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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Erwerbung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im allgemeinen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 33. Erwerbung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit im allgemeinen.
  • § 34. Erwerbung durch Anstellung im Reichsdienst.
  • § 35. Anwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften auf die unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

160 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
der Reichsangehörigkeit eingeräumt. Die Verleihung steht vielmehr im 
freien Ermessen des Reichskanzlers und geschieht gleich der Aufnahme 
und Einbürgerung nur auf Antrag. 
3. Für die Wirksamkeit der Verleihung und ihren Einfluß auf die 
Staatsangehörigkeit der Ehefrau und der Kinder ist § 16 maßgebend. 
Vgl. im übrigen hinsichtlich der Zuständigkeit § 35. Das Formblatt 
für die Verleihungsurkunde ist unten S. 217 abgedruckt. 
4. Ausländer ist der Angehörige eines ausländischen Staats, der 
Staatlose und der ehemalige Deutsche, der sich in einem Schutzgebiete 
niedergelassen hat. Doch ist § 33 auf diese drei Personengruppen nur 
anzuwenden, soweit nicht nach § 35 mit den §§ 10, 11, 12, 26 Ah.3, 
30, 31, 32 Abs. 3 des R. u. St Ges. ein Rechtsanspruch auf Verleihung 
der unmittelbaren Reichsangehörigkeit begründet ist. 
5. Die deutschen Schutzgebiete sind in Anm. 2 zu § 2 aufgeführt. 
6. Vgl. Anm. 5 zu §7 des R. u. Stes. 
7. Den Begriff „Eingeborener" erläuterte ein Vertreter der ver- 
bündeten Regierungen im Reichstag wie folgt: 
„Die Kolonialverwaltung versteht unter Eingeborenen die Angehörigen 
der in den Schutzgebieten heimischen, eingesessenen Stämme, die ihnen 
rechtlich gleichgestellten Angehörigen fremder farbiger Stämme und die 
Mischlinge, indessen nur, insofern nicht die Stammesangehörigen oder 
Mischlinge die Reichsangehörigkeit oder eine ausländische Staatsangehörig- 
keit besitzen. Die Verleihung der Reichsangehörigkeit an Eingeborene 
ist bisher nur unter der Voraussetzung erfolgt, daß der Bildungs= und 
Wirschaftsstand sowie die sittliche Lebensführung des Eingeborenen die 
bürgerlich-rechtliche Gleichstellung mit den Nichteingeborenen rechtfertigten. 
Die Kolonialverwaltung hat mangels dieser Voraussetzungen bislang 
überhaupt davon abgesehen, reinrassige Eingeborene einzubürgern, und 
wird auch für die Zukunft, sofern die angegebenen Voraussetzungen 
fehlen, davon Abstand nehmen. Dagegen hat sie in einzelnen Ausnahme- 
fällen Mischlingen, bei denen die Voraussetzungen zutrafen, die Reichs- 
angehörigkeit verliehen, um Härten zu beseitigen, die sich aus einer 
Gleichstellung mit den Eingeborenen ergaben. Diese Fälle werden jedoch, 
wie auch in der Begründung der Gesetzesvorlage zum § 33 ausgeführt 
ist, auch in Zukunft eine seltene Ausnahme bilden.“ 
8. Vgl. Anm. 1 zu § 13 des R. u. Stes. 
Dem ehemaligen Deutschen ist regelmäßig die Möglichkeit eröffnet, 
sich um die Staatsangehörigkeit in seinem früheren Heimatstaat oder 
um die unmittelbare Reichsangehörigkeit zu bewerben. Die Staats-
	        

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