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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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fullscreen: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

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Monograph

Persistent identifier:
welser_rustag_1914
Title:
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Subtitle:
Mit den zugehörigen Teilen von Gesetzen und Staatsverträgen sowie den Vollzugsvorschriften für Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hessen.
Author:
Welser, Hans von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
RuStAG
Staatsangehörigkeit
Place of publication:
München
Publishing house:
C. H. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oscar Beck
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
375 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Homepage
  • A. Wortlaut der Gesetze.
  • Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 in der Fassung vom 18. August 1896.
  • § 9 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September 1900 .
  • Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • B. Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.
  • Einleitung.
  • § 1. Mittelbare und unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • § 2. Geltungsbereich des Gesetzes.
  • Zweiter Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate.
  • Dritter Abschnitt. Unmittelbare Reichsangehörigkeit.
  • Vierter Abschnitt. Schlußbestimmungen.
  • C. Zugehörige Gesetze.
  • Gesetz zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Art. I. Änderungen des Reichsmilitärgesetzes.
  • Art. II. Änderungen des Wehrpflichtgesetzes.
  • Art. III. Inkrafttreten der Änderungen.
  • Änderungen der deutschen Wehrordnung vom 31. März 1914 aus Anlaß des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 und des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888, vom 22. Juli 1913.
  • Übersicht über die Erleichterungen der Wehrpflicht für die im Ausland lebenden Deutschen.
  • Aus der Verfassung des Deutschen Reichs.
  • Aus dem Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.
  • D. Staatsverträge.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Guatemala vom 20. September 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Honduras vom 12. Dezember 1887.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Nicaragua vom 4. Februar 1896.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Persien vom 11. Juni 1873.
  • Aus dem Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Marokko vom 3. Juli 1880.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Nordamerika vom 26. Mai 1868.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 8. Dezember 1875.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 31. Januar 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 23. Mai 1876.
  • Bayerische Vollzugsvorschriften zum Staatsvertrag mit Nordamerika vom 3. August 1886.
  • Staatsvertrag über die Optantenkinder zwischen Preußen und Dänemark vom 11. Juni 1907.
  • Staatsvertrag zwischen Bayern und Österreich zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen vom 3. Juli 1913.
  • E. Vollzugsvorschriften.
  • Bundesratsbeschluß vom 29. November 1913 zur Ausführung des § 39 des R. u. StGes.
  • Ausführungsvorschriften des Bundesrats vom 29. November 1913 zu §9 Abs. 1 des R. u. StGes.
  • Übersicht über die wesentlichsten Gründe für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit in Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich, Ungarn, Rußland, Schweiz, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Argentinien, Brasilien, Mexiko und Japan.
  • Verzeichnis der Kaiserl. deutschen Konsulate.
  • Preußisches Gesetz zur Abänderung des §155 des Zuständigkeitsgesetzes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 12. Januar 1914, betreffend die Ausführung des neuen R. u. StGes.
  • Verfügung des preußischen Ministers des Innern vom 13. Februar 1914 gleichen Betreffs
  • Das bayerische Indigenatsgesetz vom 26. Mai 1818.
  • Bayerische Ministerialbekanntmachung vom 16. März 1914 zum Vollzuge des R. u. StGes.
  • Bayerische Ministerialentschließung vom 12. Mai 1914, Vollzug des R. u. StGes. betr.
  • Sächsische Verordnung vom 28. Dezember 1913 zur Ausführung des R. u. St Ges.
  • Württembergische Ministerialverfügung vom 23. Dezember 1913, betr. den Vollzug des R. u. Stes.
  • Badisches Gesetz vom 18. März 1914, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 18. März 1914, die Verwaltungsrechtspflege betreffend.
  • Badische landesherrliche Verordnung vom 5. Januar 1914, den Vollzug des R. u. StGes. betreffend.
  • Hessische Ministerialbekanntmachung vom 31. Dezember 1913, die Ausführung des R. u. StGes. betreffend.
  • Alphabetisches Verzeichnis.
  • Advertising

Full text

Einleitung. 25 
Bestimmung beachtet nicht, daß die Aufnahme in einen Bundesstaat 
auch gleichzeitig das Recht gibt, die Aufnahme in jedem anderen 
Bundesstaat nachzusuchen. Es erscheint danach recht und billig und 
absolut vereinbar mit den von mir eben stizzierten grundsätzlichen 
Anschauungen des geltenden Rechts, wenn für den Fall, daß ein 
Bundesstaat einen Ausländer aufnimmt, man auch den übrigen 
Bundesstaaten die Möglichkeit gibt, zu prüfen, welche Konsequenz 
diese Aufnahme für sie selbst haben wird. Die diesbezügliche Be— 
stimmung finden Sie in dem letzten Absatz des § 7 des vorliegenden 
Entwurfs. 
Neu ist in den Bestimmungen über den Erwerb der Staats- 
angehörigkeit ferner die Vorschrift, daß Witwen und geschiedene 
Ehefrauen von Ansländern, die Deutsche waren, die Aufnahme in 
den Bundesstaat, dem sie früher angehört haben, verlangen können, 
sofern sie sich im Inlande niedergelassen haben. 
Neu ist ferner die in derselben Richtung wirkende Bestimmung, 
daß auch ehemalige Deutsche in einem Bundesstaate, dem sie früher 
angehört haben, die Aufnahme erlangen können, ohne eine Nieder- 
lassung im Inlande zu nehmen. Es handelt sich in diesen beiden 
Fällen um Vorschriften, die darauf berechnet sind, den Klagen ab- 
zuhelfen, die darüber erhoben werden, daß die Wiedererlangung 
der Staaatsangehörigkeit für ehemalige Deutsche durch das geltende 
Recht ungebührlich erschwert werde. 
Wesentliche Abänderungen haben, wie ich vorhin schon sagte, 
dagegen die Bestimmungen erfahren, die den Verlust der Staats- 
angehörigkeit regeln, und hier handelt es sich in erster Linie um 
eine Beseitigung des § 21 des geltenden Gesetzes. Dieser Para- 
graph stammt aus einer anderen Zeit, er ist geboren aus anderen 
Bedürfnissen, als wir sie heute haben. Ende der sechziger Jahre 
schon war die sehr erhebliche Auswanderung, die allenthalben zu 
beklagen war, für die Bundesstaaten ein schwer empfundenes, aber 
auch schwer abzuwendendes übel. Es waren nicht die schlechtesten 
Köpfe und keineswegs immer unfleißige Hände, die in großer An- 
zahl dem Vaterlande durch Auswanderung entzogen wurden; aber 
sie verließen im großen und ganzen ihr Vaterland mit der Absicht, 
nicht wiederzukehren, sei es, daß sie glaubten, jenseits des Meeres 
günstigere Arbeitsbedingungen finden zu können als in dem wirt- 
schaftlich und politisch ungeeinten und unentwickelten alten Vater- 
lande, sei es, daß sie davon durchdrungen waren, daß die weite
	        

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