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Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Inhaltsverzeichnis: Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.

Monografie

Persistenter Identifier:
welser_rustag_1914
Titel:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Autor:
Welser, Hans von
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1914
Umfang:
375 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Untertitel:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Kapitel

Titel:
C. Zugehörige Gesetze.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Leitfaden für das Preußische Jäger- und Förster-Examen.
  • Titelseite
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort zur 7. Auflage.
  • Verzeichnis der benutzten Werke.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Vorbereitender Theil.
  • Einleitung.
  • I. Grundwissenschaften.
  • Praktischer Theil. II. Fachwissenschaften.
  • A. Standortslehre.
  • B. Waldbau.
  • Einleitung.
  • Gründung der Bestände.
  • Natürliche Verjüngung.
  • Künstliche Verjüngung.
  • Mittelwaldbetrieb.
  • Waldpflege.
  • Flugsand und Ortsteinkultur.
  • Gemischte Bestände.
  • Charakteristisches unserer wichtigsten Waldbäume.
  • Fragebogen zum Waldbau.
  • C. Forstschutz.
  • D. Forstbenutzung.
  • Anhang. Jagdlehre.
  • Von der Ausübung der Wildjagd.
  • Von den Fangmethoden und Witterungen.
  • Von den Wildfährten und Spuren.
  • Vom waidmännischen Tödten und Aufbrechen des Wildes.
  • Die Jagdkunstsprache.
  • Die verschiedenen Jagdmethoden.
  • Von dem Schutze der Jagd.
  • Beilagen.
  • I. Auszug aus dem Jagdpolizei-Gesetz vom 7. März 1850.
  • II. Gesetz über die Schonzeit des Wildes.
  • III. Gesetz über den Waffengebrauch der Forst- und Jagdbeamten.
  • IV. Gesetz, betreffend den Forstdiebstahl.
  • Die Strafbestimmungen des Feld- und Forstpolizei- Gesetzes vom 1. April 1880.
  • VI. Auszug aus dem Regulativ über Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militairdienst im Jägercorps.
  • VII. Examen-Aufgaben.
  • Alphabetisches Register.
  • A (Abfangen) - B (Borkenkäfer)
  • B (Borkenkäfer) - F (Flügel)
  • F (Flugsand) - K (Käuze)
  • K (Kaiseradler) - N (Naturwissenschaften)
  • N (Nebel) - S (Schelladler)
  • S (Schießregeln) - U (Unkräuter)
  • U (Unorganische Körper) - Z (Zugvögel)
  • Spurentafel.
  • Uebersichtstafel der wichtigsten Forstinsekten.
  • Leerseite

Volltext

— 184 — 
8 130. 
Prüfung des Samens. 
Gute Eicheln haben eine gleichmäßig bräunliche glatte Schale, der 
Kern ist äußerlich gelblich weiß und zeigt beim Zerschneiden inwendig eine 
frische weiße Farbe. Der Kern muß die Hülle ganz ausfüllen. Man schüttet 
wohl auch die Eicheln in Wasser; die, welche schwimmen, sind schlecht. 
Buchenkerne prüft man ebenso wie Eicheln. Hainbuchensamen 
muß aufgeschlagen einen gesunden und frischen Kern enthalten. Eschen- 
samen wird aufgeschnitten und muß sich im Innern frisch, weich und 
bläulich-weiß zeigen. Guter Ahornsamen zeigt beim Ablösen der äußeren 
Schale im Innern frische grüne Samenlappen. Rüster-, Birken= und 
Erlensamen muß einen mehligen Kern und beim Zerdrücken Feuchtigkeit 
haben. Weißtannensamen zeigt beim Durchschneiden vollen und frischen 
Kern und stark terpentinartig riechendes Oel. Den übrigen Nadelholz- 
samen prüft man durch sog. Keimproben, die stets mit großer Aufmerk- 
samkeit und Vorsicht auszuführen sind. 
Die sog. Topfprobe besteht darin, daß man mitten aus dem 
zu prüfenden Samen 100 Körner nimmt und diese gleichmäßig in 
einen mit leichter Garten= oder Lauberde gefüllten Blumentopf einsäet. 
Der Topf muß an einem gleichmäßig warmen Ort stehen und im 
Untersatz stets Wasser haben. Die keimenden Pflänzchen werden heraus- 
gezogen und ihre Anzahl wie der Tag des Keimens notirt bis nach 
3—5 Wochen das Keimen aufgehört hat. 
—— 
. 
   
  
  
Lappenprobe. 
Die sog. Lappenprobe (Figur 104) giebt ein viel schnelleres 
Resultat. — Man schlägt 100 Körner in einen doppelten Fries= oder 
Flanelllappen so ein, daß die Körner in der Mitte und die beiden 
Enden des Lappens in zwei mit Regenwasser gefüllten Untertassen liegen. 
Durch Beobachten und Notiren des Keimens, wie oben, erhält man 
die Keimfahigkeit, die in Procenten ausgedrückt wird. Keimen also 
77 Körner, so hat der Samen 77½.
	        

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