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Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1904
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Bandzählung:
15
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1904
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 11.
Bandzählung:
11
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Togo.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Rechtslexikon.
  • Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)
  • Titelseite
  • Mitarbeiterliste.
  • Register
  • Sachverzeichnis.
  • A - Azuni
  • B - Bynkerahoek
  • C - Custodia
  • D - Dynamitgesetz
  • E - Eyben
  • F - Fustel de Coulanges
  • G - Gutsherr
  • H - Hysterie
  • I - Justizverwaltung
  • K - Kuxe

Volltext

Internationales 
der Kinder nur nach der lex rei sitae und 
verneint die Wirkungen einer im Aus- 
lande gemäß der lex domicilii erfolgten 
Legitimation für Nachfolge in inländisches 
Grundeigentum. Da das englische Recht 
das ihm unterworfene Vermögen der Kin- 
der als Sondervermögen behandelt, wird 
hier nach Einf-B 28 die lex rei sitae an- 
zuwenden sein.) Die Unterhaltspflicht 
Ks Vaters gegenüber dem unehelichen 
inde ist richtiger Ansicht nach dessen 
a patriae d. h. nach der lex patriae seiner 
er zu beurteilen (Einf-B 21: „wird 
gac jien Gesetzen des Staates beurteilt, 
a ie Mutter zur Zeit der Geburt des 
haltsan angehört‘). Aber diese Unter- 
gegen sprüche des unehelichen Kindes 
Höher seinen Erzeuger können nicht 
n sein, als sie nach der lex loci des 
gesch lechtlichen Umganges begründet 
uch re Geltendmachung kann auch 
(z.B.C aa fori unmöglich gemacht sein 
est Interdt 0: La recherche de la paternite 
nen int e). Nach dem deutschen inter- 
a n ernationalen Privatrechte können 
ıcht weitergehende Ansprüche geltend 
gemacht werden, als nach den deutschen 
esetzen begründet sind. 
Del. Daß Fürsorgemaßregeln für eine 
erson (und für ein Vermögen mit Rück- 
sicht auf diese Person), daß Vormund- 
schaften und Pflegschaften durch ein ein- 
heitliches Recht zu regeln sind, und daß 
zu allererst der Heimatstaat nicht nur das 
Recht, sondern auch die Pflicht der Für- 
sorge für seine sich im Auslande aufhal- 
tenden Angehörigen hat, ist herrschende 
Ansicht der Theorie, die auch durch die 
beiden Haager Abkommen zur Regelung 
der Vormundschaft über Minderjährige 
vom 12. Juni 1902 (A I) und über die Ent- 
mündigung und gleichartige Fürsorge- 
maßregeln vom 17. Juli 1905 (A Il) be- 
stätigt worden ist. Die Vormundschaft 
über einen Minderjährigen bestimmt sich 
nach dem Gesetze des Staates, dem er 
angehört (Gesetz des Heimatstaats) (A | 
Art 1), und wenn dieses für den Fall, daß 
der Minderjährige seinen gewöhnlic 
Aufenthalt irm Auslande hat, die Ano 
nung einer Vormundschaft im Heim AD 
lande nicht vorsieht, kann die Vormu At 
schaft durch die diplomatischen oder kq. 
Sarischeri Agenten des Heimatstaa 
übernommen werden, sofern der S 
dessen Gebiet der Minderjährige satt» in 
gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht wieg Dj 
IS 
  
  
  
  
  
hen 
2 
“ 
837 
Privatrecht. 
sicht auf viele 
spricht. (A I Art 2 mit Rück Hei- 
Konsularverträge.) Leitet ab€! 
matstaat eine notwendige V ormi hörden 
nicht ein, so können die Iokalen ent hrige 
des Staates, in welchem der Minden, Se 
seinen gewöhnlichen Aufenthale a nA 
anordnen und führen. sie 
an die nationalen Gründe gebun. 
Art 3), und den Behörden des Hei hiträg- 
tes bleibt es vorbehalten, noch MET neh- 
lich jederzeit die Fürsorge übe die 
men (A 1 Art 4). Im übrigen sole na. 
ausländischen Behörden die a rikten 
schaft grundsätzlich nach denVorSs< fts en 
welche das Recht des Vormundscha Sch 
richts gibt, führen, nur bestirmm® SF rün de 
(A I Art 5) der Zeitpunkt und dEe rung 
für den Beginn sowie für die Beer IE riae 
der Vormundschaft nach der leX PT or- 
des Minderjährigen. Die jeweiie® 
mundschaftliche Verwaltung 
sich stets auch über das in einem a 
Staate befindliche Vermögen des 
deis (A | Art 6 Abs 1; Ausn 
gunsten der lex rei sitae, Abs 2, ra be. 
sichlich solcher Grundstücke, die ein A 
sonderen Güterordnung unterliege Fl - pi 
7, 8 sehen dann noch besondere Schautz- 
maßregeln für die im Auslande befind- 
lichen Minderjährigen vor, At9umgrenzt 
den Geltungsbereich des Abkommens). 
Indem das Abkommen (im Gegensatz zur 
Anschauung des englisch-amerikarı ischen 
Rechtskreises) am Prinzip der Firh eitli, ch- 
eit der Vormundschaft g° er- 
sonalstatut der bevormundeten Person 
festhält, befindet es sich in wesentlicher 
Übereinstimmung mit den „orshriften 
inte n internatiora 
Privatrechtes AB 2 F [36 Abs a en 
durch A ] Art 7 dahin erweitert, daß Vor. 
läufige Maßnahmen auch getroffen wer- 
den können, wenn die Vormundschaft im 
Auslande angeordnet wird. Einf-B 30 
wird durch A 1 für seinen Geltungsbereich 
außer Anwendung gesetzt). Das Abkoım- 
men über die Entmündigung und gleich- 
artige Fürsorgemaßregeln führt die duarch 
das Abkommen über die Vormundschaft 
Minderjähriger aufgestellten Kollisiorn.s- 
Ei ca wnenciile Vorcritien ee 
wo eilweise die VO n es 
fiternen deutschen internationalen Priv at- 
chtes, Einf-B 7, 8, 27, außer Anwendung 
etzt; allerdings werden Im Geltungsbe- 
s che des Abkommens ausländische Be- 
hörden kaum in die Lag® kommen, 
nısız hin-
	        

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