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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
118. Hannover. 1909.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler Berichtigung. [zu S. 184.]
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • (No. 886.) Statuten der ritterschaftlichen Privatbank in Pommern mit der Allerhöchsten Bestätigung; vom 15ten August 1824. (886)
  • (No. 887.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 10ten September 1824., daß die Pommersche ritterschaftliche Privat-Bank keine Pupillen- und Depositen-Gelder annehmen soll. (887)
  • (No. 888.) Tarif, nach welchem das Pflastergeld in der Stadt Rheda, Regierungsbezirk Minden, erhoben werden soll. Vom 1sten September 1824. (888)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)

Volltext

— 176 — 
No. sss.) 
Tarif, 
nach welchem das Pflastergeld in der Stade Rheda, Regierungsbezirk Minden, 
erhoben werden soll. Vom 1sten September 1824. 
1) V. einem angespannten Zugthiere: 
Wa) Wenn das Fuhrwerk beladen isnt..... .. Sechs Pfennige. 
b) Wenn das Fuhrwerk unbeladen ist ........ . . .. Drei Pfennige. 
2) Von jedem Reit= und unangespannten PRferde Drei fege. 
3) Von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esel cc. . Drei Pfennige. 
4) Von einem Schwein, Schaaf, Kalb oder einer Ziege. Zwei Pfennige. 
Ausnahmen. 
Von Erlegung des Mlastergeldes sind befreit: 
1) Reit= und Zugthiere der Königlichen und Prinzlichen Hofhaltungen; 
2) Reitpferde und Zugthiere in Dienstangelegenheiten reisender Militair-oder 
Zivilbeamten, imgleichen der Regimenter und Commando's auf dem 
Marsche; 
Z) alle Gespanne, welche Lieferungsgegenstände für den Fiskus oder dessen 
Eigenthum transportiren; 
4) Feuerlöschungs= und dergleichen öffentliche Unterstützungsfuhren; 
5)0 die ordinairen und Briefposten; 
0) alle Frohn= und Burgvest-, Kirchen= und Schulfuhren; 
7) sämmtliche Einwohner der Stadt und Feldmark Rheda, so wie der Bauer- 
schaften Nordrheda und Ems; 
8) die zu den hiesigen Mühlen fahrenden Wagen c. 
Strafen. 
Wer sich der Entrichtung der Abgabe vorsätzlich entzieht, erlegt als 
Strafe das Vierfache der defraudirten Gefülle. 
Gegeben Berlin, den Isten September 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülow. von Schuckmann. 
 
	        

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