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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Title:
Impf-Friedhof.
Author:
Wegener, Hugo
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Luise Wegener
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
670. Veröffentlichung durch Dr. Gustav Burchardi.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
    Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Schutz des geistigen Eigentums. Verlagsrecht. 357 
—. 
recht geht auf den Verleger über, die Substanz des Ur- 
heberrechts bleibt beim Verfasser. 
Die Erbfolge dagegen als Universalsuccession läßt das ganze 
Recht übergehen. 
Die praktische Konsequenz dieser Rechtslage zeigt sich darin, 
daß, wenn aus irgend einem Grunde das Recht des Verlegers 
erlischt, das er z. B. auf Zeit oder nur für die erste Auflage er- 
worben hatte, jenes Verbreitungsrecht einzig und allein wieder dem 
Verfasser zusteht. 
Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes 
an den Verleger und erlischt mit Beendigung des Vertrags- 
verhältnisses. (§ 9.) 
. Auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses ist nicht 
lede Wirkung des Urheberrechts beseitigt. Zwar hat Verfasser 
gemäß § 2 sich in dieser Zeit jeder Vervielfältigung und Ver- 
breitung zu enthalten, aber vorbehalten bleibt ihm doch das Ueber- 
setzungsrecht in Fremdsprache oder Dialekt, die Dramatisierung 
seiner Erzählung, oder die Erzählungsform seines Bühnenwerks 
und Bearbeitung von Tonkunstwerken, die über einen bloßen Aus- 
zug hinausgehen. 
Nach 20 Jahren seit Ablauf des Erscheinungsjahres kann 
Verfasser auch die Vervielfältigung und Verbreitung in einer Ge- 
samtausgabe vornehmen. 
Speziell zeigt sich noch die Fortdauer des Urheberrechts 
auch während des Verlagsvertrags darin, daß gemäß § 13 Ver- 
leger am Werke selbst, an dessen Titel, an der Bezeichnung 
des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen 
nicht vornehmen darf. 
Endlich darf Verleger nicht mehr Abzüge des Werkes her- 
stellen, als vertraglich festgesetzt, resp. in Ermangelung dessen vom 
Gesetz erlaubt ist (1000 Stück); anderenfalls würde er sich gegen 
den Urheber des Nachdrucks schuldig machen. 
Dem Autor muß auch während des Bestehens des Verlags- 
dertrags neben dem Verleger das Recht zugebilligt werden, 
gegen Verletzer des Urheberrechts zivil= und strafrechtlich vorzugehen. 
Dem Verleger sind durch das Gesetz (§ 9) zum Schutz seines 
Verlagsrechts alle aus dem Urheberrecht hervorgehenden Schutz- 
befugnisse zugebilligt. 
Als weiterer Inhalt eines Verlagsvertrags ist auch die Ge-
	        

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