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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
D. Staatsverträge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

204 D. Staatsverträge. 
Art. III. Der Vertrag zwischen dem Königreiche Bayern einerseits 
und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits, wegen der in 
gewissen Fällen zu gewährenden Auslieferung der vor der Justiz flüch— 
tigen Verbrecher, welcher am 12. September 1853 abgeschlossen worden 
ist, bleibt unverändert fortbestehen. 
Art. IV. Wenn ein in Amerika naturalisierter Bayer sich wieder 
in Bayern niederläßt, ohne die Absicht nach Amerika zurückzukehren, 
so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten 
Verzicht leistend erachtet werden. 
Ebenso soll ein in Bayern naturalisierter Amerikaner, wenn er 
sich wieder in den Vereinigten Staaten niederläßt, ohne die Absicht 
nach Bayern zurückzukehren, als auf seine Naturalisation Verzicht 
leistend erachtet werden. 
Der Verzicht auf die Rückkehr kann als vorhanden angesehen 
werden, wenn der Naturalisierte des einen Teiles sich länger als zwei 
Jahre in dem Gebiete des andern Teiles aufshält. 
Art. V. Der gegenwärtige Vertrag tritt sofort nach dem Aus- 
tausch der Ratifikationen in Kraft und hat für zehn Jahre Gültigkeit. 
Wenn kein Teil dem andern sechs Monate vor dem Ablauf dieser 
zehn Jahre Mitteilung von seiner Absicht macht, denselben dann auf- 
zuheben, so soll er ferner in Kraft bleiben bis zum Ablauf von zwolf 
Monaten, nachdem einer der kontrahierenden Teile dem andern von 
einer solchen Absicht Kenntnis gegeben. 
Art. VI. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden von 
Seiner Majestät dem König von Bayern und von dem Präsidenten 
unter und mit Genehmigung des Senats der Vereinigten Staaten und 
die Ratifikationen sollen zu München innerhalb zwölf Monaten vom 
heutigen Datum ausgewechselt werden. 
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten diese Uebereinkunft 
unterzeichnet und besiegelt. 
München, den 26. Mai 1868. 
(L. S.) Gg. Bancroft. (L. S.) Dr. Otto Frhr. v. Völderndorff. 
Protokoll. 
Verhandelt München, den 26. Mai 1868. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht 
ihrer hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Staatsange- 
hörigkeit derjenigen Personen, welche aus Bayern in die Vereinigten 
Staaten von Amerika und aus den Vereinigten Staaten von Amerika 
nach Bayern auswandern, zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit 
folgende den Inhalt dieses Vertrages näher feststellende und erläuternde 
Bemerkungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt wurden:
	        

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