Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Author:
Welser, Hans von
Place of publication:
München
Publisher:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.

Chapter

Title:
E. Vollzugsvorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Index
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Bayer. Min. Bek. v. 16. März 1914 z. Vollzuge des R. u. StG. 309 
vernahme des Konsuls an das Staatsministerium des K. Hauses und 
des Aeußern ein, das die Vorlage mit dem Gutachten des Konsuls 
dem Staatsministerium des Innern zuleitet. 
Die örtliche Zuständigkeit der Regierung bestimmt sich nach Nr. 33. 
47. Die Einbürgerung steht der Regierung, Kammer des Innern, 
zu, in deren Bezirk sich der ehemalige Deutsche niedergelassen hat. 
Hat er in Bayern keine Niederlassung, so ist die Regierung zuständig, 
in deren Bezirk er früher beheimatet war, bei Mangel einer Heimat 
seine letzte Niederlassung und bei Mangel einer solchen einen Auf- 
enthalt hatte. 
48. Militärbehörden sind für Offiziere die Generalkommandos, aczu 115 
sonst die Bezirkskommandos. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich § 32 Abs. III. 
nach dem Niederlassungsorte, bei Mangel einer Niederlassung im In- 
lande nach dem letzten inländischen Wohnsitze. 
49. Zentralbehörde ist das Staatsministerium des Innern. Zu 88 27, 28. 
Die Aufforderung zum Austritt aus ausländischen Staatsdiensten 
(5F 28 Abs. I) steht dem Staatsministerium des K. Hauses und des 
Aeußern zu, wenn sie nicht im Namen des Reichs allgemein ergeht. 
50. Die Familienangehörigen, auf die sich der Wiedererwerb der Zu 829. 
Staatsangehörigkeit nach § 29 erstreckt, sind in der Einbürgerungs- 
urkunde mit Namen, Geburtstag und -ort anzugeben. 
51. Die Gebühr für Einbürgerungsurkunden, die nicht nach § 38 Zu s 38. 
Abs. I kostenfrei zu erteilen sind, beträgt 20 bis 50 +. Sie kann 
bei der Dürftigkeit des Gesuchstellers bis auf 5 J/¾ ermäßigt werden. 
Die Vorbehandlung der Aufnahme--, Einbürgerungs= und Ent- 
lassungsgesuche ist bei den Distriktsverwaltungsbehörden sowie allen 
staatlichen Stellen und Behörden gebührenfrei. 
52. Die Formblätter für die Anlagen 1—7 sind von den zu= Zu 8 339. 
ständigen Stellen und Behörden zu beschaffen und aus den Mitteln 
für Geschäftsbedürfnisse zu bezahlen. Vorräte an Formblättern der 
bisherigen Fassung können bis auf weiteres aufgebraucht werden; doch 
ist auf den Heimatscheinen die erste Fußnote zu streichen.) 
53. Die Heimatscheine (Anlage 5) werden nach Bundesratsbeschluß * 
in besonderer Ausstattung hergestellt. Sie sind unmittelbar bei der 
Reichsdruckerei (Berlin SW, Oranienstraße 91) zu bestellen. Je 100 
Stück kosten ohne Rücksicht auf die Höhe der Auflage 3 /#; dazu kommt 
bei jeder Bestellung eine einmalige Gebühr von 3% für den Wappen- 
vordrur- Die Reichsdruckerei ist im Besitze des bayerischen Wappen- 
empels. 
54. Die Staatsangehörigkeitsausweise (Anlage 6) lassen die Re- * 
gierungen, Kammern des Innern, herstellen und am rechten oberen 
— 
*) Vgl. die Min. Entschl. vom 12. Mai 1914 unten S. 320.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.