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Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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Nutzungslizenz

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Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Appendix

Titel:
Anhang.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Appendix

Kapitel

Titel:
2a. Aussprüche und Sonstiges.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)
  • Titelseite
  • Repertorium zu dem neunten Bande der Gesetzsammlung.
  • Stück No. 121. (121)
  • Stück No. 122. (122)
  • Stück No. 123. (123)
  • Stück No. 124. (124)
  • Stück No. 125. (125)
  • Stück No. 126. (126)
  • Stück No. 127. (127)
  • Stück No. 128. (128)
  • Stück No. 129. (129)
  • Stück No. 130. (130)
  • Stück No. 131. (131)
  • Stück No. 132. (132)
  • Stück No. 133. (133)
  • Stück No. 134. (134)
  • Stück No. 135. (135)
  • Stück No. 136. (136)
  • Stück No. 137. (137)
  • Stück No. 138. (138)
  • Ministerialverordnung über das Grund- Steuerkatasterwesen. (k. A.)
  • I. Instruktion zur Aufstellung der Kataster.
  • II. Instruktion zu Nachtragung der Veränderungen in den Flurbüchern, sowie zur Fortführung der laufenden Kataster und der Besitzstands-verzeichnisse.
  • Stück No. 139. (139)
  • Stück No. 140. (140)
  • Stück No. 141. (141)
  • Stück No. 142. (142)
  • Stück No. 143. (143)
  • Stück No. 144. (144)
  • Stück No. 145. (145)
  • Stück No. 146. (146)
  • Stück No. 147. (147)
  • Stück No. 148. (148)
  • Stück No. 149. (149)
  • Stück No. 150. (150)
  • Stück No. 151. (151)

Volltext

241 
8. 5. 
Die Zuschrelbung eines ganzen Konto's auf einen Besiher geschieht durch die Ueber- 
schreibung des Konto's mit dem Namen des neuen Besipers unter Bezugnahme auf die 
neue Urkunde mit Ausstreichung des bisherigen Besihernamens durch Querstriche, so daß 
er noch deutlich lesbar bleibt. 
8. 6. 
Nach jeder Ab= und Zuschreibung müssen die betreffenden Konto's in der, im Sche- 
ma beispielsweise gezeigten Art wieder abgeschlossen und mit den alten Steuereinbeit= und 
Steuersimplum-Veträgen verglichen werden, weil diese genau zusammen treffen müssen. 
S. 7. 
Erwirbt ein Besitzer noch ein zweltes ganzes Konto, so wird das klelnere zum 
größern übertragen; sind sie aber beide gleich groß, so erfolgt die Uebertragung desjeni- 
den Konto's, bei welchem der wenigste Plaß vorhanden ist, indem so viel wie möglich 
darauf zu sehen ist, daß der gesammte Besiystand eines Stenerpflichtigen auf einer Stelle 
erscheine. 
8. 8. 
Bei ganz eingegangenen Konto's wird der, im Buche noch besindliche leere Raum 
einem neuen Kontribuenten gegeben, jedoch dabei auf die Ranmverhaͤltnisse Ruͤcksicht ge- 
nommen, die für solche neue Steuerpflichtigen nöthig werden könnten. 
8. 9. 
Ohne Vorlegung einer amtlich oder gerichtlich bestätigten Erwerbsurkunde darf keine 
Ab- und Zuschreilung erfolgen, und ist auf Erüterer das Blatt, oder sind die Blätter 
einzutragen, auf welcher die Zuschreibung stattgesunden hat. 
535 53 
Demgemäß sind 
8. 10. 
sämmtliche neu ausgesertigte Enverbsurkunden mit den dazu gehörigen Besitzstandsver- 
zeichnissen der Steuerbehörde, welcher die Fortführung des laufenden Katasters über- 
nagen ist, von den betreifenden Gerichtsstellen, Behufs desselben zuzusenden und nach er- 
folgter Rückgabe an Lehtere, welche hiernach ihr laufendes Kataster gleichfalls abzuändern 
hat, erst den Interessenten auszuhändigen.
	        

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