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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Title:
Impf-Friedhof.
Author:
Wegener, Hugo
Place of publication:
Frankfurt am Main
Publisher:
Luise Wegener
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
68. Hannover. 1910.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • Einleitung.
  • Finanzverwaltung.
  • Der Reichsfiskus.
  • Aktives Reichsvermögen und Reichsschulden.
  • Ausgaben und Einnahmen des Reichs.
  • Zum Reichszollrecht.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Die Reichsfinanzen. 279 
einer Ware, wenn diese Gattung im Zolltarif oder Zollvertrag auf— 
gezählt ist. Alle übrigen Waren sind zollfrei. 
Ausgenommen von einer Verzollung sind geringe 
Mengen (Postsendungen unter 250 gr), und die im Veredlungs- 
verkehr eingeführten, sowie die von auswärtigen Messen und 
Märkten unverkauft zurückkommenden Waren. (Unter Veredlungs- 
verkehr versteht man die Einführung roher Materialien, die nach 
Verarbeitung wieder ausgeführt werden.) (V.Z.G. 8# 111 .—115.) 
Das Vereinszollgesetz gewährt auch die Möglichkeit, vorläufig 
keinen Zoll zu entrichten, bis von eingeführten Waren feststeht, daß 
sie auch im Inland verbraucht werden. 
Solche Waren werden in öffentlichen, oder unter Mitver- 
schluß der Behörde stehenden privaten Niederlagen, oder an Frei- 
lagern der Seeplätze aufbewahrt. 
Aehnliche Erleichterungen bieten die fortlaufenden Konten, 
wonach Großbetrieben Waren unverzollt nach Eintragung in ein 
Konto verabfolgt werden, und wo alsdann der Nachweis der Aus- 
fuhr die Zollpflicht aufhebt. 
Während der Regel nach Zollbefreiungen nur bei Identität 
der ein= und ausgeführten Ware stattfinden, hat das Gesetz vom 
14. April 1894, betr. Aufhebung des Identitätsnachweises, 
dieses Prinzip fallen lassen bei Getreide, Mehl u. a. und bestimmt, 
daß bei Ausfuhr von Roggen, Weizen rc., wenn die ausgeführte 
Menge wenigstens 500 kg beträgt, auf Antrag des Warenführers 
Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt werden, welche den In- 
haber berechtigen, innerhalb 6 Monaten die gleiche Menge der 
gleichen Ware zollfrei einzuführen. 
Ebenso gewährt dasselbe Gesetz den Inhabern von Mühlen 
oder Mälzereien für Ausfuhr ihrer Fabrikate eine Erleichterung 
insofern, als ihnen der Einfuhrzoll für eine der Ausfuhr entsprechende 
Menge des zur Mühle gebrachten ausländischen Getreides nachge- 
lassen wird. (Wird also im Inland russischer Weizen vermahlen 
und über Danzig ausgeführt, so kann die gleiche Menge amerika- 
nischen Weizens zollfrei dafür eingeführt werden.) 
Waren, die aus Staaten kommen, welche deutsche Schiffe oder 
deutsche Waren ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer 
Staaten, können — soweit nicht Vertragsbestimmungen entgegen- 
stehen — mit einem Zuschlag bis zu 100 % des Betrages der 
tarifmäßigen Abgabe, oder wenn sie tarifmäßig zollfrei sind, bis zu
	        

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