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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

302 E. Vollzugsvorschriften. 
4. Das Gesuch muß die Angabe enthalten, auf welche Familien— 
angehörigen sich die Aufnahme erstrecken soll. Der Geburtstag und 
-ort des Gesuchstellers und seiner Angehörigen ist im Zweifelsfalle durch 
Urkunden (Staatsangehörigkeitsausweis usw.) darzutun. 
5. Sollen Minderjährige unter elterlicher Gewalt ohne ihre gesetz- 
lichen Vertreter oder sollen Personen unter Vormundschaft aufgenommen 
werden, so müssen sie das Aufnahmegesuch selbst stellen, wenn sie das 
16. Lebensjahr vollendet haben. Das Gesuch bedarf der Zustimmung 
des gesetzlichen Vertreters. Der Vormund hat durch Vorlage der Be- 
stallung nachzuweisen, daß ihm die gesetzliche Vertretung zusteht. In 
den Fällen des § 7 Abs. II muß die Zustimmung des Ehemanns (Satz 1) 
oder des gesetzlichen Vertreters (Satz 2), dem die elterliche Gewalt 
nicht zusteht, schriftlich erklärt sein. Die Unterschrift bedarf der amt- 
lichen Beglaubigung, wenn die Erklärung nicht bei einer öffentlichen 
Behörde niedergeschrieben ist. 
6. Weitere Nachweise, besonders über den Erwerb des Heimat- 
rechts in einer bayerischen Gemeinde, hat der Gesuchsteller nicht zu 
führen. 
7. Die Verwaltung der Niederlassuugsgemeinde (Stadtmagistrat, 
Gemeindeausschuß, Gemeinderat) hat sich im Wege der Beschlußfassung 
darüber zu äußern, ob ein Grund vorliegt, der nach den 88 4 oder 5 
des Freizügigkeitsgesetzes (Bayer. Gesetzblatt 1870/71 Beilage S. 13) 
die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fort- 
setzung des Aufenthalts rechtfertigt, wenn ja, ob von dem Ab= oder 
Ausweisungsrechte Gebrauch gemacht wird. Mit der Aeußerung kann 
die Bestätigung über die Niederlassung des Gesuchstellers verbunden 
werden. . 
» Sodann übersendet die Gemeindeverwaltung, die einem Bezirks— 
amt untersteht, das Gesuch mit den erforderlichen Nachweisen und der 
Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses an die Distrikts— 
verwaltungsbehörde und berichtet hierbei, ob Anlaß besteht, an der 
Geschäftsfähigkeit des Gesuchstellers zu zweifeln. 
8. Die Distriktsverwaltungsbehörde prüft die Vorlage und stellt 
fest, ob die Voraussetzungen des § 3 des Freizügigkeitsgesetzes gegeben 
sind. Wenn hierfür nach Lage der Verhältnisse keine Anhaltspunkte 
bestehen, ist regelmäßig von besonderen Erhebungen abzusehen. Die 
abgeschlossenen Verhandlungen sind mit kurzer Aeußerung der Regierung 
vorzulegen. 
Ist die fehlende Zustimmung des Mannes zum Aufnahmeantrag 
einer Ehefrau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist vor der 
Absendung der Verhandlungen festzustellen, daß die Ersetzung rechts- 
kräftig ist. «
	        

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