in Ausführung des Art. 61 der Verf. Urk. 
ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz noch im 
Laufe der Session vorlegen werde“ (vgl. Drucks. 
des A. H. 1861, Bd. II, Nr. 84, und Stenogr. 
Ber. dess. 1861, Bd. V, Anl. 72, S. 473); die 
Abgeordn. Behrend (Danzig) und Gen. hatten 
beantragt, einem beigefügten Gesetzentwurfe, der 
mit redaktionellen Anderungen wiederum mit dem 
revid. Entw. v. 3. Febr. 1851 übereinstimmte, 
die Zustimmung zu erteilen (vgl. Drucks. des 
A. H. 1861, Bd. II, Nr. 87, und Stenogr. Ber. 
dess. 1861, Bd. V. Anl. 73, S. 453—456). Die 
zur Beratung beider Anträge ernannte Kommis- 
sion stellte in ihrem Berichte v. 20. April 1861 
(Drucks. des A. H. 1861, Bd. IV, Nr. 156, und 
Stenogr. Ber. dess. 1861, Bd. VI, Anl. 133, 
S. 955 ff.) den oben im Texte mitgeteilten, in 
der Plenarsitz. des A. H. v. 29. April 1861 mit 
großer Mehrheit angenommenen Antrag (pygl. 
die Stenogr. Ber. des A. H. 1861, Bd. II, S. 937 
—969)9. 
2 Die Einbringung erfolgte auf Grund der 
Allerh. Ermächtigung v. 11. Jan. 1862 durch den 
Just. Min. v. Bernuth (vgl. den Entw. nebst 
Motiven in den Drucks. des H. H. 1862, Bd. I, 
Nr. 7, und in den Stenogr. Ber. dess. 1862, 
Bd. II, Anl. 3, S. 6—15). 
3 Der Entwurf wurde von dem Just. Min. 
v. Bernuth im H. H. in der Sitz. v. 23. Jan. 
1862 (Stenogr. Ber. 1862, Bd. I, S. 18) vor- 
gelegt. Der darüber erstattete Komm. Ber. v. 
25. Febr. 1862 (Drucks. des H. H. 1862, Bd. 1, 
Nr. 14, und Stenogr. Ber. dess. 1862, Anl. Bd., 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. III. 
Nr. 3, S. 15—30) kam in den Sitz. des H. H. 
v. 4., 5. u. 6. März 1862 zur Beratung und 
wurde mit einer Anzahl Anderungen angenom- 
men (vgl. Stenogr. Ber. des H. H. 1862, Bd. 1, 
S. 30—82). Die zweite Abstimmung über die 
damit verbundenen Abänderungen der Art. 61 u. 
49 der Verf. Urk. fand indes erst in der Sitz. 
des H. H. v. 20. Juni 1862 (a. a. O., Bd. II, 
S. 29—30) statt, nachdem inzwischen die Auf- 
lösung des A. H., die Neuwahl und neue Kon- 
stituierung des anderen Hauses erfolgt war. 
Gegen die damit beanspruchte „Kontinuität“ der 
Sitzungen des H. H. erhob sich grundsätzlicher 
Widerspruch des A. H., welcher auf Grund des 
Komm. Ber. über einen Antrag des Abgeordn. 
Twesten (vgl. Drucks. des A. H. 1862, Nr. 94) 
in der Sitz. des A. H. v. 29. Juli 1862 zu 
dem Beschlusse führte, „daß das Haus der Ab- 
geordneten in die Beratung der von dem H. H. 
mitgeteilten Gesetzentwürfe über die Verantwort- 
lichkeit der Minister und Abänderung der Art. 49 
u. 61 der Verf. Urk. nicht eintreten könne“ 
(vgl. Stenogr. Ber. des (neugewählten] A. H. 
1862, S. 920). 
4 Der Antrag wurde von den Abgeordneten 
Schulze (Berlin), Mellien und Immer- 
mann gestellt und führte als Motive an „den 
Art. 61 der Verf. Urk. und die bereits eingetretene 
Verfassungsverletzung“. Der dem Antrage bei- 
gefügte Entwurf stimmt im wesentlichen mit dem 
auch in der Session von 1861 von dem Abgeordn. 
Behrend (Danzig) eingebrachten revid. Entw. 
v. 3. Febr. 1851 überein. Vgl. den Antrag und 
Entwurf in den Drucks. des A. H. 1863, Bd. II, 
Nr. 72, und in den Stenogr. Ber. dess. 1863, 
Bd. III, Anl. Nr. 59, S. 245 ff. 
5 Vgl. den Bericht der Komm. des A. H. v. 
30. März 1863 in den Drucks. dess. 1863, Bd. III, 
Nr. 103, in den Stenogr. Ber. dess. 1863, Bd.IV, 
Anl. Nr. 87, S. 430 ff., sowie die Schlußredak- 
tion des Gesetzentwurfs in den Drucks. des A. H. 
1863, Bd. III, Nr. 124, und in den Stenogr. 
Ber. dess. 1863, Bd. IV, S. 437—440; desgl. 
die Verhandl. in der Plenarsitz. v. 22. April 1863 
(Stenogr. Ber. des A. H. 1863, Bd. II, S. 943 ff.) 
und die Schlußabstimmung in der Plenarsitz. v. 
27. April 1863 (a. a. O., S. 980). — Vgl. über 
den in Rede stehenden Gesetzentwurf: H. B. Op- 
6
	        

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