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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Einleitung.
  • § 1. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 2. Geltungsbereich des Gesetzes.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Einleitung. 23 
oder einem Ausländer zu verleihen. Es wird dann bestimmt, daß 
Ausländer keinen Anspruch auf die Verleihung der Staatsangehörig- 
keit haben. Es werden die Grundsätze festgelegt, unter denen Aus- 
ländern die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit versagt werden 
muß, und es wird endlich bestimmt, daß die Anstellung in einem 
öffentlichen Amt in einem Bundesstaat gleichbedeutend ist mit der 
Aufnahme in diesen Bundesstaat. 
Meine Herren, dem stehen gegenüber fünf Gründe, die den 
Verlust der Staatsangehörigkeit zur Folge haben: zunächst die Ent- 
lassung auf Antrag und der Ausspruch einer Behörde; es handelt 
sich hier um diejenigen Fälle, in denen durch Ausspruch der heimi- 
schen Behörde ein Deutscher der Staatsangehörigkeit für verlustig 
erklärt werden kann, der seiner Militärpflicht im Kriegsfalle sich 
entzieht oder auf Aufforderung der heimischen Behörde nicht aus 
dem Dienste eines ausländischen Staates austritt, in den er ohne 
Genehmigung der Heimatsbehörde eingetreten ist. Die Staats- 
angehörigkeit geht ferner verloren durch zehnjährigen Aufenthalt 
im Auslande, durch Legitimation und durch Verheiratung. 
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit soll nicht versagt 
werden allen, die nachweisen, daß sie die Staatsangehörigkeit in 
einem anderen Bundesstaat erworben haben. Anderenfalls bildet 
die Voraussetzung, daß die Anforderungen des Militärdienstes vor- 
schriftsmäßig erfüllt sind. Die Entlassung soll unwirksam werden, 
wenn der Inhaber der Entlassungsurkunde nicht innerhalb einer 
bestimmten Frist entweder die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate erworben oder seinen Aufenthalt in das Ausland 
verlegt hat. 
Meine Herren, von allen diesen Bestimmungen, die ich hier 
kurz nach der grundsätzlichen Seite hin fkizziert habe, hat im 
Laufe der Zeit eigentlich nur eine, und diese in immer steigendem 
Maße, Anfechtungen erfahren. Das ist die Bestimmung des § 21 
des geltenden Gesetzes, wonach ein Norddeutscher, der das Bundes- 
gebiet verlassen und sich zehn Jahre hindurch im Auslande auf- 
gehalten hat, seine Staatsangehörigkeit verliert. Man wirft dieser 
Bestimmung vor, daß sie den Verlust der Staatsangehörigkeit, 
die Aufgabe der Staatsangehörigkeit, ungebührlich erleichtere. Man 
vermißt in dem Gesetz Bestimmungen, welche ehemaligen Deutschen 
den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erleichtern; 
und man ist der Meinung, daß durch jene Vorschrift dem Deutschen
	        

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