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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Monografie

Persistenter Identifier:
welser_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Welser, Hans von
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Umfang:
375 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Kapitel

Titel:
C. Zugehörige Gesetze.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Einband
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Register
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Werbung

Volltext

C. Zugehörige Gesetze. 
Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie 
des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, 
vom 11. Februar 1888. 
Vom 22. Juli 1913. 
(Rl. S. 593.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
Art. I. 
Das Reichsmilitärgesetz wird dahin geändert: 
1. An die Stelle des § 11 tritt folgende Vorschrift: 
11. 
Personen, die keinem Staate angehören, 1) können, 
wenn sie sich im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiete 
dauernd aufhalten, zur Erfüllung der Wehrpflicht wie 
Deutsche herangezogen werden. 
Komm. Ber. S. 70, 96. — Sten. Ber. S. 5340 C, 5776 A. 
1. Die Begründung des Reg.Entw. bemerkt: 
„§ 11 des Reichsmilitärgesetzes trifft Bestimmung über die Wehr- 
pflicht ehemaliger Deutschen, die unter der Wirkung des B. u. StGes. 
die Reichsangehörigkeit verloren haben und nachher in das Reichsgebiet 
zurückgekehrt sind. Die Bestimmung war erforderlich, weil nach § 21 
dieses Gesetzes der Verlust der Reichsangehörigkeit durch zehnjährigen 
Aufenthalt im Ausland eintreten konnte und der so Ausgebürgerte bei 
seiner Rückkehr nur auf seinen Antrag wieder in die Reichsangehörigkeit 
aufgenommen und damit ohne weiteres wieder wehrpflichtig wurde. 
Nachdem im R. u. St Ges. dieser Verlustgrund in Fortfall gekommen ist, 
entfallen auch die Voraussetzungen, die den § 11 in seiner bisherigen 
Form erforderlich machten. 
 
	        

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