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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Uebersicht üb. Erwerb u. Verlust d. Staatsangehörigkeit im Ausland. 247 
Dänemark. Eine Dänin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer (Gesetz vom 19. März 1898 in der 
durch das Gesetz vom 23. März 1908 abgeänderten Fassung, § 6). 
Frankreich. Eine Französin verliert ihre Staatsangehörigkeit 
durch Eheschließung mit einem Ausländer, wenn sie dadurch die Staats- 
angehörigkeit des Mannes erwirbt. 
Ist die Ehe durch den Tod des Mannes oder durch Scheidung 
aufgelöst, so kann die Frau die französische Staatsangehörigkeit mit 
Erlaubnis der Regierung wieder erwerben, wenn sie ihren Wohnsitz in 
Frankreich hat oder nach Frankreich zurückkehrt und erklärt, sich dort 
niederlassen zu wollen (Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 19 in der Fassung 
des Gesetzes vom 26. Juni 1889). 
Großbritannien. Eine Engländerin verliert ihre Staats- 
angehörigkeit durch Eheschließung mit einem Ausländer (Gesetz vom 
12. Mai 1870, S. 10 Nr. 1, 2). · 
Italien. Eine Italienerin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer, wenu sie dadurch die Staats- 
angehörigkeit des Mannes erwirbt. 
Wird sie Witwe, so kanm sie die italienische Staatsangehörigkeit 
dadurch wiedererlangen, daß sie in Italien wohnt oder dorthin zurück- 
kehrt und in beiden Fällen vor dem Standesbeamten erklärt, ihren 
Wohnsitz dort nehmen zu wollen (Bürgerliches Gesetzbuch vom 25. Juni 
1865, Art. 14). 
Niederlande. Eine Niederländerin verliert ihre Staatsangehörig- 
keit durch Eheschließung mit einem Ausländer. 
Nach Auflösung der Ehe kann sie die Staatsangehörigkeit da- 
durch wiedererwerben, daß sie eine entsprechende Erklärung abgibt 
(Gesetz vom 12. Dezember 1892, Art. 7 Nr. 2 Art. 8). 
Oesterreich. Eine Oesterreicherin verliert ihre Staatsangehörig- 
keit durch Eheschließung mit einem Ausländer (Allgemeines Bürger- 
liches Gesetzbuch § 32; Auswanderungspatent vom 24. März 1832, 
IV. Hauptstück § 19). 
Ungarn. Eine Ungarin verliert ihre Staatsangehörigkeit durch 
Eheschließung mit einem Ausländer. 
Sie kann die Staatsangehörigkeit nach Auflösung der Ehe wieder- 
erwerben, wenn sie in den Verband einer ungarischen Gemeinde auf- 
genommen wird oder die Aufnahme zugesichert erhält (Gesetz vom 
20. Dezember 1879, §s§ 34, 37, 41). 
Rußland. Eine Russin verliert ihre Eigenschaft als russische 
Untertanin durch Eheschließung mit einem Ausländer. 
Nach Auflösung der Ehe kann sie in den russischen Untertanen- 
verband zurücktreten, wenn sie ihren Wohnsitz in Rußland nimmt 
(Gesetzbuch des Russischen Reichs, Art. 853).
	        

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