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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
123. Hannover. 1909.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

24 
entscheidend. Nichtphysische Personen erfüllen ihre Beitrags- 
pflicht an dem Orte, wo sie ihren Sitz haben ($ 9). 
IV. Der Steuersatz beträgt !/, pro mille des steuer- 
pflichtigen Vermögens. Es werden also bei 4%piger Verzinsung 
des Vermögens die aus diesem fließenden Einkünfte mit 11/,%o, 
bei 3%%iger Verzinsung mit 12/,%0 belastet. Die Steuer- 
klassen steigen bis zu 100000 M. um je 2000, von da bis zu 
200 000 M. um je 4000 und von da um je 10000 M. (8 12). 
Als persönliche Steuer trägt die Vermögenssteuer den 
individuellen, die Steuerfähigkeit beeinflussenden Verhältnissen 
der Beitragspflichtigen Rechnung. In dieser Beziehung ist 
namentlich von Bedeutung, daß die unteren Vermögen von der 
Steuer ganz freigelassen werden. Während aber in Preußen und 
Braunschweig die Untergrenze der Vermögenssteuer 
6000 M. und in Hessen nur 3000 M. beträgt, ist diese in Sachsen 
für die Minderbemittelten erheblich günstiger, nämlich auf 
10000 M. festgesetzt. Auch sind diejenigen Personen von der 
Vermögenssteuer frei, die nach dem Einkommensteuergesetz ein 
Jahreseinkommen von nicht über 950 M. haben und deren 
steuerpflichtiges Vermögen nicht mehr als 20000 M. beträgt. 
Endlich sind ergänzungssteuerfrei weibliche Personen, welche 
minderjährige Familienangehörige zu erhalten haben, sowie 
vaterlose, minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, falls ihr 
steuerpflichtiges Vermögen den Gesamtwert von 20000 M. und 
ihr steuerpflichtiges Jahreseinkommen den Betrag von 1250 M. 
nicht überschreitet (8 7). Um der Ergänzungssteuer als einer 
ausgleichenden Nebensteuer Rechnung zu tragen und daher tun- 
lichst zu vermeiden, daß sie höher als die Einkommensteuer 
ist, bestimmt das Gesetz, daß für Personen mit einem steuer- 
pflichtigen Vermögen bis zu 60000 M. der Steuersatz sich auf 
1 M. ermäßigt, sofern sie einkommensteuerfrei oder höchstens 
mit einem Einkommen von 400—600 M. zur Einkommensteuer 
veranlagt sind, auf 2 M., wenn sie ein Einkommen von 600 bis 
950 M. und endlich auf einen um 5 M. unter der veranlagten 
Einkommensteuer verbleibenden Betrag, wenn sie 950—1900M. 
Einkommen zu versteuern haben ($ 12 Abs. 2). Wegen ver- 
minderter Steuerfähigkeit kann auch bei der Ergänzungssteuer 
Personen, deren steuerpflichtiges Vermögen den Wert von 
52000 M. nicht übersteigt und denen wegen besonders un- 
günstiger persönlicher Verhältnisse wie außergewöhnlicher 
Kinderbelastung usw. bei der Einkommensteuer nach 8 13 des 
Einkommensteuergesetzes Erleichterung zuteil wird!), eine ent- 
sprechende Ermäßigung um höchstens drei Klassen oder, wenn 
sie einer der drei untersten Steuerklassen angehören, gänzliche 
Steuerbefreiung gewährt werden?) (8 13). Auch ist das Finanz- 
1) Die Ermäßigung der Einkommensteuer ist Voraussetzung für die 
Ermäßigung der Ergänzungssteuer (vgl. Just $ 13 Anm. 13 S. 32). 
n 
*) Vgl. hierzu insbesondere $ 10 d. Instr.
	        

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