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Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
96. Hannover. 1908.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Leitfaden für Polizeibeamte in Frage- und Antwortform.
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Berichtigungen.
    Berichtigungen.
  • Register
  • I. Verfassung.
  • Was versteht man unter ,,Verfassung"?
  • a) Deutsches Reich.
  • b) Der preußische Staat.
  • II. Staatsverwaltung.
  • 1. Wie sind die Staatsbehörden eingeteilt?
  • 2. Welche Behörden gehören zu den obersten, Mittel- und Orts-(Lokal-) Behörden?
  • 3. Wie setzt sich der Staatsrat zusammen?
  • 4. Welches sind die einzelnen Ministerien?
  • 5. Wie sind die Mittelbehörden eingeteilt?
  • 6. Zum Zweck der Polizeiverwaltung sind die Kreise wie eingeteilt?
  • 7. Die Ortsverwaltung wird von welchen Gemeindebehörden wahrgenommen?
  • 8. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen werden die Gemeinden verwaltet?
  • III. Gerichtsbarkeit.
  • 1. Welche Arten von Gerichtsbarkeit unterscheidet man?
  • 2. Wie teilt sich die Rechtspflege ein?
  • 3. Welches sind die obersten Justizverwaltungsbehörden?
  • 4. Vor die ordentlichen Gerichte gehören welche Angelegenheiten?
  • 5. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. 1. 1877 bestehen welche ordentlichen Gerichte?
  • 6. Die Amtsgerichte sind nur für welche Sachen zuständig?
  • 7. Wie setzen sich die Schöffengerichte zusammen, und für welche Sachen sind dieselben zuständig?
  • 8. Wie setzen sich die Landgerichte zusammen, und welches ist deren Zuständigkeit?
  • 9. Welche weiteren Gerichte treten zur Entscheidung über schwerere Verbrechen bei den Landgerichte zusammen?
  • 10. Wie werden die Oberlandgerichte eingeteilt, und für welche Sachen sind dieselben zuständig?
  • 11. Wie ist das Reichsgericht besetzt, und was gehört zu dessen Zuständigkeit?
  • 12. Bei jedem Gericht besteht noch welche nichtrichterliche Behörde für Anklage und Strafvollstreckung?
  • 13. Welches sind noch weitere Organe der Staatsanwaltschaft?
  • 14. Wie findet das Prozeßverfahren statt?
  • 15. Welche Tätigkeit üben die Rechtsanwälte bei den einzelnen Gerichte aus?
  • 16. Welche Rechtsmittel können sowohl von dem Staatsanwalt wie von dem Beschuldigten (oder dessen gesetzlichem Vertreter) eingelegt werden?
  • IV. Polizei.
  • 1. Polizeibehörden. Polizeiverwaltung. Einteilung der Polizei. Zuständigkeit.
  • 2. Berufspflichten und Dienstvorschriften der Polizeibeamten.
  • 3. Revier-, Wach-, Posten-, Patrouillendienst.
  • 4. Anzeigen und Zustellungen.
  • 5. Waffengebrauch.
  • 6. Verbrechen und Vergehen im Amte.
  • 7. Verhalten des Polizeibeamten in besonderen Fällen.
  • V. Sicherheits-, Ordnungs- und Sittenpolizei.
  • 1. Wege- und Straßenpolizei.
  • 2. Kraftfahrzeuge.
  • 3. Verkehr mit Fahrrädern.
  • 4. Paß- und Meldewesen.
  • 5. Fundsachen.
  • 6. Preßpolizei.
  • 7. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • 8. Gesindepolizei.
  • 9. Gast- und Schankwirtschaften.
  • 1. In welchen Fällen ist die zum Betrieb einer Gast-, Schankwirtschaft oder Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus nach § 33 der Gew.-O. erforderliche Erlaubnis zu versagen?
  • 2. Wer erteilt die Erlaubnis (Konzession) zum Schank- etc. Betrieb?
  • 3. Was versteht man unter Gast- und Schankwirtschaft?
  • 4. Was versteht man unter ,,Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus"?
  • 5. Wie müssen Lokale, in welchen Gast- und Schankwirtschaftsbetrieb stattfinden, beschaffen sein?
  • 6. An welchen Personen dürfen geistige Getränke nicht abgegeben werden?
  • 7. In welcher Weise ist die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirtschaften geregel?
  • 8. In jedem Gast- und Schankwirtschaftsbetrieb, welche Gehilfen oder Lehrlinge beschäftigt, ist von der Ortspolizeibehörde was vorzunehmen?
  • 9. Für die zur Verabreichung von Wein, Bier, Most und Obstwein in Gast- und Schankwirtschaften dienenden Schankgefäße sind welche Bestimmungen gültig?
  • 10. Öffentliche Lustbarkeiten.
  • 11. Glücksspiele, Lotterien, Ausspielungen, Kollekten.
  • 12. Sonntagsruhe.
  • 13. Prostitution. Konkubinat.
  • VI. Gesundheitspolizei.
  • 1. Die Gesundheitspolizei wird nach Maßgabe welcher gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt?
  • 1. Nahrungsmittelgesetz.
  • 2. Margarinegesetz.
  • 3. Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • 4. Gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten.
  • 5. Reichsimpfgesetz vom 8. 4. 1874.
  • 6. Verkehr mit Arzneimitteln und Giften.
  • 7. Polizeiverordnungen, Gesundheitspolizei betreffend.
  • 8. Veterinärpolizei.
  • VII. Bau- und Feuerpolizei.
  • 1. Was ist die Aufgabe der Baupolizei?
  • 2. Nach welchen gesetzlichen Bestimmungen wird die Baupolizei gehandhabt?
  • 3. Auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen sind im allgemeinen welche Vorschriften zu beachten?
  • 4. Die Feuerpolizei hat welchen Zweck?
  • 5. Die Handhabung der Feuerpolizei unterliegt welchen §§ des St.G.B. und des Feld- und Forstpolizeigesetzes?
  • 6. der Verkehr mit Mineralölen ist nach welchen Bestimmungen geregelt?
  • 7. Auf welche Produkte finden diese Verordnungen Anwendung?
  • 8. Welche Vorschriften für Aufbewahrung dieser Öle sind auf Grund Ober-Präs.-Ver. maßgebend?
  • 9. Der Verkehr mit Sprengstoffen ist nach welchen gesetzlichen Bestimmungen geregelt?
  • 10. Zur Herstellung, zum Vertrieb und zum Besitz von Sprengstoffen ist was nötig?
  • 11. Welche Personen müssen betr. Verkehr mit Sprengstoffen im Besitze eines Erlaubnisscheins sein?
  • 12. In welcher Weise müssen Sprengstoffe auf Land- und Wasserwegen befördert werden?
  • 13. Welche Bestimmungen gelten für den Handel. die Aufbewahrung, Verausgabung und Lagerung von Sprengstoffen?
  • VIII. Feld- und Forstpolizei.
  • Auf Grund welcher Gesetze wird dieselbe gehandhabt?
  • Feld- und Forstpolizeigesetz.
  • Gesetz betr. den Forstdiebstahl v. 15. 4. 1878.
  • IX. Jagdpolizei.
  • 1. Welchen Behörden untersteht die Jagdpolizei?
  • 2. Nach welchen Gesetzen wird dieselbe gehandhabt?
  • 3. Was enthält die Jagdordnung?
  • 4. Was versteht man unter: Ausübung der Jagd; unberechtigter Jagdausübung; zur Jagd ausgerüstet?
  • 5. Zur Ausübung der Jagd auf fremdem Jagdrevier mit Erlaubnis des Jagdberechtigten ist was nötig?
  • 6. Auf Grund des § 366 St.-G.B. können für Jagdausübung an Sonn- und Festtagen welche Polizeiverordnungen erlassen werden?
  • 7. Was sind jagdbare Tiere.
  • 8. Wie werden die Jagdbezirke eingeteilt?
  • 9. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung betreffs der Jagdscheine?
  • 10. Welche Arten von Jagdscheinen werden ausgestellt?
  • 11. Welchen Personen muß der Jagdschein versagt werden?
  • 12. Welchen Personen kann der Jagdschein versagt werden?
  • 13. Welche Strafvorschriften enthält die Jagdordnung bezüglich der Jagdscheine?
  • 14. Welche Bestimmungen enthält die Jagdordnung über Schonzeit und sonstige Schonfristen?
  • 15. Für den Wildvertrieb aus Kühlhäusern sind welche Vorschriften erlassen?
  • 16. Nach § 835 B.G.B gelten bezüglich Wildschaden welche Bestimmungen?
  • 17. Der freie Tierfang unterliegt welchen Bestimmungen?
  • 18. Welches Recht steht dem Jagdberechtigten zu betr. herrenlos herumlaufender Hunde und Katzen?
  • 19. Nach dem Vogelschutzgesetz vom 30. 5. 08 ist was verboten?
  • 20. Wie werden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bestraft?
  • 21. Auf welche Vögel finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung?
  • X. Fischerei- und Wasserpolizei.
  • 1. Die Fischerei- und Wasserpolizei wird nach welchen Gesetzesbestimmungen gehandhabt?
  • 2. Auf welche Fischerei findet das Fischerei-Gesetz Anwendung?
  • 3. Was versteht man im Sinne dieses Gesetzes unter: Küstenfischerei; Binnenfischerei?
  • 4. Was versteht man unter geschlossenen Gewässern?
  • 5. Wer Fischerei in Revieren anderer Berechtigter betreiben will, muß mit welchem Ausweis versehen sein?
  • 6. Wer ist zur Ausstellung und Beglaubigung eines Erlaubnisscheins befugt?
  • 7. Die ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischereigerätschaften müssen womit versehen sein?
  • 8. Wann müssen Fische, die noch lebend in die Gewalt des Fischers gelangen, sofort wieder ins Wasser gesetzt werden?
  • 9. Die Maße und Gewichte, unter welchen der Fang usw. von Fischen verboten ist, sind in welchen Bestimmungen enthalten?
  • 10. Welche Strecken der Gewässer können zu Schonrevieren erklärt werden
  • 11. Was ist untersagt: in Schonrevieren; in Lachsschonrevieren?
  • 12. Zum Schutz der Fischerei ist den Fischerreiberechtigten was gestattet?
  • 13. Welche Befugnisse haben die für die Fischerei amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten?
  • 14. Nach dem Min.-Erl. vom 18. 12. 1893 ist bei Beschlagnahme und Einziehung von Gegenständen, welche bei Fischereivergehen und Übertretungen benutzt worden sind, wie zu verfahren?
  • 15. Die auf Grund der §§ 22 und 23 erlassenen Ausführungs-Verordnungen enthalten noch weiteren Vorschriften?
  • 16. Zur Fürsorge für Reinhaltung der Gewässer sind welche Vorschriften erlassen?
  • XI. Gewerbepolizei.
  • 1. Was versteht man unter Gewerbebetrieb?
  • 2. Wem ist die amtliche Aufsicht über die Gewerbebetriebe übertragen?
  • 3. Wer darf ein Gewerbe betreiben?
  • 4. Betreffs des Betriebes mehrerer Gewerbe ist nach § 3 was gestattet?
  • 5. Welche Arten von Gewerbebetrieb unterscheidet die Gew.-O.?
  • 6. Letzterer wir im allgemeinen wie genannt?
  • 7. Was versteht man unter stehendem Gewerbe?
  • 8. Vor Beginn des Betriebs eines selbständigen Gewerbes hat was zu geschehen?
  • 9. Welche Gewerbebetriebe sind außerdem der Polizeibehörde anzuzeigen?
  • 10. Von seiten der Behörde, welcher Anzeige zu erstatten ist, wird den Anzeigenden was ausgestellt?
  • 11. Für das Geschäfts- und Betriebslokal eines Gewerbetreibenden ist was vorgeschrieben?
  • 12. Welche gewerblichen Anlagen sind von der behördlichen Erlaubnis abhängig?
  • 13. Welche Gewerbetreibende haben besondere Befähigung nachzuweisen?
  • 14. Welche Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung ihres Gewerbes behördliche Erlaubnis?
  • 15. Wovon wird die Erlaubniserteilung abhängig gemacht?
  • 16. Eine gleiche Erlaubnis bedürfen noch welche Gewerbetreibende?
  • 17. Auf Grund einer Min.-Verf. vom 7. 1. 07 ist betr. Bauunternehmer usw. welche Bestimmung getroffen?
  • 18. Bei welchen Personen muß zum Gewerbebetrieb besondere Zuverlässigkeit nachgewiesen werden?
  • 19. Was bestimmt die Gew.-O. betr Kinder unter 14 Jahren?
  • 20. Zum gewerbsmäßigen Vertrieb von Druckschriften und Bildwerken innerhalb des Niederlassungsorts ist was Nötig?
  • 21. Welche Handlungen sind unter gewerbsmäßigem Vertrieb von Druckschriften zu verstehen?
  • 22. Zu welchem Druckschriftenvertrieb ist keine Erlaubnis nötig?
  • 23. Personen, welche ein stehendes Gewerbe betreiben, dürfen außerhalb ihres Wohnsitzes welche Tätigkeit ausüben, resp. durch in ihren Diensten stehende Personen ausüben lassen?
  • 24. Zum Gewerbebetrieb im Umherziehen (Wandergewerbe) ist was erforderlich?
  • 25. Wann ist die Ausübung des Wandergewerbes verboten?
  • 26. Welche Waren sind vom Handel im Umherziehen ausgeschlossen?
  • 27. Zum Feilbieten von Druckschriften und Bildwerken im Umherziehen ist welcher Ausweis nötig?
  • 28. Wenn der Händler zum Feilbieten einen Verkaufsraum mietet, muß er an demselben was anbringen?
  • 29. Welche Personen erhalten keinen Wandergewerbeschein?
  • 30. Wem kann der Wandergewerbeschein versagt werden?
  • 31. Welche Personen haben bei Ausübung des Wandergewerbes keinen Wandergewerbeschein nötig?
  • 32. Für welche Dauer und für welches Gebiet wird ein Wandergewerbeschein ausgestellt?
  • 33. Welche Gegenstände gehören zum Wochenmarktsverkehr?
  • 34. An welchen Tagen kann von Arbeitgebern den Arbeitern eine Verpflichtung zur Arbeit nicht auferlegt werden?
  • 35. In welchen Betrieben dürfen Arbeiter, wenn auch mit deren Einwilligung, an Sonn- und Festtagen nicht beschäftigt werden?
  • 36. Im Handelsgewerbe dürfen an Sonn- und Festtagen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter wie lange beschäftigt werden?
  • 37. Welchen Gewerbetreibenden ist eine längere als 5stündige Beschäftigungszeit gestattet?
  • 38. Wie lange muß den Arbeitern an Sonn- und Festtagen Ruhezeit gewährt werden.
  • 39. Welche Arbeiten dürfen auch an Sonn- und Festtagen vorgenommen werden?
  • 40. Arbeiter unter 18 Jahren dürfen von welchen Personen nicht in der Arbeit angeleitet werden?
  • 41. Für minderjährige Personen ist beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis was vorgeschrieben?
  • 42. Beim Abgang aus einer Arbeitsstätte ist der Arbeiter was zu fordern berechtigt?
  • 43. Bezüglich der Sicherheit der Arbeiter ist der Arbeitgeber zu welchen Vorkehrungen verpflichtet?
  • 44. Bezüglich Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes sind welche Einrichtungen zu treffen?
  • 45. In Arbeitsräumen der Fabriken, in welchen mindestens 20 Arbeiter beschäftigt sind, muß welcher Aushang enthalten sein?
  • 46. Was versteht man unter einer Fabrik.
  • 47. Bezüglich der zu beschäftigenden Kinder ist was vorgeschrieben?
  • 48. Welche Bestimmungen enthält die Gew.-O. hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben?
  • 49. In welchem Fall können die Arbeiter insgesamt die Arbeit einstellen?
  • 50. Welches Recht steht dagegen dem Arbeitgeber zu?
  • 51. Außer der Arbeitsordnung muß in den Arbeitsräumen noch welcher Aushang angebracht sein?
  • 52. Wenn bei einer Arbeitseinstellung Arbeitswillige von anderen Arbeit am Weiterarbeiten gewaltsam verhindert werden, so haben letztere was zu gewärtigen?
  • Dampfkesselanlagen. Gew.-O. Ausführungsbestimmungen.
  • Kinderschutzgesetz vom 30. 3. 03.
  • XII. Kriminalpolizei.
  • a) Strafgesetzbuch.
  • b) Tätigkeit des Polizeibeamten im Dienst der gerichtlichen Polizei bei Ermittlung und Erforschung strafbarer Handlungen.
  • c) Durchsuchungen.
  • d) Beschlagnahme (§§ 94 - 101 ST.P.O.).
  • e) Freiheitsentziehnung. (§§ 112 . 132 St.P.O.)
  • f) Gefangenen-Transport.
  • Anhang.
  • Selbstverteidigung ohne Waffen nach dem japanischen Jui-Jitsu.
  • Entwurf des Lehrplans einer Polizeischule.
  • Sachverzeichnis.
  • Verweis auf Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Volltext

V. Sicherheits-, Ordnungs= und Sittenpolizei. 67 
7. In welcher Weise ist die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen 
in Gast= und Schankwirtschaften geregelt? (Bekanntm. des Reichsk. 
v. 23. 1. 02.) 
a) Ruhezeit für Gehilfen über 16 Jahre: siebenmal in der 
Woche ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 8 Stunden, 
unter 16 Jahren 9 Stunden; 
b) Arbeitszeit täglich für Gehilfen über 16 Jahre bis 
16 Stunden, unter 16 Jahren bis 15 Stunden; 
c) Freie Zeit: wöchentlich einmal mindestens 6 Stunden zwischen 
8 Uhr morgens und 10 Uhr abends; 
d) Arbeit verboten von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 
für Gehilfen unter 16 Jahren. 
8. In jedem Gast= und Schankwirtschaftsbetriebe, welcher Gehilfen oder 
Lehrlinge beschäftigt, ist von der Ortspolizeibehörde was vorzu- 
nehmen? (Min.-Verf. v. 12. 3. 02.) 
Eine ordentliche Revision mindestens einmal im Jahre. Hierbei 
ist festzustellen, ob die vorgeschriebenen Ruhezeiten jedem Ge- 
hilfen und Lehrling nach den geltenden Bestimmungen gewährt 
werden. 
9. Für die zur Verabreichung von Wein, Bier, Most und Obstwein 
in Gast= und Schankwirtschaften dienenden Schankgefäße (Gläser, 
Krüge, Flaschen) sind welche Bestimmungen gültig? (Reichs-Ges. 
v. 20. 7. 1881.) 
a) Dieselben müssen mit einem den Sollinhalt begrenzenden 
Strich (Füllstrich), und in der Nähe desselben mit der Be- 
zeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein, sofern 
nicht der Sollinhalt ein Liter oder ein halbes Liter beträgt; 
b) zur Prüfung der Schankgefäße haben Gast= und Schanflwirte 
stets geeignete gestempelte Flüssigkeitsmaße bereit zu halten; 
c) auf fest verschlossene Flaschen und Krüge sowie auf Schank- 
gefäße von ½00 Liter und weniger finden diese Bestimmungen 
keine Anwendung. 
10. Offentliche Lustbarkeiten. 
1. Was versteht man unter Lustbarkeiten? 
Veranstaltungen, die der Ergötzung und Unterhaltung dienen 
sollen. 
5*
	        

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