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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • § 3. Erwerbgründe der Staatsangehörigkeit.
  • § 4. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Abstammung.
  • § 5. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Legitimation.
  • § 6. Erwerbung der Staatsangehörigkeit durch Eheschließung.
  • § 7. Aufnahme Deutscher in anderen Bundesstaaten.
  • § 8. Einbürgerung von Ausländen.
  • § 9. Bedenken der übrigen Bundesstaaten gegen die Einbürgerung.
  • § 10. Wiedereinbürgerung der verwitweten und der geschiedenen ehemals deutschen Frauen.
  • § 11. Wiedereinbürgerung der im Alter der Minderjährigkeit entlassenen Deutschen.
  • § 12. Einbürgerung von Ausländern, die im deutschen Heere (Marine) gedient haben.
  • § 13. Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland.
  • § 14. Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung in einem Bundesstaat.
  • § 15. Einbürgerung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 16. Zeitpunkt der Aufnahme oder Einbürgerung und Wirkung auf die Angehörigen.
  • § 17. Verlustgrunde für die Staatsangehörigkeit.
  • § 18. Entlassung von Ehefrauen aus der Staatsangehörigkeit.
  • § 19. Entlassung von Personen unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft.
  • § 20. Wirkung der Entlassung auf die Reichsangehörigkeit.
  • § 21. Entlassung unter Vorbehalt einer Staatsangehörigkeit.
  • § 22. Voraussetzungen der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit.
  • § 23. Zeitpunkt der Entlassung, Ausdehnung auf die Angehörigen.
  • § 24. Wiederaufhebung der Entlassung wegen Mangels ihrer Voraussetzung.
  • § 25. Verlust der Reichsangehörigkeit durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit.
  • § 26. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Nichterfüllung der Wehrpflicht.
  • § 27. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen Unterlassung der Rückkehr im Kriegsfalle.
  • § 28. Verlust der Reichsangehörigkeit wegen unerlaubten Eintritts in fremden Staatsdienst.
  • § 29. Wirkung des Verlusts und des Wiedererwerbs der Staatsangehörigkeit auf die Angehörigen.
  • § 30. Rückwirkender Einfluß des §24.
  • § 31. Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit, die durch Aufenthalt im Ausland verloren war.
  • § 32. Übergangsbestimmung zu § 26.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
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Full text

146 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
strecken, für welche die Voraussetzungen des § 27 nachgewiesen sind. 
Eine allgemeine Erklärung, daß die trotz der Aufforderung nicht zurück- 
gekehrten Deutschen ihrer Staatsangehörigkeit verlustig sind, ließe sich 
auf Grund des 8 27 nicht rechtfertigen. Der Beschluß ist dem Deutschen 
im Ausland etwa durch Vermittlung des deutschen Konsuls oder, wenn 
er nach Beendigung des Kriegs oder der Kriegsgefahr zurückgekehrt 
sein sollte, im Inland persönlich zuzustellen. Der Aufenthalt des Be- 
treffenden wird regelmäßig bekannt sein, da andernfalls nicht geprüft 
werden könnte, ob die Voraussetzungen der Ausbürgerung bestanden 
haben. Da gegen den Beschluß der Zentralbehörde kein Rechtsmittel 
zugelassen ist, erlangt der Beschluß mit der Zustellung Rechtskraft, d. h. 
der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt mit der Zustellung ein. Die 
Zentralbehörde ist nicht gehindert, den Ausbürgerungsbeschluß zurück- 
zunehmen, wenn sie sich überzeugt, daß er auf unzutreffenden Annahmen 
beruhte. In solchem Fall bedarf es keiner Wiedereinbürgerung (Seydel- 
Piloty S. 161 Anm. 64). 
8. Vgl. Anm. 21 und 22 zu § 22 des R. u. Stes. 
9. Die Aufforderung zur Rückkehr ist nicht auf Wehrpflichtige 
beschränkt, sie kann sich auch an andere Deutsche z. B. die in der Kranken- 
pflege ausgebildeten Frauen wenden. Die Aufforderung wird im Rl. 
veröffentlicht und kann durch Tagesblätter, Zeitschriften, im Auslande 
auch durch die Konsulate weiter verbreitet werden. Sie kann allgemein 
ergehen und kann sich auf bestimmte Länder oder Personen und Personen- 
klassen beschränken. 
10. Das Nichtbefolgen der Aufforderung setzt ihre Kenntnis voraus. 
Es kann daher nur ausgebürgert werden, wer nachweisbar von der 
Aufforderung Kenntnis erlangt hatte und ihr aus eigenem Verschulden 
nicht Folge leistete. 
Nach § 58 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und F 111 
Ziff. 2 der Wehrordnung (s. unten S. 193) haben sich bei eintretender 
allgemeiner Mobilmachung alle im Auslande befindlichen Personen des 
Beurlaubtenstandes unverzüglich in das Inland zurückzubegeben oder 
beim nächsten militärischen Befehlshaber, Gouverneur oder Berufskonsul 
zu melden, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit sind. Das gleiche 
gilt nach § 100 Ziff. 3 der Wehrordnung für die Landsturmpflichtigen, 
sobald der Landsturm durch Kaiserliche, in Bayern durch Königliche 
Verordnung aufgerufen ist (8 20 Ziff. S8 der Wehrordnung). Auch auf 
die Angehörigen des Beurlaubtenstandes und des Landsturms findet die 
Vorschrift des § 27 Anwendung. Bei der Prüfung der Frage, ob die
	        

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