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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
85. Hannover, 1911. ( † ).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Register
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • A. Lehrerbildungsanstalten.
  • a. Lehrplan für die Präparandenschulen
  • b. Schulordnung für die Präparandenschulen
  • c. Lehrplan für die Lehrerseminare
  • d. Schulordnung für die Lehrerseminare
  • B. Prüfungsordnungen.
  • C. Fortbildung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Volltext

1. A. Lehrerbildungsanstalten. 593 
Die Zulassung ist bei allen Zöglingen vorerst nur eine provisorische; 
bei ungenügenden Leistungen und tadelhafter Aufführung kann in den ersten 
drei Monaten die Entfernung eines Seminaristen durch die Lehrerkonferenz 
verfügt werden, wovon aber dem Oberschulrat Anzeige zu erstatten ist. 
8 3. Jeder in das Seminar eintretende Zögling soll die erforderliche 
Leibwäsche, wenigstens einen doppelten Anzug, Handtücher, Bürsten und eine 
verschließbare Kiste mitbringen. 
Die Weißzengstücke sollen gezeichnet sein, und über sämtliche Gegen- 
stände ist von den Zöglingen ein Verzeichnis zu führen. 
§ 4. Die Seminaristen erhalten in der Anstalt freie Wohnung, haben 
aber für die Kosten der Verpflegung aus eigenen Mitteln aufzukommen. 
Wenn triftige Gründe vorliegen, so kann die Seminar-Direktion einem 
Zögling erlauben, außerhalb des Seminars zu wohnen und zu speisen. 
Diese Erlaubnis ist jedoch jederzeit widerruflich. 
Dürftige und zugleich würdige Seminaristen können, soweit die Mittel 
reichen, Stipendien erhalten. 
§ 5. Alle Unterrichtsgegenstände mit Ausnahme des 
sind verbindlich. 
Vom Musikunterricht können dagegen Zöglinge aus besonderen Gründen 
ausnahmsweise befreit werden, wenn sie in anderen Fächern Hervorragendes 
leisten. — — 
§ 8. Die Prüfung an den Seminaren wird durch die Oberschulbehörde 
angeordnet. 
Die Kandidatenprüfung mit den Zöglingen des III. Kurses, die in 
eine schriftliche und eine mündliche zerfällt, wird vor einer Kommission ab- 
gelegt, die aus einem Kommissarius Großh. Oberschulrats als Vorsitzenden 
und dem Direktor und den Lehrern des Seminars besteht. Uber die An- 
träge der Prüfungskommission wird der Oberschulbehörde ein von allen 
Mitgliedern der ersteren unterzeichnetes Protokoll, dem die Schüler= und 
Notenliste mit den Prüfungsarbeiten anzuschließen sind, zugestellt. 
Diejenigen Seminaristen, welche nicht bestehen, können ein zweitesmal 
zur Prüfung zugelassen werden. — — 
§ 10. Den Zöglingen sind am Ende jeden Semesters Zeugnisse aus- 
zustellen, in welche Noten über Betragen, Fleiß und Fortschritte in den 
einzelnen Unterrichtsfächern einzutragen sind. 
Bei Bezeichnung des Fleißes und der Leistungen werden folgende 
Zensurnoten zugrunde gelegt: 
1 = sehr gut. 
2 gut. 
3 ziemlich gut. 
Französischen 
38
	        

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