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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

Monografie

Persistenter Identifier:
wegener_impf_friedhof_1912
Titel:
Impf-Friedhof.
Autor:
Wegener, Hugo
Erscheinungsort:
Frankfurt am Main
Herausgeber:
Luise Wegener
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1912
DDC-Sachgruppe:
Gesundheit/Medizin
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
Eine Auflistung vom Todesfällen aus Impfschäden ( † ) und Impfschäden.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
151. Stuttgart. ( † ).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Organe des Staates.
  • I. Der Herzog.
  • 1. Die Rechtsstellung des Herzogs.
  • 2. Das Domänenvermögen.
  • 3. Die Nachfolge in der Regierung, Regentschaft und Stellvertretung.
  • II. Der Landtag.
  • III. Die Staatsämter und die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten.
  • IV. Die Körper der Selbstverwaltung.
  • V. Die Untertanen.
  • Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
  • I. Die Gesetzgebung.
  • II. Die Justiz.
  • III. Innere Verwaltung.
  • IV. Das Finanzwesen.
  • V. Die Kirche.
  • VI. Das Schulwesen.
  • Nachtrag.
  • Sachregister.
  • Werbung

Volltext

I. Der Herzog. 15 
kapitalvermögens in Kenntnis zu setzen und alle zwei 
Jahre der Landschaft über alle Veränderungen am Stocke 
des Domänenfideikommißvermögens Eröffnung zu machen 
(8 20 des Gesetzes). 
Die hiernach dem Lande zustehende Konkurrenz an 
der Domänenfideikommißverwaltung, die lediglich das 
Landesinteresse an der unverminderten Erhaltung und 
nachhaltigen Bewirtschaftung des Vermögenstockes be- 
zweckt, wird, soweit sie nicht der Landschaft zugewiesen 
ist, vom Gesamtministerium unter Beiziehung der beiden 
für die laufenfenden Finanzsachen deputierten landschaft- 
lichen Abgeordneten mit beratender Stimme bei allen 
Schlußfassungen des ersteren in den hierher gehörigen 
Angelegenheiten ausgeübt ($ 21). 
Eine Auflösung des Domänenfideikommisses kann 
nach $ 2 so lange nicht stattfinden, solange ein Glied des 
Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft gesetzlicher Sukzession 
über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert. Falls 
das Herzogliche Haus oder das Gesamthaus Sachsen- 
Gotha aufhören sollte, über das Herzogtum Sachsen- 
Altenburg zu regieren, so treten für alle Verhältnisse, 
insbesondere auch für die Fideikommiß-Sukzession, die 
Bestimmungen der Hausgesetze, eventuell des Landrechtes 
an die Stelle der in $$ 18—24 und 8b des Gesetzes ge- 
troffenen Bestimmungen (s. $ 25). Über Differenzen 
zwischen dem jeweiligen Fideikommißbesitzer oder dem 
Herzoglichen Hause oder dem Herzoglichen Sachsen- 
Altenburgischen Staatsfiskus, welche über die Ausführung 
des Gesetzes vom 29. April 1874 entstehen und im \Wege 
gütlicher Vereinbarungen nicht gelöst werden können, 
soll endgültig das Oberlandesgericht Jena als Schieds- 
gericht entscheiden ($ 24). 
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das 
Recht zum Kohlenabbau in dem im Ostkreis gelegenen, 
in den Beilagen B und C zu dem Gesetz vom 29. April 
1874 verteilten Waldungen (s. Ges.S. 1874, 8. 33£f.) der- 
gestalt gemeinschaftlich bleibt, daß das Eigentum daran 
zu zwei Dritteln dem Domänenfideikommiß, zu einem 
Dritteldem Lande verbleibt. OhneGenehmigung des Eigen-
	        

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