Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
663. Aus: ,,Wahn und Wirklichkeit".
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die Verfassung des Deutschen Reichs mit Erläuterungen.
  • Einband
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen.
  • Einführungsgesetz.
  • Geschichtliche Einleitung.
  • Eingang. Verfassung des Deutschen Reichs.
  • I. Bundesgebiet.
  • Artikel 1.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • Artikel 2.
  • Artikel 3.
  • Artikel 4.
  • Artikel 5.
  • III. Bundesrat.
  • Artikel 6.
  • Artikel 7.
  • Artikel 8.
  • Artikel 9.
  • Artikel 10.
  • IV. Präsidium.
  • Artikel 11.
  • Artikel 12.
  • Artikel 13.
  • Artikel 14.
  • Artikel 15.
  • Artikel 16.
  • Artikel 17.
  • Artikel 18.
  • Artikel 19.
  • V. Reichstag.
  • Artikel 20.
  • Artikel 21.
  • Artikel 22.
  • Artikel 23.
  • Artikel 24.
  • Artikel 25.
  • Artikel 26.
  • Artikel 27.
  • Artikel 28.
  • Artikel 29.
  • Artikel 30.
  • Artikel 31.
  • Artikel 32.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • Artikel 33.
  • Artikel 34.
  • Artikel 35.
  • Artikel 36.
  • Artikel 37.
  • Artikel 38.
  • Artikel 39.
  • Artikel 40.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • Artikel 41.
  • Artikel 42.
  • Artikel 43.
  • Artikel 44.
  • Artikel 45.
  • Artikel 46.
  • Artikel 47.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • Artikel 48.
  • Artikel 49.
  • Artikel 50.
  • Artikel 51.
  • Artikel 52.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • Artikel 53.
  • Artikel 54.
  • Artikel 55.
  • X. Konsulatwesen.
  • Artikel 56.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • Artikel 57.
  • Artikel 58.
  • Artikel 59.
  • Artikel 60.
  • Artikel 61.
  • Artikel 62.
  • Artikel 63.
  • Artikel 64.
  • Artikel 65.
  • Artikel 66.
  • Artikel 67.
  • Artikel 68.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • Artikel 69.
  • Artikel 70.
  • Artikel 71.
  • Artikel 72.
  • Artikel 73.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • Artikel 74.
  • Artikel 75.
  • Artikel 76.
  • Artikel 77.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Artikel 78.
  • Sachregister.

Volltext

III. Bundesrat. Art. 8. 249 
Nach Art. 56 Abs. 1 R.V. ist der Ausschuß für Handel und Verkehr 
bei der Anstellung von Konsuln, die durch den Kaiser erfolgt, zu hören. 
Nach Art. 63 Abs. 5 R.V. liegt es dem Ausschuß für das Landheer 
und die Festungen ob, zum Zwecke der Erhaltung der unentbehrlichen 
Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung 
aller Truppenteile des deutschen Heeres die nach dieser Richtung für die 
preußische Armee erlassenen Anordnungen den Kommandeuren der übrigen 
Kontingente mitzuteilen. 
Man sieht daraus, daß mindestens in der Reichsverfassung selbst den 
Ausschüssen überall nur eine gutachtliche und vorbereitende Tätigkeit zu- 
gewiesen ist. Durch spätere Reichsgesetze ist ihnen allerdings in wenigen 
Fällen eine entscheidende Funktion übertragen worden; z. B. bestimmen 
nach Art. 4 des Ges. betr. die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung 
von deutschen Festungen v. 30. Mai 1873 R.G. Bl. S. 123 die vereinigten 
Ausschüsse für Handel und Verkehr und für das Landheer und die Festungen 
in letzter Instanz darüber, ob und welche Erweiterungen der Tore und 
Torbrücken in deutschen Reichsfestungen im Interesse des Verkehrs notwendig 
und fortifikatorisch zulässig find. Jedoch handelt es sich dabei nur um 
seltene Ausnahmefälle, und als Regel gilt, daß die Ausschüsse lediglich 
vorbereitende Organe find. Dies entspricht der Absicht, auf die ihre 
Einsetzung zurückzuführen ist. In der Sitzung des konst. Reichstages v. 
26. März 1867 äußerten sich die Abg. v. Bennigsen St. B. 376 und Twesten 
St. B. 355 in diesem Sinne. Auch in der Literatur besteht Überein- 
stimmung darüber, daß die Ausschüsse, von Ausnahmefällen abgesehen, 
nur zur Vorbereitung der laufenden Arbeiten und zur Berichterstattung an 
das Plenum berufen sind, mag der tatsächliche Einfluß, den sie dabei auf 
die Entscheidung des Plenums ausüben, noch so groß sein — vgl. nament- 
lich v. Jagemann S. 87, der aus eigener Erfahrung berichtet, ferner Laband 1 
B— 262, v. Rönne I S. 210, v. Seydel S. 150, Arndt S. 98, Meyer § 125 
. 438. 
Auffällig bleibt es allerdings, daß die Ausschüsse als verfassungsmäßige 
Einrichtung geschaffen sind und daß man es nicht — wie der Abg. Twesten 
mit Recht bemerkte — dem Bundesrat überlafssen hat, durch seine Geschäfts- 
ordnung die erforderlichen Bestimmungen über die Existenz und Wirksamkeit 
dieser Ausschüsse zu treffen. Zwar hat die Reichsverfassung einzelne Geschäfte 
speziellen Ausschüssen zugewiesen, aber da es sich auch hierbei nur um eine 
vorbereitende Tätigkeit handelt, so sind die Bestimmungen ohne besondere 
Bedeutung und hätten in der Verfassung unterbleiben können. Warum 
dennoch die im Art. 8 gegebenen Vorschriften zu einem Bestandteil der 
Verfassung gemacht worden find, kann zweifelhaft sein. Die Materialien 
der Verfassung enthalten keine Antwort auf diese Frage. Zwei Gründe 
könnten in Betracht kommen: Einmal hat man vielleicht damals ange- 
nommen, daß die spätere Reichsgesetzgebung den einzelnen Ausschüssen spezielle 
Funktionen entscheidender Natur zuweisen und ihnen damit einen selbständigen 
Wirkungskreis schaffen würde, der ihre Existenz als verfassungsmäßige Ein- 
richtungen und Organe des Reichs gerechtfertigt hätte. Von wenigen Aus- 
nahmen abgesehen ist dies tatsächlich in der Folgezeit nicht geschehen. Mehr 
wahrscheinlich ist es, daß es sich hier um ein Zugeständnis an die außer 
Preußen zum Reiche gehörigen Bundesstaaten handelt, das mit den Kautelen
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.